Der Staatsgestor ist genügend legitimirt, wenn die allgemeine Sache in Gefahr und der Dominus durch Willensunfähigkeit oder auf andere Art verhindert ist, sich selbst zu helfen.
Aber durch sein Eingreifen wird der Gestor dem Dominus ähnlich wie aus einem Vertrage, quasi ex contractu, verpflichtet. Das ist das vorbestandene oder richtiger: mitentstehende Rechtsverhältniss im Staate.
Der Gestor muss dann für jede Fahrlässigkeit haften, auch wegen verschuldeter Nichtvollendung der einmal übernommenen Geschäfte und Versäumung dessen, was damit im wesentlichen Zusammenhange steht u. s. w. Ich will die negotiorum gestio hier nicht weiter ausführen und auf den Staat übertragen. Das würde uns zu weit vom eigentlichen Gegenstande ablenken. Nur das Eine sei noch angeführt: „Durch Genehmigung wird die Geschäftsführung für den Geschäftsherrn in gleicher Art wirksam, als wenn sie ursprünglich seinem Auftrag gemäss geschehen wäre.“
Und was bedeutet das Alles in unserem Falle?
Das Judenvolk ist gegenwärtig durch die Diaspora verhindert, seine politischen Geschäfte selbst zu führen. Dabei ist es auf verschiedenen Punkten in schwerer oder leichterer Bedrängniss. Es braucht vor Allem einen Gestor.
Dieser Gestor darf nun freilich nicht ein einzelnes Individuum sein. Ein solches wäre lächerlich oder – weil es auf seinen eigenen Vortheil auszugehen schiene – verächtlich.
Der Gestor der Juden muss in jedem Sinne des Wortes eine moralische Person sein.
Und das ist die Society of Jews.
Der Gestor der Juden.
Dieses Organ der Volksbewegung, dessen Art und Aufgaben wir erst jetzt erörtern, wird thatsächlich vor allem Anderen entstehen. Die Entstehung ist eine überaus einfache. Aus dem Kreise der wackeren englischen Juden, denen ich in London den Plan mittheilte, wird sich diese moralische Person bilden.