Von den Schriftstellern, die diese Sache behandelt haben, schätzt der damalige Hauptmann v. François die Zahl der allein 1888 bis 1891 in das Schutzgebiet eingeführten Gewehre auf 3000, v. Bülow nimmt dagegen in seinem Buche »Drei Jahre im Lande Hendrik Witboois«[63] im allgemeinen die Zahl von 20000 an, während Dr. Schinz in seinem bereits genannten Werke[64] auf Seite 157 von »massenhaft« eingeführten Gewehren spricht. Da sich die Zeit, die der letztgenannte Verfasser hierbei im Auge hat, wohl auf dessen Reisejahre im Schutzgebiete von 1884 bis 1887 bezieht, so würde seine Angabe derjenigen des Hauptmanns v. François hinzuzurechnen sein und sonach die v. Bülow angegebene Zahl ihre Erklärung finden.
Die Tatsache, daß die Hereros keine Jäger sind und vom Jahre 1892 ab, mithin ungefähr gerade nach der Zeit der für den Waffen- und Munitionshandel eingetretenen Beschränkungen Frieden gehabt haben, gibt schließlich die Erklärung dafür, daß dies Volk seine Munitionsvorräte bis zum jetzigen Aufstande konservieren konnte. Für den geringen Abgang boten der nie ganz zu unterdrückende Munitionsschmuggel, vor allem aber die Waffen der ermordeten Farmer und der gefallenen Angehörigen der Schutztruppe ausreichenden Ersatz.
Mit der erwähnten Verordnung vom 29. Mai 1897 trat der Handel mit Waffen und Munition im Schutzgebiet in ein ganz neues Stadium. Infolge Einführung der Stempelungspflicht war die bisher lediglich an der Grenze gehandhabte Kontrolle auch in das Innere des Schutzgebietes verlegt worden. In Verbindung mit der Einrichtung amtlicher Verkaufsstellen ermöglichte sie nunmehr eine bessere Übersicht über den Waffenbesitz der Eingeborenen. Um diese auch in bezug auf Erwerb von Munition von der Regierung abhängig zu machen, wurde ihnen der Umtausch der in ihren Händen befindlichen englischen Gewehrsysteme in das deutsche System Modell 71 unter günstigen Bedingungen gestattet. Mit Verschwinden der englischen Gewehrsysteme mußte der Munitionsschmuggel an der englisch-deutschen Grenze von selbst aufhören. Die nach amtlicher Feststellung in den Jahren 1898 bis 1902 in das Hereroland gegangenen 141 Gewehre, Modell 71, schließen daher nicht nur die dort an die Weißen mitverkauften Gewehre in sich, sondern auch die umgetauschten englischen Gewehre, die zumeist in Henry-Martini und Snider bestanden hatten.
Während sonst auf dem Gebiete der Rechtspflege die Regierung eine ungleichmäßige Behandlung von Weißen und Eingeborenen tunlichst vermeiden mußte, war auf dem uns hier beschäftigenden Gebiete eine solche im Gegenteil dringend geboten. Eine schwierige Frage war nur, wie dies in unauffälliger Weise durchgeführt werden könnte. Denn äußerlich mußten aus naheliegenden Gründen beide Rassen gleich behandelt werden, wogegen der Wert der gesetzgeberischen Maßnahme auf diesem Gebiet gerade in der allmählich herbeizuführenden Entwaffnung der Eingeborenen gelegen hatte. Dieses Ziel wurde daher auf dem Wege von Verwaltungsmaßnahmen zu erreichen versucht. Für die Eingeborenen wurden die Preise für Gewehre und Munition auf das Doppelte der von den Weißen zu entrichtenden Beträge festgesetzt, anderseits aber auch den Verwaltungsbeamten eine besonders sorgfältige Prüfung der Anträge von Eingeborenen auf Gewährung von Ankaufserlaubnisscheinen zur Pflicht gemacht. Es ist nicht zu verkennen, daß dies für die Verwaltungsbeamten eine recht schwierige Ausgabe gewesen ist. Sie sollten mit den einflußreichsten Mitgliedern ihrer Eingeborenenstämme, auf deren Unterstützung sie angewiesen waren, auf gutem Fuße, anderseits aber deren Drängen auf Überlassen von Waffen und Munition gegenüber möglichst taub bleiben.[65] Tatsächlich ist auch diese Sache von den Verwaltungsbeamten ganz verschieden gehandhabt worden. Während z. B. Omaruru innerhalb vier Jahren 69 Gewehre und rund 5000 Patronen an Eingeborene abgegeben hat, weist die Liste für Okahandja für die gleiche Zeit nur drei Gewehre und rund 350 Patronen auf.
Zur amtlichen Stempelung haben die Hereros in den Jahren 1898 bis 1902 1900 Gewehre gebracht. Diese Zahl kann jedoch nicht als erschöpfend angesehen werden, da in dem weiten Lande mit seinen spärlichen Polizeistationen eine Unterschlagung von Gewehren wohl möglich war. Die zweite im Jahre 1903 fällige Stempelung konnte dagegen infolge des Aufstandes nicht mehr zur Durchführung gebracht werden.
Es erübrigt noch, die Stellung der Weißen zur Gewehr- und Munitionsfrage darzulegen. Sollten die gegen die Eingeborenen gerichteten strengen Maßnahmen von Erfolg sein, so mußte naturgemäß auch die weiße Bevölkerung unter eine gewisse Kontrolle genommen werden. Denn die Verlockung, durch Abgabe von Schießbedarf an Eingeborene auf billige Weise zu Vieh zu gelangen, war zu groß, als daß ihr gegenüber jedem Weißen die erforderliche Charakterfestigkeit zugetraut werden konnte. Namentlich Buren, die ja auch zu den Weißen zählen, haben es gern an solcher fehlen lassen, zumal sie im Betretungsfalle das Schutzgebiet wieder leichten Herzens verlassen konnten.[66]
Infolgedessen wurden die Verwaltungsbeamten angewiesen, auch die Anträge Weißer auf Erteilung von Erlaubnisscheinen zum Ankauf von Waffen und Munition in bezug auf die Zuverlässigkeit der Antragsteller einer Prüfung zu unterziehen und hiernach die Zahl der zu bewilligenden Patronen zu bemessen. Die Anzahl dieser war auf 50 bis 100 monatlich festgesetzt,[67] und zwar konnte der Weiße sie entweder bei den amtlichen Verkaufsstellen entnehmen, oder aber selbst einführen. Da sich jedoch die Einfuhr einer so kleinen Anzahl von Patronen nicht lohnte, unterlag die Menge der einzuführenden Munition keinerlei Beschränkung. Nur mußte das eingeführte Quantum auf der nächsten Polizeistation abgegeben werden, von wo es dann der Besitzer in den gesetzlich zulässigen Raten wieder zurückerhielt.
Da die amtlichen Verkaufsstellen außer mit reinen Jagdflinten nur mit Modell 71 ausgestattet waren, so beschränkten sich die Weißen meist gleichfalls auf den Besitz des letztgenannten Systems. Doch war ihnen gestattet, auch jedes andere System, mit Ausnahme des Militärgewehres, zu führen. Tatsächlich regelte sich die Sache daher so, daß den Eingeborenen alle Systeme, mit Ausnahme des bei der amtlichen Verkaufsstelle erhältlichen Gewehres Modell 71, verboten, den Weißen dagegen alle Gewehrsysteme, mit Ausnahme des Militärgewehres, erlaubt waren. Zur Bequemlichkeit der Weißen war ferner bereits begonnen worden, den Verkaufsstellen auch moderne Repetiergewehre zuzuführen, jedoch von anderem Kaliber, als das Militärgewehr aufweist. Der Aufstand hat die weitere Ausgestaltung dieser Einrichtung unterbrochen.
Eine ganz besondere Vorliebe zeigten indes die einwandernden Ansiedler gerade für den Besitz des Militärgewehres, sei es Modell 88, sei es Modell 98, beide mit dem Kaliber 7,9 mm. Um den fortgesetzten Anträgen auf Gestattung der ausnahmsweisen Einfuhr dieser Gewehre ein Ende zu machen, wurde schließlich das Einfuhrverbot für sie aufgehoben und an dessen Stelle ein Einfuhrzoll von 150 Mark pro Gewehr und von 10 Mark pro Kilogramm Patronen gesetzt, ein Zoll, der einem Einfuhrverbot gleichkommt.