„Du glaubst doch nicht etwa“ — rief ich nicht ohne ein sarkastisches Lächeln — „mit euern fechtenden und schießenden Knaben und mit den Siegern eurer Isthmischen Spiele einer großen Militärmacht gewachsen zu sein, die es wirklich auf Euch abgesehen haben sollte? Meines Erachtens liegt Euer Schutz in der gegenseitigen Eifersucht der europäischen Staaten, die eine solche Beute keinem einzelnen gönnt, und mehr noch in der weiten Entfernung, dem Meere und den Bergen, die Euch so gefährliche Besuche vom Leibe halten. Für alle Fälle aber glaube ich, daß einige militärische Vorsorge, etwa die Aufstellung einer tüchtigen Miliz und insbesondere eine starke Flotte, deren Kosten doch bei Eurem Reichtume gar nicht in Betracht kämen, sehr heilsam wäre.“

„Wir sind anderer Ansicht“ — erklärte David. „Nicht unsere Kampfspiele, wohl aber die überlegene körperliche Tüchtigkeit, die in ihnen zu Tage tritt, sichern uns unseres Dafürhaltens vollkommen gegen jeden, selbst den mächtigsten Feind, der gegen unsere harmonisch ausgebildeten, im Gebrauche jeglicher Waffe bis zur höchsten Vollendung geübten Jünglinge und Männer doch nichts anderes ins Feld stellen könnte, als verkommene, ihre Waffen kaum notdürftig handhabende Proletarier. Wir glauben, daß es im Kriege weniger auf die Anzahl der Schüsse, als auf die Anzahl der Treffer, weniger auf die Masse, als auf die Leistungsfähigkeit der Kämpfenden ankommt. Wenn Du gleich mir Zeuge gewesen wärest, in welcher Weise bei dem vorjährigen Landesfeste die siegende Tausendschaft ihren Preis herausschoß, so würdest Du vielleicht zugeben, daß eine Truppe, die aus solchen, oder doch annähernd solchen Schützen gebildet wäre, keine europäische Armee zu fürchten brauchte.“

„Wie wollt Ihr Euch aber gegen die Kanonen europäischer Armeen verteidigen?“ fragte ich.

„Ei, eben auch durch Kanonen“, entgegnete David. „Da wir nun einmal mit diesen Einrichtungen den Doppelzweck verfolgen, den Eifer für körperliche Ausbildung zu fördern und zugleich Sicherheit gegen feindliche Angriffe zu erlangen, so nehmen unter unseren Schießübungen auch solche mit Kanonen des verschiedensten Kalibers einen ausgedehnten Platz ein. Und zwar geschieht auch das schon von der Schule aus. Von der vierten Mittelklasse an werden jene Knaben, die sich auf den anderen Gebieten hervorgethan haben, zu Geschützübungen herangezogen — was sich, nebenbei bemerkt, als ganz besonderer Ansporn des Fleißes bewährt hat. Daß Du diese Geschütze nicht zu Gesicht bekamst, hat seinen Grund darin, daß der Schießplatz für dieselben ziemlich weit außerhalb des Bannkreises der Stadt liegt, was um so notwendiger ist, als sich unter diesen Übungskanonen Ungetüme bis zu 200 Tonnen Gewicht befinden, deren Donner nur schlecht zur idyllischen Ruhe unseres Edenthals passen würde. Die Jünglinge aber werden mit diesem artigen Spielzeug so vertraut und zahlreiche bringen es nach eingehenderen ballistischen Studien zu so großer Vollendung in Handhabung desselben, daß sie sich meines Erachtens auch auf diesem Gebiete europäischen Gegnern ebenso überlegen erweisen würden, wie auf demjenigen des Schützenwesens. Genau dasselbe gilt von unseren Reitern. Kurzum, wir haben keine Armee, aber unsere Jünglinge und Männer handhaben alle Waffen, deren eine Armee bedarf, unendlich vollkommener, als die Soldaten welcher Armee immer, und da überdies zu Zwecken der großen Preisspiele auch eine Organisation geschaffen ist, kraft deren aus der Mitte 2½ Millionen waffengeübter Jünglinge und Männer, welche Freiland zur Stunde besitzt, die gewandtesten und tüchtigsten 2-300000 jederzeit verfügbar sind, so meinen wir, daß es uns ein Leichtes wäre, die größte Invasionsarmee abzuwehren — eine Gefahr, die wir jedoch im Ernste keineswegs besorgen, denn wir bezweifeln, daß irgend ein europäisches Volk dazu zu haben wäre, uns anzugreifen. Gegen uns gesammelte Gewehre und Kanonen dürften sich, auch ohne daß wir etwas dazu thun, sehr rasch wider diejenigen kehren, die Feindseliges gegen uns sinnen.“

Dem stimmte ich zu. Wir besprachen hierauf noch einige andere Gegenstände der Jugenderziehung, bei welcher Gelegenheit die Rede auf das freiländische Erbrecht kam.

„Dürfte ich Dich fragen, wie Ihr es mit dem Erbrecht im allgemeinen und mit dem Erbrecht an liegendem Besitz im besonderen haltet. Denn hier, im Eigentum an Häusern, scheint mir eine Klippe zu liegen, an welcher Eure allgemeinen Prinzipien über Grundbesitz Schiffbruch leiden können. Eine der Grundlagen Eurer Organisation ist doch, daß Grund und Boden niemand eigentümlich gehören dürfe; Häuser aber stehen — wenn ich recht unterrichtet bin — im Privateigentum. Wie vereinbart sich das?“

„Jedermann“, so antwortete David, „verfügt für den Todesfall wie im Leben vollkommen frei über sein gesamtes Eigentum. Die Testierfreiheit ist eine unbedingte, nur ist dabei zu beachten, daß unter den Ehegatten vollständige Gütergemeinschaft besteht, woraus hervorgeht, daß nur der überlebende Teil über das gemeinsame Vermögen letztwillig verfügen kann. Das Eigentum am Hause jedoch kann nicht geteilt werden und ebensowenig ist es gestattet, auf einem Haus- resp. Gartengrunde mehr als ein Wohnhaus zu errichten. Schließlich darf das Wohnhaus nur vom Eigentümer bewohnt, nicht aber vermietet werden. Geschieht von diesen drei Dingen eines, wird überhaupt der Hausgrund zu irgend einem anderen Zwecke, als zu Errichtung der Wohnstätte des Eigentümers verwendet, so trifft den Zuwiderhandelnden zwar keinerlei besondere Strafe und es wird auch keinerlei besonderer Zwang gegen ihn geübt, die unmittelbare Folge aber ist der Verlust des ausschließlichen Nutzungsanspruchs am Hausgrunde. Die Baufläche wird damit zu Boden gewöhnlicher Art, an welchem es kein Sonderrecht giebt, an welches jedermann das gleiche ungeteilte Anrecht hat. Denn nach unseren Anschauungen giebt es überhaupt kein Eigentum am Boden, also auch nicht am Baugrund des Hauses, und das Recht, solchen Boden abzusondern und für sich allein zu benutzen, ist lediglich ein zu bestimmten Zwecken eingeräumtes Nutznießungsrecht. Gleichwie z. B. der Eisenbahnreisende ein Anrecht auf den Platz hat, den er zuerst occupierte, jedoch nur zu dem Zwecke, um darauf zu sitzen, nicht aber, um dort seine Gepäckstücke abzuladen oder um ihn gegen Entgelt an Andere zu überlassen; so habe ich das Recht, den Platz auf Erden, auf welchem ich mein Heim gründen will, durch bloße Occupation für mich zu reservieren, und Niemand darf sich auf meinem Baugrunde neben mir ansiedeln, so wenig, als es ihm gestattet ist, auf der Eisenbahn neben mir auf meinem Sitze Platz zu nehmen, auch wenn im Notfalle Raum für zwei vorhanden wäre. Aber es liegt auch nicht in meinem Belieben, auf meinem Polster guten Freunden ein Plätzchen neben mir einzuräumen, denn die Mitreisenden brauchen sich die dadurch für sie erwachsenden Unbequemlichkeiten nicht gefallen zu lassen; sie können dagegen protestieren, daß die Beine und Ellbogen meines Sitzpartners ihnen zu nahe kommen und daß der nur für eine bestimmte Personenzahl berechnete Luftraum des Wagens durch meine Eigenmacht zahlreicheren Lungen zugeteilt werde. Ebenso brauchen es sich meine Hausnachbarn nicht gefallen zu lassen, daß ihnen meine Mauern und Dachfirste zu nahe an den Leib rücken und daß ich eigenmächtig den Luftraum einer Stadt dichter fülle, als dem allgemeinen Übereinkommen entspricht.

„Nun habe ich aber in Ausübung meines mir auf eine bestimmte Bodenparzelle eingeräumten Nutzungsrechtes diese Parzelle untrennbar mit einem Dinge verbunden, auf welches mir nicht bloß Nutzungs-, sondern Eigentumsrecht zusteht, dem Hause nämlich. Daraus ziehen wir die Konsequenz, daß mein Nutzungsrecht auf denjenigen übergeht, dem ich — sei es entgeltlich oder unentgeltlich — das Eigentumsrecht an meinem Hause überlasse. Ich kann daher mein Haus verkaufen, vererben, verschenken, ohne daß ich daran durch den Umstand gehindert würde, daß mir am Baugrunde des Hauses kein Eigentum zusteht.“

18. Kapitel.

Edenthal, 6. August.