Eine amtliche Übersicht ergibt, daß z. B. im Berichtsjahre 1902/03 gegen Eingeborene zusammen 799 Strafen verhängt worden sind, darunter 473 Prügelstrafen, der Rest Freiheitsstrafen.

Ohne Regelung blieb zunächst noch das Gebiet des Zivilrechts. Solange das Schutzgebiet nur von einer geringen weißen Bevölkerung bewohnt war, trat ein Bedürfnis hierzu auch nicht zutage. Die Parteien pflegten sich, meist unter wohlwollender Vermittlung des nächsterreichbaren Beamten oder Offiziers, direkt zu einigen. Mit zunehmender weißer Bevölkerung, mit Ausdehnung von Handel und Wandel nahm die Sache jedoch eine andere Gestalt an. Nachdem einige krasse Fälle vorgekommen waren, und da die Einklagung alter Schulden Eingeborener — zum Teil aus Zeiten, in denen die deutsche Schutzherrschaft noch nicht einmal nominell bestanden hatte — nicht abreißen wollte, erwies sich eine Regelung auch auf diesem Gebiete der Rechtspflege als dringend erforderlich. Es wurde daher zum Erlaß einer

Kreditverordnung

geschritten. Der Kampf um diese Verordnung mit den Interessenten dauerte von 1899 bis 1903, mithin volle fünf Jahre. Seine einzelnen Phasen gehen aus den in Anlage 2 zusammengestellten Schriftstücken hervor, an deren Schluß sich als Ergebnis die diese Sache regelnde Verordnung des Herrn Reichskanzlers vom 23. Juli 1903 befindet.

Wie aus dieser Anlage ersichtlich ist, wünschte ich den Handel zwischen Weißen und Eingeborenen auf die Grundlage des Bargeschäftes zurückzuführen, während die Verordnung des Reichskanzlers, wie aus § 1 hervorgeht, eine einjährige Verjährungsfrist festsetzt. Diese war das Ergebnis eines Kompromisses zwischen meinen Anschauungen und denjenigen der Interessenten, abgeschlossen im Schoße des Kolonialrates. In letzterem, in dem sich als Interessenten die Vertreter der an den Handelsverhältnissen des Schutzgebietes beteiligten Gesellschaften befinden, hatte sich gegen meinen seitens der Kolonialverwaltung vorgelegten Entwurf heftiger Widerspruch erhoben. Man befürchtete einen Rückgang der Anziehungskraft des Schutzgebietes auf die weiße Einwanderung, wenn die Möglichkeit einer Kreditgewährung an Eingeborene unterbunden würde. Der vorgelegte Entwurf empfing Bezeichnungen wie »monströs« und »ungeheuerlich«, und dessen Verfasser den Vorwurf des »mangelnden Verständnisses für Rechtsverhältnisse«. Trotz lebhaften Eintretens der Vertreter der Kolonialverwaltung für den Entwurf kam es schließlich doch zu dem erwähnten Kompromiß einer einjährigen Verjährungsfrist an Stelle der Barzahlung. Diese wohlgemeinte Bestimmung hat dann in der Folge wider Erwarten zu dem Hereroaufstande mit beigetragen. Denn nun verlegten sich die Händler, um der Verjährung ihrer Forderungen vorzubeugen, mit aller Macht und mit allen Mitteln auf die Schuldeneintreibung unter den Hereros. Da dies Vorgehen gerade mit dem eben ausgebrochenen Bondelzwartsaufstande und der dadurch herbeigeführten Entblößung des Hererolandes von Truppen zusammentraf, so war es der Funken, der das schon reichlich angefüllte Pulverfaß mit zur Explosion gebracht hat.

Fern sei es aber von mir, gegen diejenigen, die diese Verjährungsfrist durchgesetzt haben, deswegen einen Vorwurf zu erheben. Denn eine solche Entwicklung der Dinge hat niemand voraussehen können. Schon über die Notwendigkeit einer Kreditverordnung überhaupt sind die Ansichten von Hause aus auseinandergegangen. Indessen würde ich ohne die dringendste Veranlassung nicht fünf Jahre lang für deren Durchführung gekämpft haben. Die Akten des Gouvernements in Windhuk sowie der Distriktskommandos in Okahandja und Grootfontein enthalten hierfür Belege genug. Nicht aus Liebe zu den Eingeborenen hat sich die Regierung bei diesem Vorgehen leiten lassen, wie dies namentlich mir fortgesetzt vorgeworfen worden ist, sondern aus Sorge um Leben und Eigentum der unter den Hereros ansässigen Weißen. Entweder mußte etwas in der Sache geschehen, oder aber die Schutztruppe behufs stärkerer Besetzung des Hererolandes vermehrt werden.

Das Hauptfeld des Handels war Waterberg und Umgebung. Dort wohnte der schon mehrfach genannte viehreiche Häuptling Kambazembi. Zu allen unglücklichen Zufällen kam in der entscheidenden Zeit noch hinzu, daß dieser alte Häuptling, der stets für Aufrechterhaltung des Friedens gesorgt hatte, starb und seine Erbschaft an seine andersdenkenden, dabei auch stark verschuldeten Söhne überging.

Welche Sorge die Auswüchse dieser Sache dem Gouvernement stets bereitet haben, dafür gebe ich als Beweis das nachstehende Schreiben wieder, das ich unter dem 6. Juni 1903, mithin ein halbes Jahr vor Ausbruch des Aufstandes, an das Bezirksgericht Windhuk gerichtet habe:

»Über das Treiben der unter den Hereros befindlichen kleinen Händler sind bereits wiederholt Klagen an das Gouvernement herangetreten, indessen noch nie in der jetzt vorliegenden präzisen Form. Umsomehr ist es dem Gouvernement von wesentlichem politischen Interesse, daß, falls die Aussagen der Ankläger als wahrheitsgetreu erwiesen werden, eine scharfe Bestrafung der Schuldigen erfolgt. Wird diesem Treiben der kleinen Händler nicht ein Ziel gesetzt, so könnte das Gouvernement in die Lage kommen, nicht mehr für die Sicherheit der unter den Eingeborenen lebenden Weißen einstehen zu können. Insbesondere muß ferner hier hervorgehoben werden, daß der Hererokapitän Kajata[58] unserer Sache politisch schon viel genützt und namentlich im Feldzuge 1896 auf unserer Seite tapfer gegen seine eigenen Verwandten und Freunde mitgefochten hat. Derselbe ist hierfür dekoriert worden. Das Gouvernement hat alles Interesse daran, daß eine derartige gute politische Gesinnung nicht durch das lediglich auf Gewinnsucht beruhende Auftreten unverständiger Weißer, die sich hierdurch in erster Linie selbst in Gefahr setzen, gestört werde.«