1. Jeder Farbige habe einen Weißen als »höheres Wesen« zu betrachten.
2. Vor Gericht sollten erst die Aussagen von sieben Farbigen diejenige eines Weißen aufwiegen.
Diesen Forderungen hat in der Heimat niemand widersprochen, im Schutzgebiet dagegen wurden sie mit Vergnügen begrüßt. Ich will mich hier über deren Zweckmäßigkeit nicht äußern, aber zur Anwendung würde man sie nur unterworfenen Völkerschaften gegenüber bringen können.
[57] Die bei Streitigkeiten zwischen beiden Rassen seitens der Kapitäne abzuordnenden Beisitzer hatten tatsächlich kein Aburteilungsrecht über die weißen Angeklagten. Sie sollten — als zuhörende Beisitzer — den mißtrauischen Eingeborenen lediglich eine Gewähr für die Unparteilichkeit unserer Rechtsprechung geben.
[58] Kajata war der Ankläger. Die Angeklagten waren zwei deutsche Händler, bezüglich derer der Ankläger gleichzeitig den Antrag auf zwangsweise Entfernung von ihren derzeitigen Wohnsitzen im Hererolande stellte, die sie ohne Genehmigung des Gouvernements in Besitz genommen hatten. Beide wurden für ihre Tat seitens des Bezirksgerichts Windhuk zu Geldstrafen verurteilt. Ein halbes Jahr später aber fielen sie mit unter den Ersten dem ausgebrochenen Hereroaufstande zum Opfer.
[59] Die größte Handelsfirma im Hererolande war diejenige von Wecke und Voigts in Windhuk. Die Geschäftsinhaber Gebrüder Voigts waren sogar in dem Befehl des Oberhäuptlings Samuel, der bei Beginn des Aufstandes die Ermordung sämtlicher Deutschen anordnete, unter denjenigen bezeichnet, die zu schonen seien. Dies traf auch auf den in Orumbo wohnenden Farmer und Händler Conrad zu, der, noch ehe es eine deutsche Herrschaft gab, mit den Hereros Handelsgeschäfte getrieben hatte. Bei ihm kam der Befehl des Oberhäuptlings auch zur praktischen Geltung. Er wurde nach der Gefangennahme durch die Hereros auf ein Pferd gesetzt und bei der Missionsstation Otjihaenena abgeliefert.
[60] Unter der Herrschaft der bisher üblichen Gepflogenheit kam es nur zu häufig vor, daß ein Händler unbegrenzten Kredit gab und dann das Verzeichnis der Schulden einfach dem Distrikts- und Bezirksamt behufs Eintreibung übersandte. Diese üble Gepflogenheit, die die Behörden zu Schuldeneintreibungsinstituten stempelte, würde auch die Kreditverordnung, wie sie schließlich erlassen worden ist, wohl gemildert, aber nicht beseitigt haben.
[61] Veröffentlicht im Deutschen Kolonialblatt 1897.
[62] Das Verzeichnis der einzelnen Handelsfirmen, die sich an dem Waffenhandel beteiligt haben, befindet sich bei den Akten des Gouvernements in Windhuk.
[63] 2. Aufl. Berlin 1897. E. S. Mittler & Sohn.
[64] Dr. Schinz, »Deutsch-Südwestafrika«.