Eine gewisse Herrenstellung der Weißen lag jedoch in der Rechtspflege auch jetzt schon vor. Bei Streitigkeiten zwischen Angehörigen beider Rassen unterstand der Weiße auf Grund der Verträge lediglich der Gerichtsbarkeit seiner Stammesgenossen, der Eingeborene dagegen derjenigen der Weißen, unter ganz geringer Beteiligung seiner eigenen Leute. Naturgemäß trat bald zutage, daß der Weiße Leben und Eigentum seiner Stammesgenossen höher einschätzte als dasjenige der Eingeborenen. Das Odium hierfür den Eingeborenen gegenüber mußte jedoch der Gouverneur auf sich nehmen. Denn diese verstanden es nicht, daß auf das Gerichtsverfahren gegen Weiße dem Gouverneur keinerlei Einfluß zufiel. Liegt doch nach ihren Rechtsbegriffen alle Gewalt im Staate, auch die Rechtsprechung, in den Händen des Häuptlings. Die Weißen dagegen verstanden zum Teil nicht, daß der Gouverneur auch für die Rechte der Eingeborenen zu sorgen habe. Vielmehr waren sie geneigt, ihn als das Haupt ihrer, d. h. der weißen Regierung ausschließlich für sich in Beschlag[52] zu nehmen und so in das Schutzgebiet zwei Regierungen, eine weiße und eine eingeborene, hineinzukonstruieren.

Indem ich auf die Rechtspflege der Eingeborenen in dem nächsten Kapitel noch des näheren zu sprechen kommen werde, will ich hier nur einen Fall erwähnen: Im Frühjahr 1903 erschoß ein Weißer in der Trunkenheit ein friedlich in einem Wagen schlafendes Hereroweib, weil er sich von Hereros angegriffen wähnte und nun blindlings um sich herumschoß. Die Gerichtsverhandlung ergab das gänzlich Unbegründete des seitens des Weißen vermuteten Hereroangriffs. Es hatte sich lediglich um die Halluzinationen eines nicht mehr nüchternen Menschen gehandelt. Trotzdem sprachen in dem Verfahren erster Instanz die Beisitzer den Weißen frei, weil sie annahmen, er habe in gutem Glauben gehandelt. Diese Freisprechung erregte im Hererolande ungeheures Aufsehen, zumal es sich bei der Ermordeten um eine Häuptlingstochter gehandelt hatte. Überall frug man sich, ob denn die Weißen das Recht hätten, eingeborene Frauen zu erschießen. Ich reiste damals persönlich nach dem Hereroland, um zu beruhigen, wo ich konnte, sowie auch, um den Eingeborenen klarzumachen, daß ich mit dem Urteil nicht einverstanden sei, aber keinen Einfluß auf dasselbe gehabt habe. Glücklicherweise hatte in dem vorliegenden Falle der Staatsanwalt rechtzeitig Berufung eingelegt. Der Angeklagte wurde dann bei dem Obergericht in Windhuk zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Zu der Erregung unter den Hereros, die dem ein halbes Jahr später ausbrechenden Aufstand vorausging, hatte dieser Fall jedoch bereits seinen Teil beigetragen.

Ein Zeltlager.

Alles in allem ist die Stellung des Gouverneurs in Südwestafrika bis jetzt keine beneidenswerte gewesen. Er war eingeengt zwischen der Zentralgewalt in Berlin, den Rücksichten auf den Reichstag, den Anforderungen der weißen Bevölkerung des Schutzgebietes, der Sorge für eine humane Behandlung der Eingeborenen und — last not least — den Rassegegensätzen. Neben diesen Schwierigkeiten lief dann noch ein langjähriger Kampf mit den großen Konzessionsgesellschaften des Schutzgebietes, deren Interessen mit denjenigen des Allgemeinwohls auch nicht immer in Einklang zu bringen waren.

Abreise des Gouverneurs auf Heimatsurlaub 1902.

Bezirks- und Distriktsverwaltungen. Gerichtswesen.

Das Streben, die Militärdistrikte nach und nach lediglich mit Verwaltungsaufgaben zu betrauen, führte von selbst zu deren allmählicher Umgestaltung in Polizeidistrikte, die den nächsthöheren Verwaltungskörpern, d. i. den Bezirksämtern,[53] angegliedert wurden. Die bisherigen, für beide Verwaltungen getrennten Instruktionen wurden nunmehr in eine gemeinsame umgewandelt, die in Anlage 1 wiedergegeben ist. Die Bezirksämter waren in der Regel mit Zivilbeamten besetzt, die Distrikte mit Offizieren, doch gab es, wie das nachfolgende Verzeichnis bezeugt, in beiden Fällen auch Ausnahmen. Im allgemeinen herrschte bei der Kolonialverwaltung das Bestreben, die Verwaltungsstellen allmählich sämtlich mit Zivilbeamten zu besetzen. Auch die Ersetzung der bisher von der Truppe abkommandierten Polizisten durch ein Zivilpolizeikorps nach dem Muster der heimatlichen Schutzmannschaften war bei Beginn des Hereroaufstandes bereits beschlossene Sache und ist nur infolge desselben vertagt worden. Einzelne Zivilpolizisten, durchweg ehemalige Angehörige der Schutztruppe, waren jedoch zur Entlastung der letzteren auch jetzt schon angeworben worden.