Ein innerlicher Gegensatz des sehr ungenuegend bekannten etruskischen Gottheitsbegriffs zu dem italischen laesst sich nicht erfassen; aber bestimmt treten unter den etruskischen Goettern die boesen und schadenfrohen in den Vordergrund, wie denn auch der Kult grausam ist und namentlich das Opfern der Gefangenen einschliesst - so schlachtete man in Caere die gefangenen Phokaeer, in Tarquinii die gefangenen Roemer. Statt der stillen, in den Raeumen der Tiefe friedlich schaltenden Welt der abgeschiedenen “guten Geister”, wie die Latiner sie sich dachten, erscheint hier eine wahre Hoelle, in die die armen Seelen zur Peinigung durch Schlaegel und Schlangen abgeholt werden von dem Totenfuehrer; einer wilden, halb tierischen Greisengestalt mit Fluegeln und einem grossen Hammer; einer Gestalt, die man spaeter in Rom bei den Kampfspielen verwandte, um den Mann zu kostuemieren, der die Leichen der Erschlagenen vom Kampfplatz wegschaffte. So fest ist mit diesem Zustand der Schatten die Pein verbunden, dass es sogar eine Erloesung daraus gibt, die nach gewissen geheimnisvollen Opfern die arme Seele versetzt unter die oberen Goetter. Es ist merkwuerdig, dass, um ihre Unterwelt zu bevoelkern, die Etrusker frueh von den Griechen deren finstere Vorstellungen entlehnten, wie denn die acherontische Lehre und der Charon eine grosse Rolle in der etruskischen Weisheit spielen.
Aber vor allen Dingen beschaeftigt den Etrusker die Deutung der Zeichen und Wunder. Die Roemer vernahmen wohl auch in der Natur die Stimme der Goetter; allein ihr Vogelschauer verstand nur die einfachen Zeichen und erkannte nur im allgemeinen, ob die Handlung Glueck oder Unglueck bringen werde. Stoerungen im Laufe der Natur galten ihm als unglueckbringend und hemmten die Handlung, wie zum Beispiel bei Blitz und Donner die Volksversammlung auseinanderging, und man suchte auch wohl, sie zu beseitigen, wie zum Beispiel die Missgeburt schleunigst getoetet ward. Aber jenseits des Tiber begnuegte man sich damit nicht. Der tiefsinnige Etrusker las aus den Blitzen und aus den Eingeweiden der Opfertiere dem glaeubigen Mann seine Zukunft bis ins einzelne heraus, und je seltsamer die Goettersprache, je auffallender das Zeichen und Wunder, desto sicherer gab er an, was er verkuende und wie man das Unheil etwa abwenden koenne. So entstanden die Blitzlehre, die Haruspizes, die Wunderdeutung, alle ausgesponnen mit der ganzen Haarspalterei des im Absurden lustwandelnden Verstandes, vor allem die Blitzwissenschaft. Ein Zwerg von Kindergestalt mit grauen Haaren, der von einem Ackersmann bei Tarquinii war ausgepfluegt worden, Tages genannt - man sollte meinen, dass das zugleich kindische und altersschwache Treiben in ihm sich selber habe verspotten wollen -, also Tages hatte sie zuerst den Etruskern verraten und war dann sogleich gestorben. Seine Schueler und Nachfolger lehrten, welche Goetter Blitze zu schleudern pflegten; wie man am Quartier des Himmels und an der Farbe den Blitz eines jeden Gottes erkenne; ob der Blitz einen dauernden Zustand andeute oder ein einzelnes Ereignis und wenn dieses, ob dasselbe ein unabaenderlich datiertes sei oder durch Kunst sich verschieben lasse bis zu einer gewissen Grenze; wie man den eingeschlagenen Blitz bestatte oder den drohenden einzuschlagen zwinge, und dergleichen wundersame Kuenste mehr, denen man gelegentlich die Sportulierungsgelueste anmerkt. Wie tief dies Gaukelspiel dem roemischen Wesen widerstand, zeigt, dass, selbst als man spaeter in Rom es benutzte, doch nie ein Versuch gemacht ward, es einzubuergern; in dieser Epoche genuegten den Roemern wohl noch die einheimischen und die griechischen Orakel.
Hoeher als die roemische Religion steht die etruskische insofern, als sie von dem, was den Roemern voellig mangelt, einer in religioese Formen gehuellten Spekulation, wenigstens einen Anfang entwickelt hat. Ueber der Welt mit ihren Goettern walten die verhuellten Goetter, die der etruskische Jupiter selber befragt; jene Welt aber ist endlich und wird, wie sie entstanden ist, so auch wieder vergehen nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums, dessen Abschnitte die Saecula sind. Ueber den geistigen Gehalt, den diese etruskische Kosmogonie und Philosophie einmal gehabt haben mag, ist schwer zu urteilen; doch scheint auch ihnen ein geistloser Fatalismus und ein plattes Zahlenspiel von Haus aus eigen gewesen zu sein.
KAPITEL XIII.
Ackerbau, Gewerbe und Verkehr
Ackerbau und Verkehr sind so innig verwachsen mit der Verfassung und der aeusseren Geschichte der Staaten, dass schon bei deren Schilderung vielfach auf dieselben Ruecksicht genommen werden musste. Hier soll es versucht werden, anknuepfend an jene einzelnen Betrachtungen, die italische, namentlich die roemische Oekonomie zusammenfassend und ergaenzend zu schildern.
Dass der Uebergang von der Weide- zur Ackerwirtschaft jenseits der Einwanderung der Italiker in die Halbinsel faellt, ward schon bemerkt. Der Feldbau blieb der Grundpfeiler aller italischen Gemeinden, der sabellischen und der etruskischen nicht minder als der latinischen; eigentliche Hirtenstaemme hat es in Italien in geschichtlicher Zeit nicht gegeben, obwohl natuerlich die Staemme ueberall, je nach der Art der Oertlichkeit in geringerem oder staerkerem Masse, neben dem Ackerbau die Weidewirtschaft betrieben. Wie innig man es empfand, dass jedes Gemeinwesen auf dem Ackerbau beruhe, zeigt die schoene Sitte, die Anlage neuer Staedte damit zu beginnen, dass man dort, wo der kuenftige Mauerring sich erheben sollte, mit dem Pflug eine Furche vorzeichnete. Dass namentlich in Rom, ueber dessen agrarische Verhaeltnisse sich allein mit einiger Bestimmtheit sprechen laesst, nicht bloss der Schwerpunkt des Staates urspruenglich in der Bauernschaft lag, sondern auch dahin gearbeitet ward, die Gesamtheit der Ansaessigen immer festzuhalten als den Kern der Gemeinde, zeigt am klarsten die Servianische Reform. Nachdem im Laufe der Zeit ein grosser Teil des roemischen Grundbesitzes in die Haende von Nichtbuergern gelangt war und also die Rechte und Pflichten der Buergerschaft nicht mehr auf der Ansaessigkeit ruhten, beseitigte die reformierte Verfassung dies Missverhaeltnis und die daraus drohenden Gefahren nicht bloss fuer einmal, sondern fuer alle Folgezeit, indem sie die Gemeindeglieder ohne Ruecksicht auf ihre politische Stellung ein fuer allemal nach der Ansaessigkeit heranzog und die gemeine Last der Wehrpflicht auf die Ansaessigen legte, denen die gemeinen Rechte im natuerlichen Lauf der Entwicklung nachfolgen mussten. Auch die ganze Kriegs- und Eroberungspolitik der Roemer war ebenso wie die Verfassung basiert auf die Ansaessigkeit; wie im Staat der ansaessige Mann allein galt, so hatte der Krieg den Zweck, die Zahl der ansaessigen Gemeindeglieder zu vermehren. Die ueberwundene Gemeinde ward entweder genoetigt, ganz in der roemischen Bauernschaft aufzugehen, oder, wenn es zu diesem Aeussersten nicht kam, wurde ihr doch nicht Kriegskontribution oder fester Zins auferlegt, sondern die Abtretung eines Teils, gewoehnlich eines Drittels ihrer Feldmark, wo dann regelmaessig roemische Bauernhoefe entstanden. Viele Voelker haben gesiegt und erobert wie die Roemer; aber keines hat gleich dem roemischen den erkaempften Boden also im Schweisse seines Angesichts sich zu eigen gemacht und was die Lanze gewonnen hatte, mit der Pflugschar zum zweitenmal erworben. Was der Krieg gewinnt, kann der Krieg wieder entreissen, aber nicht also die Eroberung, die der Pflueger macht; wenn die Roemer viele Schlachten verloren, aber kaum je bei dem Frieden roemischen Boden abgetreten haben, so verdanken sie dies dem zaehen Festhalten der Bauern an ihrem Acker und Eigen. In der Beherrschung der Erde liegt die Kraft des Mannes und des Staates; die Groesse Roms ist gebaut auf die ausgedehnteste und unmittelbarste Herrschaft der Buerger ueber den Boden und auf die geschlossene Einheit dieser also festgegruendeten Bauernschaft.
Dass in aeltester Zeit das Ackerland gemeinschaftlich, wahrscheinlich nach den einzelnen Geschlechtsgenossenschaften, bestellt und erst der Ertrag unter die einzelnen, dem Geschlecht angehoerigen Haeuser verteilt ward, ist bereits angedeutet worden; wie denn Feldgemeinschaft und Geschlechtergemeinde innerlich zusammenhaengen und auch spaeterhin in Rom noch das Zusammenwohnen und Wirtschaften der Mitbesitzer sehr haeufig vorkam ^1. Selbst die roemische Rechtsueberlieferung weiss noch zu berichten, dass das Vermoegen anfaenglich in Vieh und Bodenbenutzung bestand und erst spaeter das Land unter die Buerger zu Sondereigentum aufgeteilt ward ^2. Besseres Zeugnis dafuer gewaehrt die aelteste Bezeichnung des Vermoegens als “Viehstand” (pecunia) oder “Sklaven- und Viehstand” (familia pecuniaque) und des Sonderguts der Hauskinder und Sklaven als “Schaefchen” (peculium); ferner die aelteste Form des Eigentumserwerbs durch Handangreifen (mancipatio), was nur fuer bewegliche Sachen angemessen ist, und vor allem das aelteste Mass des “Eigenlandes” (heredium von herus, Herr) von zwei Jugeren oder preussischen Morgen, das nur Gartenland, nicht Hufe, gewesen sein kann ^3. Wann und wie die Aufteilung des Ackerlandes stattgefunden hat, laesst sich nicht mehr bestimmen. Geschichtlich steht nur so viel fest, dass die aelteste Verfassung die Ansaessigkeit nicht, sondern als Surrogat dafuer die Geschlechtsgenossenschaft, dagegen schon die Servianische den aufgeteilten Acker voraussetzt. Aus derselben Verfassung geht hervor, dass die grosse Masse des Grundbesitzes aus mittleren Bauernstellen bestand, welche einer Familie zu tun und zu leben gaben und das Halten von Ackervieh sowie die Anwendung des Pfluges gestatteten; das gewoehnliche Flaechenmass dieser roemischen Vollhufe ist nicht mit Sicherheit ermittelt, kann aber, wie schon gesagt ward, schwerlich geringer als zu 20 Morgen angenommen werden.
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^1 Die bei der deutschen Feldgemeinschaft vorkommende Verbindung geteilten Eigentums der Genossen und gemeinschaftlicher Bestellung durch die Genossenschaft hat in Italien schwerlich je bestanden. Waere hier, wie bei den Deutschen, jeder Genosse als Eigentuemer eines Einzelfleckes in jedem wirtschaftlich abgegrenzten Teile der Gesamtmark betrachtet worden, so wuerde doch wohl die spaetere Sonderwirtschaft von zerstueckelten Hufen ausgehen. Allein es ist vielmehr das Gegenteil der Fall; die Individualnamen der roemischen Hufen (fundus Cornelianus) zeigen deutlich, dass der aelteste roemische Individualgrundbesitz faktisch geschlossen war.
^2 Cicero (rep. 2, 9, 14; vgl. Plut. q. Rom. 15) berichtet: Tunc (zur Zeit des Romulus) erat res in pecore et locorum possessionibus, ex quo pecuniosi et locupletes vocabantur. - (Numa) primum agros, quos bello Romulus ceperat, divisit viritim civibus. Ebenso laesst Dionys den Romulus das Land in dreissig Kuriendistrikte teilen, den Numa die Grenzsteine setzen und das Terminalienfest einfuehren (1, 7; 2, 74; daraus Plut. Num. 16).