So wurde denn unter Zustimmung so ziemlich des ganzen Vaterlandes der zweite Weg betreten, der die einmal abgeschlossenen Schutzverträge als zu Recht bestehend beließ. Bei Schonung der Eigentümlichkeiten der Eingeborenen, wie dies durch die Verträge vorgesehen war, bei gerechter und wohlwollender Behandlung, sowie endlich, gestützt auf eine ausreichende Truppenmacht, der sich bei Aufständen immer der eine oder der andere der treugebliebenen Eingeborenenstämme anzugliedern hatte, war die Hoffnung gegeben, die Eingeborenen allmählich an den bestehenden Zustand zu gewöhnen. Von der alten Selbständigkeit mußte ihnen schließlich nichts mehr bleiben als die Erinnerung. Hand in Hand mit einer solchen Friedenspolitik konnte in Fällen von Unbotmäßigkeit eine allmähliche Entwaffnung der Eingeborenen, verbunden mit Auflösung der Stammesverbände, gehen, wie das auch tatsächlich schon teilweise geschehen war. Dieser Weg erforderte jedoch Geduld, nicht nur von seiten der Regierung, sondern auch von seiten aller weißen Einwanderer, und hieran hat es zum Teil gefehlt. Vielen Weißen war der Wechsel auf lange Sicht unbequem, sie wollten raschere Erfolge sehen. So wurde zuweilen dem Gouverneur seine den Machtverhältnissen wie den bestehenden Verträgen angemessene Politik der Versöhnung zwischen den Rassengegensätzen nicht nur durchkreuzt, sondern ihm geradezu zum Vorwurf und schließlich unmöglich gemacht.[56] Mit der Weisheit, die wir von der Rathaustreppe her kennen, auf der man beim Herabgehen bekanntlich klüger ist als beim Heraufgehen, wissen wir daher jetzt, daß eine nur auf Verträge mit Eingeborenen gegründete Kolonialpolitik in einer Besiedlungskolonie auf die Dauer nicht durchführbar erscheint. Entweder muß man beide Rassen gleichstellen (Kapkolonie), oder man muß die eine mit Waffengewalt unterwerfen.

Eine dritte Möglichkeit gibt es noch, nämlich Trennung der beiden Rassen mittels Eindämmung der einen in Reservate (Lokationen), deren Betreten der andern verboten ist. Und diese wird vielleicht die Zukunft für sich haben.

Rechtspflege.

Das Gebiet, auf dem Zusammenstöße zwischen der weißen und farbigen Rasse am ehesten zu erwarten waren, war naturgemäß dasjenige der Rechtspflege. Mit Recht waren die Schutzverträge darauf bedacht gewesen, die weiße Rasse der Gerichtsbarkeit der Eingeborenen zu entziehen. Indessen waren die bezüglichen Vertragsbestimmungen weder klar noch einheitlich. Dies ergibt sich aus der nachstehenden Zusammenstellung. Es sollten die Streitigkeiten zwischen Weißen und Eingeborenen — welcher Art, ob krimineller oder ziviler Natur, ist nicht immer hinzugefügt — wie folgt, entschieden werden:

Der Gouvernementsgarten in Windhuk.

1. Durch den von Seiner Majestät hierzu berufenen Vertreter im Verein mit einem Beisitzer des betreffenden Kapitäns:

In den Verträgen mit den Bethanier-Hottentotten und den Hereros.