Bedauerlicherweise ist in der vorliegenden Sache dieser Kernpunkt infolge Hereinziehens anderer Fragen vollständig verdunkelt worden. Mit mehr Energie als Klugheit stellten sich die Geschädigten auf den Standpunkt: »Uns steht das Recht zur Seite, denn Ihr — die Regierung wie die gesetzgebenden Faktoren — seid schuld an unserem Unglück.« Da war es nur naturgemäß, wenn als Antwort entgegenschallte: »Ihr habt gar nichts zu fordern; so ganz unschuldig, wie Ihr tut, seid Ihr denn doch nicht an der Katastrophe; außerdem habt Ihr wissen müssen, daß in jungen Kolonien Leben und Eigentum nicht so sicher sein können wie in der Heimat.« Und da der Staat in diesem Falle der Stärkere ist — ist er doch der Gebende, die anderen lediglich die Empfangenden —, so fiel bei diesem Frage- und Antwortspiel der Nachteil auf die Seite der Geschädigten.
Entkleiden wir daher diese Sache alles übrigen Beiwerks und beschränken wir uns lediglich auf die Frage: »Kann der Staat die Millionen, die zum Wiederaufbau des Schutzgebietes gehören, vor der Gesamtheit seiner Steuerzahler verantworten?« Zu den für den Wiederaufbau erforderlichen Millionen gehören in erster Linie diejenigen verhältnismäßig wenigen, die zur Wiederherstellung der durch den Aufstand zerstörten Werte erforderlich sind. Diese Millionen werden sich künftig gerade so lohnen wie diejenigen, die wir zugunsten neuer Farmgründungen werden opfern müssen, ja vielleicht noch mehr, denn die Erfahrungen der alten Ansiedler können wir den neuen nicht mitgeben, wohl aber können wir die letzteren auf jene verweisen. Darum kann die oben gestellte Frage nur bejaht werden.
Dies ist der klare Interessenstandpunkt, demgegenüber der gleichfalls vorhandene moralische weit zurücktritt; aber ganz unberücksichtigt kann auch letzterer nicht bleiben. Denn sicher ist, daß von den nach Südwestafrika ausgewanderten Reichsdeutschen zur Zeit wohl nur die Angehörigen der Mission sich dort befinden würden, wenn das Land nicht seinerzeit unter deutschen Schutz gestellt worden wäre. Und dies Vertrauen auf seinen Schutz darf ein großer Staat nicht enttäuschen, auch wenn er rechtlich hierzu nicht verpflichtet ist. Ebenso wie das Reich jetzt für sein nun einmal verletztes Ansehen im Kampfe gegen die Eingeborenen Hunderte von Millionen opfern muß, von denen es nicht weiß, ob sie je wieder einbringlich sein werden, ebenso darf es auch die Ausgabe weniger Millionen für die Wiederherstellung seines Ansehens bei seinen enttäuschten Untertanen nicht scheuen. Nur müssen diese Millionen streng an Bedingungen geknüpft werden, die ihren Zweck, d. h. den Wiederaufbau des Zerstörten, tatsächlich sichern, anderseits aber auch denjenigen versagt bleiben, die nachgewiesenermaßen durch ihr Verhalten mit zu dem Aufstande beigetragen haben. Beide Gesichtspunkte sind in der Verordnung des Herrn Reichskanzlers vom 2. Juni 1904 berücksichtigt. Nur müssen sie in der Praxis auch durchgeführt werden. Die einschlägigen Bestimmungen lauten, wie folgt:
§ 2.
»Berücksichtigt können alle diejenigen in Deutsch-Südwestafrika ansässigen Personen und Gesellschaften werden, die nicht nachgewiesenermaßen beim Aufstande eine der Landesregierung unfreundliche Haltung angenommen oder den Aufstand durch eigenmächtige oder gesetzwidrige Handlungen mitverschuldet haben.
Inwieweit Ausländer zu berücksichtigen sind, bleibt der Entscheidung des Reichskanzlers (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung) vorbehalten.«
§ 3.
»Darlehen und Hilfeleistungen sind grundsätzlich nur solchen Geschädigten zu gewähren, die sich — möglichst unter entsprechender Sicherheitsleistung — zum Wiederaufbau ihrer Anwesen und Fortsetzung ihres Wirtschaftsbetriebes im Schutzgebiete verpflichten.
Ausnahmen von diesem Grundsatze können jedoch zugelassen werden, wenn nach Lage der Verhältnisse die Weiterführung des Betriebes aus persönlichen oder sachlichen Gründen als unmöglich anerkannt wird. In einem solchen Falle kann die Abtretung des Anwesens an den Landesfiskus zur Bedingung gemacht werden.«