Im Schutzgebiet selbst rissen die Differenzen zwischen der Regierung und dem Gesellschaftsvertreter nie ab. Erst mit dem Auftreten des letzten, zur Zeit noch im Schutzgebiet befindlichen Gesellschaftsvertreters kam eine versöhnlichere Stimmung in die beiderseitigen Beziehungen, was aber das Weiterbestehen sachlicher Meinungsverschiedenheiten — weil eben unvermeidlich — nicht zu unterbinden vermochte. An gutem Willen, etwas zu leisten, hat es der Siedlungsgesellschaft gewiß nicht gefehlt, schon weil damit auch der Begriff »Verdienen« für sie verbunden war. Untätigkeit kann man ihr daher keineswegs zum Vorwurf machen. Anderseits aber krankte sie sehr an ihrem zu geringen Betriebskapital — von dem an sich schon unbedeutenden Grundkapital von 300000 Mark sind bis jetzt nur 163000 Mark eingezahlt — sowie ferner an der bereits beleuchteten Tatsache, daß eine Besiedlungstätigkeit für eine Aktiengesellschaft das ungeeignetste Arbeitsfeld ist. Wenn sie ihre Aufgabe richtig auffaßt, soll die Gesellschaft Ansiedler anwerben, herausbefördern, mit Vieh, Baumaterial und Saatgut, sogar mit Geld unterstützen, ihnen Wasser erbohren und für alle diese Aufwendungen Gewinn erst in langer Sicht suchen, d. h., wenn der Einwanderer wirtschaftlich erstarkt ist. Zu einer solchen Art der Besiedlungstätigkeit gehören jedoch viel Mittel und viel Geduld. Die ersteren besitzt die Gesellschaft nicht, und die letztere paßt nicht zu dem Begriff »Aktionär«. Die Siedlungsgesellschaft hat daher auch eine direkte aktive Siedlungstätigkeit mit verschwindenden Ausnahmen nie betrieben, sondern gleichfalls abgewartet, bis die ansiedlungslustigen Einwanderer von selbst kamen.

Die der Gesellschaft verliehenen Rechte bestanden in der Überweisung von 20000 qkm Land zum Zwecke der Besiedlung mit Deutschen oder deutschredenden Einwanderern, wogegen sie die Verpflichtung übernahm, aus dem Erlös für den Verkauf oder die Verpachtung des Landes 10 vH. an die Regierung zu entrichten und 15 bis 30 vH. auf Verbesserung des Landes zu verwenden. Nach Ablauf von 25 Jahren sollte dann alles nichtverkaufte oder nicht verpachtete Land an die Regierung zurückfallen. Die an die Verleihung der Konzession geknüpfte Bedingung der Aufbringung eines Kapitals von 300000 Mark hat die Gesellschaft nur mit Mühe und Not zu erfüllen vermocht. Diese Kleinigkeit störte indessen den damaligen unerschrockenen Gesellschaftsvertreter im Schutzgebiete 1896 nicht; er stellte mutig den Antrag auf Überweisung des Landes auch ohne Nachweis der 300000 Mark und zeigte sich über den erhaltenen abschlägigen Bescheid höchst ungehalten.

Die Leistungen der Gesellschaft bestehen in erster Linie in der Errichtung zweier eigenen Viehzuchtsfarmen in der Nähe von Windhuk. Vor dem Ausbruch des Aufstandes befanden sich daselbst rund 740 Stück Großvieh und 1400 Stück Kleinvieh. Aus dieser Farm erhielten auch junge Landwirte gegen Zahlung von 130 Mark im Monat freie Station sowie Gelegenheit, sich über den Wirtschaftsbetrieb zu unterrichten. Gut gedacht war diese Sache jedenfalls. Ich habe indes bereits ausgeführt (S. 168), daß genossenschaftliche Viehfarmen mit einem bezahlten Leiter an der Spitze nie dieselben Leistungen aufzuweisen haben wie Privatfarmen. Denn der Eigentümer muß seine Farm persönlich leiten und sich um das Gedeihen seiner Rinder selbst kümmern. In der unweit der beiden Siedlungsfarmen gelegenen Farm des tatkräftigen Hauptmanns a. D. v. François konnte nach meinem Dafürhalten z. B. ein afrikanischer Neuling mehr lernen als auf den ersteren. In diesem Umstande liegt ja auch der Grund für das bereits erwähnte Mißlingen der Farmtätigkeit der Deutschen Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika. Damit soll kein Vorwurf gegen die Gesellschaft ausgesprochen werden. Ihre Bestrebungen auf diesem Gebiete sind auf alle Fälle anzuerkennen. Jedenfalls hat die Siedlungsgesellschaft mit dieser Seite ihrer Tätigkeit wenigstens in etwas den Zweck ihrer Gründung erfüllt, wie sie überhaupt von allen unseren landbesitzenden Gesellschaften sich ihrer Ansiedler immerhin noch am meisten angenommen hat. Wenn sie trotzdem zu einem Stein des Anstoßes geworden ist, so liegt die Ursache weniger in ihrer Tätigkeit wie in ihrem Dasein überhaupt, dessen Notwendigkeit für die Entwicklung des Schutzgebietes jetzt, nachdem sie zehn Jahre Zeit gehabt hat, sie zu beweisen, immer noch durchaus zweifelhaft erscheint.

Den Stein des Anstoßes für das Gouvernement, d. h. die Einengung der Besiedlungstätigkeit des letzteren, hat dagegen die Gesellschaft in der Folge beseitigen helfen. Gelegentlich meines ersten Heimatsurlaubs habe ich auf diesen Mißstand hingewiesen und bei dem damaligen Kolonialdirektor, dem leider jetzt verstorbenen Staatssekretär v. Richthofen, volles Verständnis gefunden. Die Siedlungsgesellschaft verzichtete damals zugunsten des Gouvernements für 15 Jahre auf die Hälfte ihrer Landkonzession, mithin auf 10000 qkm, unter der Bedingung, daß das, was bis dahin von dieser nicht verwertet sei, wieder an die Gesellschaft zurückfalle. Von dem Erlös für die innerhalb des fraglichen Gebietes verkauften Farmen hat sich die Gesellschaft ferner einen Anteil vorbehalten, der nach Verwertung sämtlicher 10000 qkm die Hälfte ihres Aktienkapitals, somit 150000 Mark, erreichen sollte. Doch hat sie 100000 ha behufs unentgeltlicher Überlassung an ehemalige Angehörige der Schutztruppe freiwillig abgezweigt, wohl unter einem kleinen Drucke seitens des Präsidenten der Kolonial-Gesellschaft, des Herzogs Johann Albrecht. Letzterer Umstand soll aber die Anerkennung für ihr in dieser Sache bewiesenes Entgegenkommen nicht beeinträchtigen.

Schließlich hat die Gesellschaft sich auch mit einem Beitrag von 20000 Mark an einem sogenannten Bewässerungssyndikat beteiligt, das durch Sachverständige die Zweckmäßigkeit der Anlegung von Stauanlagen im Schutzgebiet untersuchen sollte. An der Spitze dieses Syndikats stand zuerst Ingenieur Rehbock und dann Ingenieur Kuhn. Beide Herren haben sehr wertvolle Arbeiten geliefert, die aber bis jetzt leider nur auf dem Papier stehen.

Von ihrem Landbesitz hat die Gesellschaft bis Ende 1903 rund 81270 ha verkauft und dafür 148400 Mark erlöst. Dies gibt einen Durchschnittspreis von 1,80 Mark pro ha. Aus dem Verkauf von Gartenland in Klein Windhuk — sogenannten Heimstätten — hat sie außerdem einen Gewinn von 17000 Mark erzielt. Dazu kommen noch die Gewinne aus der Dampferverbindung mit der Heimat, die sie während der ersten fünf Jahre ihres Bestehens in eigene Verwaltung genommen hatte. Sämtliche Gewinne hat sie nicht zur Verteilung gebracht, sondern der Reserve zugeführt. Nach ihren Angaben hat sie insgesamt 560000 Mark zu Gesellschaftszwecken verwendet, mithin rund 400000 Mark mehr, als ihr Betriebskapital beträgt.

In Zusammenfassung des in diesem Abschnitt Gesagten wiederhole ich, daß die Form, in der wir das genossenschaftliche Kapital zur Mitwirkung bei der Entwicklung des Schutzgebietes bis jetzt herangezogen haben, sich mit zwei Ausnahmen als ungeeignet erwiesen hat. Diese Ausnahmen haben uns den Weg gezeigt, den wir künftig einzuhalten haben. Die Otavi-Gesellschaft baut z. B. eine bestimmt bezeichnete Bahn und beutet bereits festgestellte Mineralfunde aus. Dem genossenschaftlichen Kapital dagegen aufs Geratewohl große Länderstrecken behufs Besiedlung sowie Bergbau zu überlassen, heißt gleichsam mit Gewalt zwischen einen Arbeitgeber und einen Arbeitnehmer einen überflüssigen Dritten einschieben. Denn sowohl der landwirtschaftliche Betrieb wie das Schürfen auf Mineralien ist Sache des Einzelkapitals. Und letzteres setzt sich mit dem Vorbesitzer, d. i. in diesem Falle mit der Regierung, besser direkt auseinander als mit einer nach eigenem Gewinn trachtenden Aktiengesellschaft. Es wäre daher jetzt, nachdem dies erkannt ist, sowohl für die Kolonialverwaltung wie für die Gesellschaften selbst ein Glück, wenn sich — ich wiederhole es — ein Weg finden ließe, auf dem beide Teile mit Anstand wieder aus einer unhaltbar gewordenen Lage herauszukommen vermöchten.

Die Besiedlungstätigkeit der Regierung.

Wie unter dem Abschnitt Konzessionsgesellschaften bereits erwähnt, hatte die Kolonialverwaltung zu Beginn unserer Kolonisation von einer Besiedlung von Regierungs wegen abzusehen und diese in der Gegend von Windhuk, Hoachanas und Gobabis dem Syndikat für Siedlungswesen übertragen zu sollen geglaubt. Das letztere begann seine Tätigkeit mit Entsendung eines Landmessers in das Schutzgebiet und mit Vermessung sogenannter Heimstätten in Klein-Windhuk sowie der Abgrenzung von einigen Farmen außerhalb. Ferner faßte damals das Syndikat seine Tätigkeit insofern richtig auf, als es nicht wartete, bis die Ansiedler von selbst kamen. Es warb vielmehr solche an und sandte sie, zum Teil noch mit Geldmitteln unterstützt, in das Schutzgebiet. Doch blieb das ganze schön gedachte Unternehmen in seinen Anfängen stecken, da einerseits die politischen Verhältnisse des Schutzgebietes — damals tobte noch der Witbooikrieg —, anderseits die noch ungeregelten Besitzverhältnisse wie endlich die unzureichende Organisation des Syndikats dessen Tätigkeit Schranken zogen. So fand ich die Lage, als ich 1894 das Schutzgebiet betrat und hierüber nach Berlin berichtete. Insbesondere hatten auch die Hereros die Farmvermessungen des Syndikats außerhalb Windhuks mit Mißtrauen betrachtet. Von da ab stockte dann die Tätigkeit des letzteren, bis es sich 1896 in die jetzt noch bestehende Siedlungsgesellschaft für Deutsch-Südwestafrika umwandelte.

Aber eine Errungenschaft des Syndikats ist auf deren Nachfolgerin übergegangen, nämlich der bei dessen Gründung festgesetzte Minimalpreis von 2 Mark pro Hektar. Zunächst war das Gouvernement diesem Wege gefolgt, hat ihn jedoch trotz Widerstrebens der Gesellschaft bald wieder verlassen, da bei einem so hohen Preise nur reiche Leute bestehen können und auf die Einwanderung von solchen in den seltensten Fällen zu rechnen war. Die Regierung setzte daher bald den Mindestpreis für einen Hektar auf 1 bis 1,50 Mark fest und ging im Jahre 1898 auf 0,50 bis 1 Mark herunter für wehrpflichtige Reichsangehörige sogar bis 0,30 Mark, Angehörige der Schutztruppe brauchten gar nichts zu entrichten. Die übrigen Bedingungen aber wurden enger gezogen als bei den Gesellschaften, mit dem Ziel, jede Spekulation mit dem so billig erworbenen Lande auszuschließen. Die allgemeinen Bedingungen für den Verkauf von Farmen sowie die Vorzugsbedingungen für wehrpflichtige Reichsangehörige sind in Anlage 4 beigefügt. Übrigens ist die Siedlungsgesellschaft, wenn sie auch theoretisch an ihrem Mindestpreis von 2 Mark pro Hektar festgehalten hat, in der Praxis doch mannigfach unter ihn gegangen, so daß, wie wir gesehen haben, ihr Durchschnittspreis — aber auch noch zu hoch — 1,80 Mark betragen hat.