Es ist kein Bericht darueber erhalten, wie die Ansiedlungen der Latiner in der Landschaft, welche seitdem ihren Namen trug, erfolgt sind, und wir sind darueber fast allein auf Rueckschluesse angewiesen. Einiges indes laesst sich dennoch erkennen oder mit Wahrscheinlichkeit vermuten.

Die roemische Mark zerfiel in aeltester Zeit in eine Anzahl Geschlechterbezirke, welche spaeterhin benutzt wurden, um dar aus die aeltesten “Landquartiere” (tribus rusticae) zu bilden. Von dem Claudischen Quartier ist es ueberliefert, dass es aus der Ansiedlung der Claudischen Geschlechtsgenossen am Anio erwuchs; und dasselbe geht ebenso sicher fuer die uebrigen Distrikte der aeltesten Einteilung hervor aus ihren Namen. Diese sind nicht, wie die der spaeter hinzugefuegten Distrikte, von Oertlichkeiten entlehnt, sondern ohne Ausnahme von Geschlechternamen gebildet; und es sind die Geschlechter, die den Quartieren der urspruenglichen roemischen Mark die Namen gaben, soweit sie nicht gaenzlich verschollen sind (wie die Camilii, Galerii, Lemonii, Pollii, Pupinii, Voltinii), durchaus die aeltesten roemischen Patrizierfamilien, die Aemilii, Cornelii, Fabii, Horatii, Menenii, Papirii, Romilii, Sergii, Voturii. Bemerkenswert ist es, dass unter all diesen Geschlechtern kein einziges erscheint, das nachweislich erst spaeter nach Rom uebergesiedelt waere. Aehnlich wie der roemische, wird jeder italische und ohne Zweifel auch jeder hellenische Gau von Haus aus in eine Anzahl zugleich oertlich und geschlechtlich vereinigter Genossenschaften zerfallen sein; es ist diese Geschlechtsansiedlung das “Haus” (οικία) der Griechen, aus dem, wie in Rom die Tribus, auch dort sehr haeufig die Komen oder Demen hervorgegangen sind. Die entsprechenden italischen Benennungen “Haus” (vicus) oder “Bezirk” (pagus von pangere) deuten gleichfalls das Zusammensiedeln der Geschlechtsgenossen an und gehen im Sprachgebrauch begreiflicherweise ueber in die Bedeutung Weiler oder Dorf. Wie zu dem Hause ein Acker, so gehoert zu dem Geschlechtshaus oder Dorf eine Geschlechtsmark, die aber, wie spaeter zu zeigen sein wird, bis in verhaeltnismaessig spaete Zeit noch gleichsam als Hausmark, das heisst nach dem System der Feldgemeinschaft bestellt wurde. Ob die Geschlechtshaeuser in Latium selbst sich zu Geschlechtsdoerfern entwickelt haben oder ob die Latiner schon als Geschlechtsgenossenschaften in Latium eingewandert sind, ist eine Frage, auf die wir ebenso wenig eine Antwort haben, als wir zu bestimmen vermoegen, in welcher Weise die Gesamtwirtschaft, welche durch eine derartige Ordnung gefordert wird, sich in Latium gestaltet hat ^3, in wie weit das Geschlecht neben der Abstammung noch auf aeusserlicher Ein- und Zusammenordnung nicht blutsverwandter Individuen mit beruhen mag.

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^3 In Slawonien, wo die patriarchalische Haushaltung bis auf den heutigen Tag festgehalten wird, bleibt die ganze Familie, oft bis zu fuenfzig, ja hundert Koepfen stark, unter den Befehlen des von der ganzen Familie auf Lebenszeit gewaehlten Hausvaters (Goszpodár) in demselben Hause beisammen. Das Vermoegen des Hauses, das hauptsaechlich in Vieh besteht, verwaltet der Hausvater; der Ueberschuss wird nach Familienstaemmen verteilt. Privaterwerb durch Industrie und Handel bleibt Sondereigentum. Austritte aus dem Hause, auch der Maenner, z. B. durch Einheiraten in eine fremde Wirtschaft, kommen vor (Csaplovics, Slawonien und Kroatien. Pest 1839. Bd. 1, S. 106, 179). Bei derartigen Verhaeltnissen, die von den aeltesten roemischen sich nicht allzuweit entfernen moegen, naehert das Haus sich der Gemeinde.

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Von Haus aus aber galten diese Geschlechtsgenossenschaften nicht als selbstaendige Einheiten, sondern als die integrierenden Teile einer politischen Gemeinde (civitas, populus), welche zunaechst auftritt als ein zu gegenseitiger Rechtsfolge und Rechtshilfe und zu Gemeinschaftlichkeit in Abwehr und Angriff verpflichteter Inbegriff einer Anzahl stamm-, sprach- und sittengleicher Geschlechtsdoerfer. An einem festen oertlichen Mittelpunkt konnte es diesem Gau so wenig fehlen wie der Geschlechtsgenossenschaft; da indes die Geschlechts-, das heisst die Gaugenossen in ihren Doerfern wohnten, so konnte der Mittelpunkt des Gaues nicht eine eigentliche Zusammensiedlung, eine Stadt, sondern nur eine gemeine Versammlungsstaette sein, welche die Dingstaette und die gemeinen Heiligtuemer des Gaues in sich schloss, wo die Gaugenossen an jedem achten Tag des Verkehrs wie des Vergnuegens wegen sich zusammenfanden und wo sie im Kriegsfall sich und ihr Vieh vor dem einfallenden Feind sicherer bargen als in den Weilern, die aber uebrigens regelmaessig nicht oder schwach bewohnt war. Ganz aehnliche alte Zufluchtsstaetten sind noch heutzutage in dem Huegellande der Ostschweiz auf mehreren Bergspitzen zu erkennen. Ein solcher Platz heisst in Italien “Hoehe” (capitolium, wie άκρα, das Berghaupt) oder “Wehr” (arx von arcere); er ist noch keine Stadt, aber die Grundlage einer kuenftigen, indem die Haeuser an die Burg sich anschliessen und spaeterhin sich umgeben mit dem “Ringe” (urbs mit urvus, curvus, vielleicht auch mit orbis verwandt). Den aeusserlichen Unterschied zwischen Burg und Stadt gibt die Anzahl der Tore, deren die Burg moeglichst wenige, die Stadt moeglichst viele, jene in der Regel nur ein einziges, diese mindestens drei hat. Auf diesen Befestigungen ruht die vorstaedtische Gauverfassung Italiens, welche in denjenigen italischen Landschaften, die zum staedtischen Zusammensiedeln erst spaet und zum Teil noch bis auf den heutigen Tag nicht vollstaendig gelangt sind, wie im Marserland und in den kleinen Gauen der Abruzzen, noch einigermassen sich erkennen laesst. Die Landschaft der Aequiculer, die noch in der Kaiserzeit nicht in Staedten, sondern in unzaehligen offenen Weilern wohnten, zeigt eine Menge altertuemlicher Mauerringe, die als “veroedete Staedte” mit einzelnen Tempeln das Staunen der roemischen wie der heutigen Archaeologen erregten, von denen jene ihre “Urbewohner” (aborigines), diese ihre Pelasger hier unterbringen zu koennen meinten. Gewiss richtiger wird man in diesen Anlagen nicht ummauerte Staedte erkennen, sondern Zufluchtsstaetten der Markgenossen, wie sie in aelterer Zeit ohne Zweifel in ganz Italien, wenngleich in weniger kunstvoller Weise angelegt, bestanden. Dass in derselben Epoche, wo die zu staedtischen Ansiedlungen uebergegangenen Staemme ihren Staedten steinerne Ringmauern gaben, auch diejenigen Landschaften, die in offenen Weilern zu wohnen fortfuhren, die Erdwaelle und Pfahlwerke ihrer Festungen durch Steinbauten ersetzten, ist natuerlich; als dann in der Zeit des gesicherten Landfriedens man solcher Festungen nicht mehr bedurfte, wurden diese Zufluchtsstaetten verlassen und bald den spaeteren Generationen ein Raetsel.

Jene Gaue also, die in einer Burg ihren Mittelpunkt fanden und eine gewisse Anzahl Geschlechtsgenossenschaften in sich begriffen, sind als die urspruenglichen staatlichen Einheiten der Ausgangspunkt der italischen Geschichte. Indes wo und in welchem Umfang innerhalb Latiums dergleichen Gaue sich bildeten, ist weder mit Bestimmtheit auszumachen noch von besonderem historischen Interesse. Das isolierte Albaner Gebirge, das den Ansiedlern die gesundeste Luft, die frischesten Quellen und die am meisten gesicherte Lage darbot, diese natuerliche Burg Latiums, ist ohne Zweifel von den Ankoemmlingen zuerst besetzt worden. Hier lag denn auch auf der schmalen Hochflaeche oberhalb Palazzuola zwischen dem Albanischen See (Lago di Castello) und dem Albanischen Berg (Monte Cavo) lang hingestreckt Alba, das durchaus als Ursitz des latinischen Stammes und Mutterort Roms sowie aller uebrigen altlatinischen Gemeinden galt; hier an den Abhaengen die uralten latinischen Ortschaften Lanuvium, Aricia und Tusculum. Hier finden sich auch von jenen uralten Bauwerken, welche die Anfaenge der Zivilisation zu bezeichnen pflegen und gleichsam der Nachwelt zum Zeugnis dastehen davon, dass Pallas Athene in der Tat, wenn sie erscheint, erwachsen in die Welt tritt: so die Abschroffung der Felswand unterhalb Alba nach Palazzuola zu, welche den durch die steilen Abhaenge des Monte Cavo nach Sueden zu von Natur unzugaenglichen Ort von Norden her ebenso unnahbar macht und nur die beiden schmalen, leicht zu verteidigenden Zugaenge von Osten und Westen her fuer den Verkehr frei laesst; und vor allem der gewaltige, in die harte, sechstausend Fuss maechtige Lavawand mannshoch gebrochene Stollen, durch welchen der in dem alten Krater des Albaner Gebirges entstandene See bis auf seine jetzige Tiefe abgelassen und fuer den Ackerbau auf dem Berge selbst ein bedeutender Raum gewonnen worden ist.

Natuerliche Festen der latinischen Ebene sind auch die Spitzen der letzten Auslaeufer der Sabinergebirge, wo aus solchen Gauburgen spaeter die ansehnlichen Staedte Tibur und Praeneste hervorgingen. Auch Labici, Gabii und Nomentum in der Ebene zwischen dem Albaner und Sabinergebirge und dem Tiber; Rom am Tiber, Laurentum und Lavinium an der Kueste sind mehr oder minder alte Mittelpunkte latinischer Kolonisation, um von zahlreichen andern, minder namhaften und zum Teil fast verschollenen zu schweigen. Alle diese Gaue waren in aeltester Zeit politisch souveraen und wurden ein jeder von seinem Fuersten unter Mitwirkung des Rates der Alten und der Versammlung der Wehrmaenner regiert. Aber dennoch ging nicht bloss das Gefuehl der Sprach- und Stammgenossenschaft durch diesen ganzen Kreis, sondern es offenbarte sich dasselbe auch in einer wichtigen religioesen und staatlichen Institution, in dem ewigen Bunde der saemtlichen latinischen Gaue. Die Vorstandschaft stand urspruenglich nach allgemeinem italischen wie hellenischen Gebrauch demjenigen Gau zu, in dessen Grenzen die Bundesstaetten lagen; es war dies der Gau von Alba, der ueberhaupt, wie gesagt; als der aelteste und vornehmste der latinischen betrachtet ward. Der berechtigten Gemeinden waren anfaenglich dreissig, wie denn diese Zahl als Summe der Teile eines Gemeinwesens in Griechenland wie in Italien ungemein haeufig begegnet. Welche Ortschaften zu den dreissig altlatinischen Gemeinden oder, wie sie in Beziehung auf die Metropolrechte Albas auch wohl genannt werden, zu den dreissig albanischen Kolonien urspruenglich gezaehlt worden sind, ist nicht ueberliefert und nicht mehr auszumachen. Wie bei den aehnlichen Eidgenossenschaften zum Beispiel der Boeoter und der Ionier die Pamboeotien und Panionien, war der Mittelpunkt dieser Vereinigung das “latinische Fest” (feriae Latinae), an welchem auf dem “Berg von Alba” (mons Albanus, Monte Cavo) an einem alljaehrlich von dem Vorstand dafuer fest gesetzten Tage dem “latinischen Gott” (Iuppiter Latiaris) von dem gesamten Stamm ein Stieropfer dargebracht ward. Zu dem Opferschmaus hatte jede teilnehmende Gemeinde nach festem Satz ein Gewisses an Vieh, Milch und Kaese zu liefern und dagegen von dem Opferbraten ein Stueck zu empfangen. Diese Gebraeuche dauerten fort bis in die spaete Zeit und sind wohlbekannt; ueber die wichtigeren rechtlichen Wirkungen dieser Verbindung dagegen vermoegen wir fast nur Mutmassungen aufzustellen. Seit aeltester Zeit schlossen sich an das religioese Fest auf dem Berg von Alba auch Versammlungen der Vertreter der einzelnen Gemeinden auf der benachbarten latinischen Dingstaette am Quell der Ferentina (bei Marino); und ueberhaupt kann eine solche Eidgenossenschaft nicht gedacht werden ohne eine gewisse Oberverwaltung des Bundes und eine fuer die ganze Landschaft gueltige Rechtsordnung. Dass dem Bunde wegen Verletzung des Bundesrechts eine Gerichtsbarkeit zustand und in diesem Fall selbst auf den Tod erkannt werden konnte, ist ueberliefert und glaublich. Auch die spaetere Rechts- und eine gewisse Ehegemeinschaft der latinischen Gemeinden darf wohl schon als integrierender Teil des aeltesten Bundesrechts gedacht werden, so dass also der Latiner mit der Latinerin rechte Kinder erzielen und in ganz Latium Grundbesitz erwerben und Handel und Wandel treiben konnte. Der Bund mag ferner fuer die Streitigkeiten der Gaue untereinander ein Schieds- und Bundesgericht angeordnet haben; dagegen laesst sich eine eigentliche Beschraenkung des souveraenen Rechts jeder Gemeinde ueber Krieg und Frieden durch den Bund nicht nachweisen. Ebenso leidet es keinen Zweifel, dass mit der Bundesverfassung die Moeglichkeit gegeben war, einen Bundeskrieg abwehrend und selbst angreifend zu fuehren, wobei denn ein Bundesfeldherr, ein Herzog, natuerlich nicht fehlen konnte. Aber wir haben keinen Grund anzunehmen, dass in diesem Fall jede Gemeinde rechtlich gezwungen war, Heeresfolge zu leisten, oder dass es ihr umgekehrt verwehrt war, auf eigene Hand einen Krieg selbst gegen ein Bundesmitglied zu beginnen. Dagegen finden sich Spuren, dass waehrend der latinischen Feier, aehnlich wie waehrend der hellenischen Bundesfeste, ein Gottesfriede in ganz Latium galt ^4 und wahrscheinlich in dieser Zeit auch die verfehdeten Staemme einander sicheres Geleit zugestanden. Noch weniger ist es moeglich, den Umfang der Vorrechte des fuehrenden Gaues zu bestimmen; nur soviel laesst sich sagen, dass keine Ursache vorhanden ist, in der albanischen Vorstandschaft eine wahre politische Hegemonie ueber Latium zu erkennen und dass moeglicher-, ja wahrscheinlicherweise dieselbe nicht mehr in Latium zu bedeuten hatte als die elische Ehrenvorstandschaft in Griechenland ^5. Ueberhaupt war der Umfang wie der Rechtsinhalt dieses latinischen Bundes vermutlich lose und wandelbar; doch war und blieb er nicht ein zufaelliges Aggregat verschiedener, mehr oder minder einander fremder Gemeinden, sondern der rechtliche und notwendige Ausdruck des latinischen Stammes. Wenn der latinische Bund nicht zu allen Zeiten alle latinische Gemeinden umfasst haben mag, so hat er doch zu keiner Zeit einer nicht latinischen die Mitgliedschaft gewaehrt - sein Gegenbild in Griechenland ist nicht die delphische Amphiktyonie, sondern die boeotische oder aetolische Eidgenossenschaft.

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^4 Das latinische Fest wird geradezu Waffenstillstand” (indutiae Macr. Sat. 1, 16; εκεχερίαι Dion. Hal. 4, 49) genannt, und es war nicht erlaubt, waehrend desselben einen Krieg zu beginnen (Macr. a.a.O.).