Unter den Wissenschaften empfing die Jurisprudenz eine unschaetzbare Grundlage durch die Aufzeichnung des Stadtrechts in den Jahren 303, 304 (451, 450). Dieses unter dem Namen der Zwoelf Tafeln bekannte Weistum ist wohl das aelteste roemische Schriftstueck, das den Namen eines Buches verdient. Nicht viel juenger mag der Kern der sogenannten “koeniglichen Gesetze” sein, das heisst gewisser, vorzugsweise sakraler Vorschriften, die auf Herkommen beruhten und wahrscheinlich von dem Kollegium der Pontifices, das zur Gesetzgebung nicht, wohl aber zur Gesetzweisung befugt war, unter der Form koeniglicher Verordnungen zu allgemeiner Kunde gebracht wurden. Ausserdem sind vermutlich schon seit dem Anfang dieser Periode wenn nicht die Volks-, so doch die wichtigsten Senatsbeschluesse regelmaessig schriftlich verzeichnet worden; wie denn ueber deren Aufbewahrung bereits in den fruehesten staendischen Kaempfen mitgestritten ward.
Waehrend also die Masse der geschriebenen Rechtsurkunden sich mehrte, stellten auch die Grundlagen einer eigentlichen Rechtswissenschaft sich fest. Sowohl den jaehrlich wechselnden Beamten als den aus dem Volke herausgegriffenen Geschworenen war es Beduerfnis, an sachkundige Maenner sich wenden zu koennen, welche den Rechtsgang kannten und nach Praezedentien oder in deren Ermangelung nach Gruenden eine Entscheidung an die Hand zu geben wussten. Die Pontifices, die es gewohnt waren, sowohl wegen der Gerichtstage als wegen aller auf die Goetterverehrung bezueglichen Bedenken und Rechtsakte vom Volke angegangen zu werden, gaben auch in anderen Rechtspunkten auf Verlangen Ratschlaege und Gutachten ab und entwickelten so im Schoss ihres Kollegiums die Tradition, die dem roemischen Privatrecht zugrunde liegt, vor allem die Formeln der rechten Klage fuer jeden einzelnen Fall. Ein Spiegel, der all diese Klagen zusammenfasste, nebst einem Kalender, der die Gerichtstage angab, wurde um 450 (300) von Appius Claudius oder von dessen Schreiber Gnaeus Flavius dem Volk bekanntgemacht. Indes dieser Versuch, die ihrer selbst noch nicht bewusste Wissenschaft zu formulieren, steht fuer lange Zeit gaenzlich vereinzelt da. Dass die Kunde des Rechtes und die Rechtweisung schon jetzt ein Mittel war, dem Volk sich zu empfehlen und zu Staatsaemtern zu gelangen, ist begreiflich, wenn auch die Erzaehlung, dass der erste plebejische Pontifex Publius Sempronius Sophus (Konsul 450 304) und der erste plebejische Oberpontifex Tiberius Coruncanius (Konsul 474 280) diese Priesterehren ihrer Rechtskenntnis verdankten, wohl eher Mutmassung Spaeterer ist als Ueberlieferung.
Dass die eigentliche Genesis der lateinischen und wohl auch der anderen italischen Sprachen vor diese Periode faellt und schon zu Anfang derselben die lateinische Sprache im wesentlichen fertig war, zeigen die freilich durch ihre halb muendliche Tradition stark modernisierten Bruchstuecke der Zwoelf Tafeln, welche wohl eine Anzahl veralteter Woerter und schroffer Verbindungen, namentlich infolge der Weglassung des unbestimmten Subjekts, aber doch keineswegs, wie das Arvalied, wesentliche Schwierigkeiten des Verstaendnisses darbieten und weit mehr mit der Sprache Catos als mit der der alten Litaneien uebereinkommen. Wenn die Roemer im Anfang des siebenten Jahrhunderts Muehe hatten, Urkunden des fuenften zu verstehen, so kam dies ohne Zweifel nur daher, dass es damals in Rom noch keine eigentliche Forschung, am wenigsten eine Urkundenforschung gab. Dagegen wird in dieser Zeit der beginnenden Rechtweisung und Gesetzesredaktion auch der roemische Geschaeftsstil zuerst sich festgestellt haben, welcher, wenigstens in seiner entwickelten Gestalt, an feststehenden Formeln und Wendungen, endloser Aufzaehlung der Einzelheiten und langatmigen Perioden der heutigen englischen Gerichtssprache nichts nachgibt und sich dem Eingeweihten durch Schaerfe und Bestimmtheit empfiehlt, waehrend der Laie je nach Art und Laune mit Ehrfurcht, Ungeduld oder Aerger nichtsverstehend zuhoert. Ferner begann in dieser Epoche die rationelle Behandlung der einheimischen Sprachen. Um den Anfang derselben drohte, wie wir sahen, das sabellische wie das latinische Idiom sich zu barbarisieren und griff die Verschleifung der Endungen, die Verdumpfung der Vokale und der feineren Konsonanten aehnlich um sich wie im fuenften und sechsten Jahrhundert unserer Zeitrechnung innerhalb der romanischen Sprachen. Hiergegen trat aber eine Reaktion ein: im Oskischen werden die zusammengefallenen Laute d und r, im Lateinischen die zusammengefallenen Laute g und k wieder geschieden und jeder mit seinem eigenen Zeichen versehen; o und u, fuer die es im oskischen Alphabet von Haus aus an gesonderten Zeichen gemangelt hatte und die im Lateinischen zwar urspruenglich geschieden waren, aber zusammenzufallen drohten, traten wieder auseinander, ja im Oskischen wird sogar das i in zwei lautlich und graphisch verschiedene Zeichen aufgeloest; endlich schliesst die Schreibung sich der Aussprache wieder genauer an, wie zum Beispiel bei den Roemern vielfaeltig s durch r ersetzt ward. Die chronologischen Spuren fuehren fuer diese Reaktion auf das fuenfte Jahrhundert; das lateinische g zum Beispiel war um das Jahr 300 (450) noch nicht, wohl aber um das Jahr 500 (250) vorhanden; der erste des Papirischen Geschlechts, der sich Papirius statt Papisius nannte, war der Konsul des Jahres 418 (336); die Einfuehrung jenes r anstatt des s wird dem Appius Claudius, Zensor 442 (312) beigelegt. Ohne Zweifel steht die Zurueckfuehrung einer feineren und schaerferen Aussprache im Zusammenhang mit dem steigenden Einfluss der griechischen Zivilisation, welcher eben in dieser Zeit sich auf allen Gebieten des italischen Wesens bemerklich macht; und wie die Silbermuenzen von Capua und Nola weit vollkommener sind als die gleichzeitigen Asse von Ardea und Rom, so scheint auch Schrift und Sprache rascher und vollstaendiger sich im kampanischen Lande reguliert zu haben als in Latium. Wie wenig trotz der darauf gewandten Muehe die roemische Sprache und Schreibweise noch am Schlusse dieser Epoche festgestellt war, beweisen die aus dem Ende des fuenften Jahrhunderts erhaltenen Inschriften, in denen namentlich in der Setzung oder Weglassung von m, d und s im Auslaut und n im Inlaut und in der Unterscheidung der Vokale o u und e i die groesste Willkuer herrscht ^9; es ist wahrscheinlich, dass gleichzeitig die Sabeller hierin schon weiter waren, waehrend die Umbrer von dem regenerierenden hellenischen Einfluss nur wenig beruehrt worden sind.
——————————————————————————-
^9 In den beiden Grabschriften des Lucius Scipio, Konsul 456 (298), und des gleichnamigen Konsuls vom Jahre 495 (259) fehlen m und d im Auslaut der Beugungen regelmaessig, doch findet sich einmal Luciom und einmal Gnaivod; es steht nebeneinander im Nominativ Cornelio und filios; cosol, cesor und consol censor; aidiles, dedet, ploirume (= plurimi), hec (Nom. Sing.) neben aidilis, cepit, quei, hic. Der Rhotazismus ist bereits vollstaendig durchgefuehrt; man findet duonoro (= bonorum), ploirume, nicht wie im saliarischen Liede foedesum, plusima. Unsere inschriftlichen Ueberreste reichen ueberhaupt im allgemeinen nicht ueber den Rhotazismus hinauf; von dem aelteren s begegnen nur einzelne Spuren, wie noch spaeterhin honos, labos neben honor und labor und die aehnlichen Frauenvornamen Maio (maios, maior) und Mino auf neu gefundenen Grabschriften von Praeneste.
——————————————————————————
Durch diese Steigerung der Jurisprudenz und Grammatik muss auch der elementare Schulunterricht, der an sich wohl schon frueher aufgekommen war, eine gewisse Steigerung erfahren haben. Wie Homer das aelteste griechische, die Zwoelf Tafeln das aelteste roemische Buch waren, so wurden auch beide in ihrer Heimat die wesentliche Grundlage des Unterrichts und das Auswendiglernen des juristisch-politischen Katechismus ein Hauptstueck der roemischen Kindererziehung. Neben den lateinischen “Schreibmeistern” (litteratores) gab es natuerlich, seit die Kunde des Griechischen fuer jeden Staats- und Handelsmann Beduerfnis war, auch griechische Sprachlehrer (grammatici ^10), teils Hofmeister-Sklaven, teils Privatlehrer, die in ihrer Wohnung oder in der des Schuelers Anweisung zum Lesen und Sprechen des Griechischen erteilten. Dass wie im Kriegswesen und bei der Polizei so auch bei dem Unterricht der Stock seine Rolle spielte, versteht sich von selbst ^11. Die elementare Stufe indes kann der Unterricht dieser Zeit noch nicht ueberstiegen haben; es gab keine irgend wesentliche soziale Abstufung zwischen dem unterrichteten und dem nichtunterrichteten Roemer.
Dass die Roemer in den mathematischen und mechanischen Wissenschaften zu keiner Zeit sich ausgezeichnet haben, ist bekannt und bewaehrt sich auch fuer die gegenwaertige Epoche an dem fast einzigen Faktum, welches mit Sicherheit hierhergezogen werden kann, der von den Dezemvirn versuchten Regulierung des Kalenders. Sie wollten den bisherigen, auf der alten, hoechst unvollkommenen Trieteris beruhenden vertauschen mit dem damaligen attischen der Oktaeteris, welcher den Mondmonat von 29½ Tagen beibehielt, das Sonnenjahr aber statt auf 368¾ a vielmehr auf 365¼ Tage ansetzte und demnach bei unveraenderter gemeiner Jahrlaenge von 354 Tagen nicht, wie frueher, auf je vier Jahre 59, sondern auf je acht Jahre 90 Tage einschaltete. In demselben Sinne beabsichtigten die roemischen Kalenderverbesserer unter sonstiger Beibehaltung des geltenden Kalenders in den zwei Schaltjahren des vierjaehrigen Zyklus nicht die Schaltmonate, aber die beiden Februare um je sieben Tage zu verkuerzen, also diesen Monat in den Schaltjahren statt zu 29 und 28 zu 22 und 21 Tagen anzusetzen. Allein mathematische Gedankenlosigkeit und theologische Bedenken, namentlich die Ruecksicht auf das eben in die betreffenden Februartage fallende Jahrfest des Terminus, zerruetteten die beabsichtigte Reform in der Art, dass der Schaltjahrfebruar vielmehr 24- und 23taegig ward, also das neue roemische Sonnenjahr in der Tat auf 366¼ Tag auskam. Einige Abhilfe fuer die hieraus folgenden praktischen Uebelstaende ward darin gefunden, dass, unter Beseitigung der bei den jetzt so ungleich gewordenen Monaten nicht mehr anwendbaren Rechnung nach Monaten oder Zehnmonaten des Kalenders, man sich gewoehnte, wo es auf genauere Bestimmungen ankam, nach Zehnmonatfristen eines Sonnenjahrs von 365 Tagen oder dem sogenannten zehnmonatlichen Jahre von 304 Tagen zu rechnen. ueberdies kam besonders fuer baeuerliche Zwecke der auf das aegyptische 365¼taegige Sonnenjahr von Eudoxos (blueht 386 368) gegruendete Bauernkalender auch in Italien frueh in Gebrauch.
—————————————————————-
^10 Litterator und grammaticus verhalten sich ungefaehr wie Lehrer und Maître; die letztere Benennung kommt nach dem aelteren Sprachgebrauch nur dem Lehrer des Griechischen, nicht dem der Muttersprache zu. Litteratus ist juenger und bezeichnet nicht den Schulmeister, sondern den gebildeten Mann.