Die Vorschriften der Schutzverträge über die Zuziehung eingeborener Beisitzer zu den Verhandlungen über Rechtsstreitigkeiten zwischen Eingeborenen und Nichteingeborenen bleiben von dieser Verfügung unberührt.
Norderney, den 23. Juli 1903.
Der Reichskanzler.
gez. Graf v. Bülow.
Bedingungen
für den öffentlichen Verkauf von Regierungsfarmen.
§ 1. Sind für eine Regierungsfarm mehrere Bewerber vorhanden, so wird dieselbe zur öffentlichen Versteigerung gebracht. Andernfalls erfolgt der Verkauf freihändig zu einem Preise von mindestens 0,50 bis 1 Mark für den Hektar (Kapschen Morgen).
§ 2. Der Zuschlag wird nach Wahl des Kaiserlichen Gouvernements einem der drei Höchstbietenden erteilt, wenn das Gebot mindestens die Höhe von 0,50 bis 1 Mark für den Hektar (Kapschen Morgen) erreicht hat.
§ 3. Der Kaufpreis kann nach Wahl des Käufers in einer Summe auf dem Verkaufstermine oder in Teilzahlungen, die nicht weniger als je 1/10 des Kaufpreises betragen dürfen, entrichtet werden. Im letzteren Falle muß 1/10 des Kaufpreises am Tage des Kaufabschlusses bar bezahlt werden. Ein zweites Zehntel ist spätestens nach Ablauf eines Jahres, vom Tage des Kaufabschlusses an gerechnet, zu entrichten. Binnen 15 Jahren vom Verkaufstermine ab muß das Restkaufgeld getilgt werden. Vom zweiten bis zum zehnten Jahre sind in gleichen jährlichen Raten mindestens vier Zehntel desselben zu zahlen; die dann noch verbleibenden vier Zehntel verteilen sich in gleicher Weise auf die letzten fünf Jahre.
§ 4. Was vom Kaufgelde am Verkaufstage nicht bar bezahlt wird, ist von diesem Termine ab mit jährlich vier Prozent zu verzinsen.
§ 5. Die Zinsen sind in halbjährlichen oder jährlichen Raten im Laufe desjenigen Monats, in dem sie fällig werden, bei der Hauptkasse des Kaiserlichen Gouvernements von dem Schuldner einzuzahlen.