Dieser Krieg gegen die Personen und die vielfachen Versuche, mit Justiz und Polizei den Geist der Zeit zu bannen, wie achtungswert auch die Gesinnung war, aus der sie hervorgingen, konnten doch hoechstens den Strom der Korruption auf eine kurze Weile zurueckstauen; und wenn es bemerkenswert ist, dass Cato dem zum Trotz oder vielmehr dadurch seine politische Rolle zu spielen vermocht hat, so ist es ebenso bezeichnend, dass es so wenig ihm gelang, die Koryphaeen der Gegenpartei wie diesen ihn zu beseitigen, und die von ihm und seinem Gesinnungsgenossen vor der Buergerschaft angestellten Rechenschaftsprozesse wenigstens in den politisch wichtigen Faellen durchgaengig ganz ebenso erfolglos geblieben sind wie die gegen Cato gerichteten Anklagen. Nicht viel mehr als diese Anklagen haben die Polizeigesetze gewirkt, welche namentlich zur Beschraenkung des Luxus und zur Herbeifuehrung eines sparsamen und ordentlichen Haushaltes in dieser Epoche in ungemeiner Anzahl erlassen wurden und die zum Teil in der Darstellung der Volkswirtschaft noch zu beruehren sein werden.
Bei weitem praktischer und nuetzlicher waren die Versuche, dem einreissenden Verfall mittelbar zu steuern, unter denen die Ausweisungen von neuen Bauernhufen aus dem Domanialland ohne Zweifel den ersten Platz einnehmen. Dieselben haben in der Zeit zwischen dem ersten und zweiten Kriege mit Karthago und wieder vom Ende des letzteren bis gegen den Schluss dieses Zeitabschnitts in grosser Anzahl und in bedeutendem Umfange stattgefunden; die wichtigsten darunter sind die Aufteilung der picenischen Possessionen durch Gaius Flaminius im Jahre 522 (232),die Anlage von acht neuen Seekolonien im Jahre 560 (194) und vor allem die umfassende Kolonisation der Landschaft zwischen dem Apennin und dem Po durch die Anlage der latinischen Pflanzstaedte Placentia, Cremona, Bononia und Aquileia und der Buergerkolonien Potentia, Pisaurum, Mutina, Parma und Luna in den Jahren 536 (218) und 565-577 (189-177). Bei weitem die meisten dieser segensreichen Gruendungen duerfen der Reformpartei zugeschrieben werden. Hinweisend einerseits auf die Verwuestung Italiens durch den Hannibalischen Krieg und das erschreckende Hinschwindender Bauernstellen und ueberhaupt der freien italischen Bevoelkerung, anderseits auf die weit ausgedehnten, neben und gleich Eigentum besessenen Possessionen der Vornehmen im Cisalpinischen Gallien, in Samnium, in der apulischen und brettischen Landschaft haben Cato und seine Gesinnungsgenossen sie gefordert; und obwohl die roemische Regierung diesen Forderungen wahrscheinlich nicht in dem Massstab nachkam, wie sie es gekonnt und gesollt haette, so blieb sie doch nicht taub gegen die warnende Stimme des verstaendigen Mannes.
Verwandter Art ist der Vorschlag, den Cato im Senat stellte, dem Verfall der Buergerreiterei durch Errichtung von vierhundert neuen Reiterstellen Einhalt zu tun. An den Mitteln dazu kann es der Staatskasse nicht gefehlt haben; doch scheint der Vorschlag an dem exklusiven Geiste der Nobilitaet und ihrem Bestreben, diejenigen, die nur Reiter und nicht Ritter waren, aus der Buergerreiterei zu verdraengen, gescheitert zu sein. Dagegen erzwangen die schweren Kriegslaeufte, welche ja sogar die roemische Regierung zu dem gluecklicherweise verunglueckenden Versuch bestimmten, ihre Heere nach orientalischer Art vom Sklavenmarkt zu rekrutieren, die Milderung der fuer den Dienst im Buergerheer bisher geforderten Qualifikationen: des Minimalzensus von 11000 Assen (300 Taler) und der Freigeborenheit. Abgesehen davon, dass man die zwischen 4000 (115 Taler) und 1500 Assen (43 Taler) geschaetzten Freigeborenen und saemtliche Freigelassene zum Flottendienst anzog, wurde der Minimalzensus fuer den Legionaer auf 4000 Asse (115 Taler) ermaessigt und wurden im Notfall auch sowohl die Flottendienstpflichtigen als sogar die zwischen 1500 (43 Taler) und 375 Asse (11 Taler) geschaetzten Freigeborenen in das Buergerfussvolk miteingestellt. Diese vermutlich dem Ende der vorigen oder dem Anfang dieser Epoche angehoerenden Neuerungen sind ohne Zweifel ebensowenig wie die servianische Militaerreform aus Parteibestrebungen hervorgegangen; allein sie taten doch der demokratischen Partei insofern wesentlichen Vorschub, als mit den buergerlichen Belastungen zuerst die buergerlichen Ansprueche und sodann auch die buergerlichen Rechte sich notwendig ins Gleichgewicht setzten. Die Armen und Freigelassenen fingen an in dem Gemeinwesen etwas zu bedeuten, seit sie ihm dienten; und hauptsaechlich daraus entsprang eine der wichtigsten Verfassungsaenderungen dieser Zeit, die Umgestaltung der Zenturiatkomitien, welche hoechst wahrscheinlich in demselben Jahre erfolgte, in welchem der Krieg um Sizilien zu Ende ging (513 241).
Nach der bisherigen Stimmordnung hatten in den Zenturiatkomitien wenn auch nicht mehr, wie bis auf die Reform des Appius Claudius, allein die Ansaessigen gestimmt, aber doch die Vermoegenden ueberwogen: es hatten zuerst die Ritter gestimmt, das heisst der patrizisch-plebejische Adel, sodann die Hoechstbesteuerten, das heisst diejenigen, die ein Vermoegen von mindestens 100000 Assen (2900 Taler) dem Zensor nachgewiesen hatten ^11; und diese beiden Abteilungen hatten, wenn sie zusammenhielten, jede Abstimmung entschieden. Das Stimmrecht der Steuerpflichtigen der vier folgenden Klassen war von zweifelhaftem Gewicht, das derjenigen, deren Schaetzung unter dem niedrigsten Klassensatz von 11000 Assen (300 Taler) geblieben war, wesentlich illusorisch gewesen. Nach der neuen Ordnung wurde der Ritterschaft, obwohl sie ihre gesonderten Abteilungen behielt, das Vorstimmrecht entzogen und dasselbe auf eine aus der ersten Klasse durch das Los erwaehlte Stimmabteilung uebertragen. Die Wichtigkeit jenes adligen Vorstimmrechts kann nicht hoch genug angeschlagen werden, zumal in einer Epoche, in der tatsaechlich der Einfluss des Adels auf die Gesamtbuergerschaft in stetigem Steigen war. War doch selbst der eigentliche Junkerstand noch in dieser Zeit maechtig genug, um die gesetzlich den Patriziern wie den Plebejern offenstehende zweite Konsul- und zweite Zensorstelle, jene bis an den Schluss dieser Periode (bis 582 172), diese noch ein Menschenalter darueber hinaus (bis 623 131), lediglich aus den Seinigen zu besetzen, ja in dem gefaehrlichsten Moment, den die roemische Republik erlebt hat, in der Krise nach der Cannensischen Schlacht, die vollkommen gesetzlich erfolgte Wahl des nach aller Ansicht faehigsten Offiziers, des Plebejers Marcellus, zu der durch des Patriziers Paullus Tod erledigten Konsulstelle einzig seines Plebejertums wegen rueckgaengig zu machen. Dabei ist es freilich charakteristisch fuer das Wesen auch dieser Reform, dass das Vorstimmrecht nur dem Adel, nicht aber den Hoechstbesteuerten entzogen ward, das den Ritterzenturien entzogene Vorstimmrecht nicht auf eine etwa durch das Los aus der ganzen Buergerschaft erwaehlte Abteilung, sondern ausschliesslich auf die erste Klasse ueberging. Diese sowie ueberhaupt die fuenf Stufen blieben wie sie waren; nur die Grenze nach unter, wurde wahrscheinlich in der Weise verschoben, dass der Minimalzensus wie fuer den Dienst in der Legion so auch fuer das Stimmrecht in den Zenturien von 11000 auf 4000 Asse herabgesetzt ward. Ueberdies lag schon in der formeller Beibehaltung der frueheren Saetze bei dem allgemeinen Steigen des Vermoegensstandes gewissermassen eine Ausdehnung des Stimmrechts im demokratischen Sinn. Die Gesamtzahl der Abteilungen blieb gleichfalls unveraendert; aber wenn bis dahin, wie gesagt, die achtzehn Ritterzenturien und die 80 der ersten Klasse in den 193 Stimmzenturien allein die Majoritaet gehabt hatten, so wurden in der reformierten Ordnung die Stimmen der ersten Klasse auf 70 herabgesetzt und dadurch bewirkt, dass unter allen Umstaenden wenigstens die zweite Stufe zur Abstimmung gelangte. Wichtiger noch und der eigentliche Schwerpunkt der Reform war die Verbindung, in welche die neuen Stimmabteilungen mit der Tribusordnung gesetzt wurden. Von jeher sind die Zenturien aus den Tribus in der Weise hervorgegangen, dass wer einer Tribus angehoerte, von dem Zensor in eine der Zenturien eingeschrieben werden musste. Seitdem die nicht ansaessigen Buerger in die Tribus eingeschrieben worden waren, gelangten also auch sie in die Zenturien, und waehrend sie in den Tribusversammlungen selbst auf die vier staedtischen Abteilungen beschraenkt waren, hatten sie in denen der Zenturien mit den ansaessigen Buergern formell das gleiche Recht, wenngleich wahrscheinlich die zensorische Willkuer in der Zusammensetzung der Zenturien dazwischen trat und den in die Landtribus eingeschriebenen Buergern das Uebergewicht auch in der Zenturienversammlung gewaehrte. Dieses Uebergewicht wurde durch die reformierte Ordnung rechtlich in der Weise festgestellt, dass von den 70 Zenturien der ersten Klasse jeder Tribus zwei zugewiesen wurden, demnach die nicht ansaessigen Buerger davon nur acht erhielten; in aehnlicher Weise muss auch in den vier anderen Stufen den ansaessigen Buergern das Uebergewicht eingeraeumt worden sein. Im gleichen Sinne wurde die bisherige Gleichstellung der Freigelassenen mit den Freigeborenen im Stimmrecht in dieser Zeit beseitigt und wurden auch die ansaessigen Freigelassenen in die vier staedtischen Tribus gewiesen. Dies geschah im Jahre 534 (220) durch einen der namhaftesten Maenner der Reformpartei, den Zensor Gaius Flaminius, und wurde dann von dem Zensor Tiberius Sempronius Gracchus, dem Vater der beiden Urheber der roemischen Revolution, fuenfzig Jahre spaeter (585 169) wiederholt und verschaerft. Diese Reform der Zenturien, die vielleicht in ihrer Gesamtheit ebenfalls von Flaminius ausgegangen ist, war die erste wichtige Verfassungsaenderung, die die neue Opposition der Nobilitaet abgewann, der erste Sieg der eigentlichen Demokratie. Der Kern derselben besteht teils in der Beschraenkung des zensorischen Willkuerregiments, teils in der Beschraenkung des Einflusses einerseits der Nobilitaet, anderseits der Nichtansaessigen und der Freigelassenen, also in der Umgestaltung der Zenturiatkomitien nach dem fuer die Tributkomitien schon geltenden Prinzip; was sich schon dadurch empfahl, dass Wahlen, Gesetzvorschlaege, Kriminalanklagen und ueberhaupt alle die Mitwirkung der Buergerschaft erfordernde Angelegenheiten durchgaengig an die Tributkomitien gebracht und die schwerfaelligeren Zenturien nicht leicht anders zusammengerufen wurden, als wo es verfassungsmaessig notwendig oder doch ueblich war, um die Zensoren, Konsuln und Praetoren zu waehlen und um einen Angriffskrieg zu beschliessen. Es ward also durch diese Reform nicht ein neues Prinzip in die Verfassung hinein, sondern ein laengst in der praktisch haeufigeren und wichtigeren Kategorie der Buergerschaftsversammlungen massgebendes zu allgemeiner Geltung gebracht. Ihre wohl demokratische, aber keineswegs demagogische Tendenz zeigt sich deutlich in ihrer Stellungnahme zu den eigentlichen Stuetzen jeder wirklich revolutionaeren Partei, dem Proletariat und der Freigelassenschaft. Darum darf denn auch die praktische Bedeutung dieser Abaenderung der fuer die Urversammlungen massgebenden Stimmordnung nicht allzu hoch angeschlagen werden. Das neue Wahlgesetz hat die gleichzeitige Bildung eines neuen politisch privilegierten Standes nicht verhindert und vielleicht nicht einmal wesentlich erschwert. Es ist sicher nicht bloss Schuld der allerdings mangelhaften Ueberlieferung, dass wir nirgend eine tatsaechliche Einwirkung der vielbesprochenen Reform auf den politischen Verlauf der Dinge nachzuweisen vermoegen. Innerlich haengt uebrigens mit dieser Reform noch die frueher schon erwaehnte Beseitigung der nicht stimmberechtigten roemischen Buergergemeinden und deren allmaehliches Aufgehen in die Vollbuergergemeinde zusammen. Es lag in dem nivellierenden Geiste der Fortschrittspartei, die Gegensaetze innerhalb des Mittelstandes zu beseitigen, waehrend die Kluft zwischen Buergern und Nichtbuergern sich gleichzeitig breiter und tiefer zog.
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^11 Ueber die urspruenglichen roemischen Zensussaetze ist es schwierig, etwas Bestimmtes aufzustellen. Spaeterhin galten bekanntlich als Minimalzensus der ersten Klasse 100000 As, wozu die Zensus der vier uebrigen Klassen in dem (wenigstens ungefaehren) Verhaeltnis von ¾, ½, ¼, 1/9 stehen. Diese Saetze aber versteht bereits Polybios und verstehen alle spaeteren Schriftsteller von dem leichten As (zu 1/10 Denar), und es scheint hieran festgehalten werden zu muessen, wenn auch in Beziehung auf das Voconische Gesetz dieselben Summen als schwere Asse (zu ¼ Denar) in Ansatz gebracht werden (Geschichte des Roemischen Muenzwesens, S. 302). Appius Claudius aber, der zuerst im Jahre 442 (312) die Zensussaetze in Geld statt in Grundbesitz ausdrueckte, kann sich dabei nicht des leichten As bedient haben, der erst 485 (269) aufkam. Entweder also hat er dieselben Betraege in schweren Assen ausgedrueckt und sind diese bei der Muenzreduktion in leichte umgesetzt worden, oder er stellte die spaeteren Ziffern auf, und es blieben dieselben trotz der Muenzreduktion, welche in diesem Falle eine Herabsetzung der Klassensaetze um mehr als die Haelfte enthalten haben wuerde. Gegen beide Annahmen lassen sich gueltige Bedenken erheben; doch scheint die erstere glaublicher, da ein so exorbitanter Fortschritt in der demokratischen Entwicklung weder fuer das Ende des fuenften Jahrhunderts noch als beilaeufige Konsequenz einer bloss administrativen Massregel wahrscheinlich ist, auch wohl schwerlich ganz aus der Ueberlieferung verschwunden sein wuerde. 100000 leichte As oder 40000 Sesterzen koennen uebrigens fueglich als Aequivalent der urspruenglichen roemischen Vollhufe von vielleicht 20 Morgen angesehen werden; so dass danach die Schatzungssaetze ueberhaupt nur im Ausdruck, nicht aber im Wert gewechselt haben wuerden.
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Fasst man zusammen, was von der Reformpartei dieser Zeit gewollt und erreicht ward, so hat sie dem einreissenden Verfall, vor allem dem Einschwinden des Bauernstandes und der Lockerung der alten, strengen und sparsamen Sitte, aber auch dem uebermaechtigen politischen Einfluss der neuen Nobilitaet unzweifelhaft patriotisch und energisch zu steuern sich bemueht und bis zu einem gewissen Grade auch gesteuert. Allein man vermisst ein hoeheres politisches Ziel. Das Missbehagen der Menge, der sittliche Unwille der Besseren fanden wohl in dieser Opposition ihren angemessenen und kraeftigen Ausdruck; aber man sieht weder eine deutliche Einsicht in die Quelle des Uebels noch einen festen Plan, im grossen und ganzen zu bessern. Eine gewisse Gedankenlosigkeit geht hindurch durch all diese sonst so ehrenwerten Bestrebungen, und die rein defensive Haltung der Verteidiger weissagt wenig Gutes fuer den Erfolg. Ob die Krankheit ueberhaupt durch Menschenwitz geheilt werden konnte, bleibt billig dahingestellt; die roemischen Reformatoren dieser Zeit aber scheinen mehr gute Buerger als gute Staatsmaenner gewesen zu sein und den grossen Kampf des alten Buergertums gegen den neuen Kosmopolitismus auf ihrer Seite einigermassen unzulaenglich und spiessbuergerlich gefuehrt zu haben.
Aber wie neben der Buergerschaft der Poebel in dieser Zeit emporkam, so trat auch schon neben die achtbare und nuetzliche Oppositionspartei die volksschmeichelnde Demagogie. Bereits Cato kennt das Gewerbe der Leute, die an der Redesucht kranken wie andere an der Trink- und der Schlafsucht; die sich Zuhoerer mieten, wenn sich keine freiwillig einfinden, und die man wie den Marktschreier anhoert, ohne auf sie zu hoeren, geschweige denn, wenn man Hilfe braucht, sich ihnen anzuvertrauen. In seiner derben Art schildert der Alte diese nach dem Muster der griechischen Schwaetzer des Marktes gebildeten spassigen und witzelnden, singenden und tanzenden, allezeit bereiten Herrchen; zu nichts, meint er, ist so einer zu brauchen, als um sich im Zuge als Hanswurst zu produzieren und mit dem Publikum Reden zu wechseln - fuer ein Stueck Brot ist ihm ja das Reden wie das Schweigen feil. In der Tat, diese Demagogen waren die schlimmsten Feinde der Reform. Wie diese vor allen Dingen und nach allen Seiten hin auf sittliche Besserung drang, so hielt die Demagogie vielmehr hin auf Beschraenkung der Regierungs- und Erweiterung der Buergerschaftskompetenz. In ersterer Beziehung ist die wichtigste Neuerung die tatsaechliche Abschaffung der Diktatur. Die durch Quintus Fabius und seine populaeren Gegner 537 (217) hervorgerufene Krise gab diesem von Haus aus unpopulaeren Institut den Todesstoss. Obwohl die Regierung einmal nachher noch (538 216) unter dem unmittelbaren Eindruck der Schlacht von Cannae einen mit aktivem Kommando ausgestatteten Diktator ernannt hat, so durfte sie dies doch in ruhigeren Zeiten nicht wieder wagen, und nachdem noch ein paar Male (zuletzt 552 202), zuweilen nach vorgaengiger Bezeichnung der zu ernennenden Person durch die Buergerschaft, ein Diktator fuer staedtische Geschaefte eingesetzt worden war, kam dieses Amt, ohne foermlich abgeschafft zu werden, tatsaechlich ausser Gebrauch. Damit ging dem kuenstlich ineinander gefugten roemischen Verfassungssystem ein fuer dessen eigentuemliche Beamtenkollegialitaet sehr wuenschenswertes Korrektiv verloren und buesste die Regierung, von der das Eintreten der Diktatur, das heisst die Suspension der Konsuln, durchaus und in der Regel auch die Bezeichnung des zu ernennenden Diktators abgehangen hatte, eines ihrer wichtigsten Werkzeuge ein - nur unvollkommen ward dasselbe ersetzt durch die vom Senat seitdem in Anspruch genommene Befugnis, in ausserordentlichen Faellen, namentlich bei ploetzlich ausbrechendem Aufstand oder Krieg, den zeitigen hoechsten Beamten gleichsam diktatorische Gewalt zu verleihen durch die Instruktion: nach Ermessen fuer das gemeine Wohl Massregeln zu treffen, und damit einen dem heutigen Standrecht aehnlichen Zustand herbeizufuehren. Daneben dehnte die formelle Kompetenz des Volkes in der Beamtenernennung wie in Regierungs-, Verwaltungs- und Finanzfragen in bedenklicher Weise sich aus. Die Priesterschaften, namentlich die politisch wichtigsten Kollegien der Sachverstaendigen, ergaenzten sich nach altem Herkommen selber und ernannten selber ihre Vorsteher, soweit diese Koerperschaften ueberhaupt Vorsteher hatten; und in der Tat war fuer diese zur Ueberlieferung der Kunde goettlicher Dinge von Geschlecht zu Geschlecht bestimmten Institute die einzige ihrem Geist entsprechende Wahlform die Kooptation. Es ist darum zwar nicht von grossem politischen Gewicht, aber bezeichnend fuer die beginnende Desorganisation der republikanischen Ordnungen, dass in dieser Zeit (vor 542 212) zwar noch nicht die Wahl in die Kollegien selbst, aber wohl die Bezeichnung der Vorstaende der Curionen und der Pontifices aus dem Schosse dieser Koerperschatten von den Kollegien auf die Gemeinde ueberging; wobei ueberdies noch, mit echt roemischer formaler Goetterfurcht, um ja nichts zu versehen, nur die kleinere Haelfte der Bezirke, also nicht das “Volk” den Wahlakt vollzog. Von groesserer Bedeutung war das zunehmende Eingreifen der Buergerschaft in persoenliche und sachliche Fragen aus dem Kreise der Militaerverwaltung und der aeusseren Politik. Hierher gehoert der Uebergang der Ernennung der ordentlichen Stabsoffiziere vom Feldherrn auf die Buergerschaft, dessen schon gedacht ward; hierher die Wahlen der Fuehrer der Opposition zu Oberfeldherren gegen Hannibal; hierher der verfassungs- und vernunftwidrige Buergerschaftsbeschluss von 537 (217), wodurch das hoechste Kommando zwischen dem unpopulaeren Generalissimus und seinem populaeren und ihm im Lager wie daheim opponierenden Unterfeldherrn geteilt ward; hierher das gegen einen Offizier wie Marcellus vor der Buergerschaft verfuehrte tribunizische Gequengel wegen unverstaendiger und unredlicher Kriegfuehrung (545 209), welches denselben doch schon noetigte, aus dem Lager nach der Hauptstadt zu kommen und sich wegen seiner militaerischen Befaehigung vor dem Publikum der Hauptstadt auszuweisen; hierher die noch skandaloeseren Versuche, dem Sieger von Pydna durch Buergerschaftsbeschluss den Triumph abzuerkennen; hierher die allerdings wohl vom Senat veranlasste Bekleidung eines Privatmanns mit ausserordentlicher konsularischer Amtsgewalt (544 210); hierher die bedenkliche Drohung Scipios, den Oberbefehl in Afrika, wenn der Senat ihm denselben verweigere, sich von der Buergerschaft bewilligen zu lassen (549 205); hierher der Versuch eines vor Ehrgeiz. halb naerrischen Menschen, der Buergerschaft wider Willen der Regierung eine in jeder Hinsicht ungerechtfertigte Kriegserklaerung gegen die Rhodier zu entreissen (587 167); hierher das neue staatsrechtliche Axiom, dass jeder Staatsvertrag erst durch Ratifikation der Gemeinde vollgueltig werde. Dieses Mitregieren und Mitkommandieren der Buergerschaft war in hohem Grade bedenklich, aber weit bedenklicher noch ihr Eingreifen in das Finanzwesen der Gemeinde; nicht bloss, weil die Macht des Senats in der Wurzel getroffen wurde durch jeden Angriff auf das aelteste und wichtigste Recht der Regierung: die ausschliessliche Verwaltung des Gemeindevermoegens, sondern weil die Unterstellung der wichtigsten hierher gehoerigen Angelegenheit, der Aufteilung der Gemeindedomaenen, unter die Urversammlungen der Buergerschaft mit Notwendigkeit der Republik ihr Grab grub. Die Urversammlung aus dem Gemeingut unbeschraenkt in den eigenen Beutel hineindekretieren zu lassen, ist reicht bloss verkehrt, sondern der Anfang vom Ende; es demoralisiert die bestgesinnte Buergerschaft und gibt dem Antragsteller eine mit keinem freien Gemeinwesen vertraegliche Macht. Wie heilsam auch die Aufteilung des Gemeinlandes und wie zwiefachen Tadels darum der Senat wert war, indem er es unterliess, durch freiwillige Aufteilung des okkupierten Landes dies gefaehrlichste aller Agitationsmittel abzuschneiden, so hat doch Gaius Flaminius, indem er mit dem Antrag auf Aufteilung der picenischen Domaenen im Jahre 522 (232) an die Buergerschaft ging, durch das Mittel ohne Zweifel dem Gemeinwesen mehr geschadet, als durch den Zweck ihm genuetzt. Wohl hatte zweihundertundfuenfzig Jahre zuvor Spurius Cassius dasselbe beantragt; aber die beiden Massregeln, wie genau sie auch dem Buchstaben nach zusammenstimmten, waren dennoch insofern voellig verschieden, als Cassius eine Gemeindesache an die lebendige und noch sich selber regierende Gemeinde, Flaminius eine Staatsfrage an die Urversammlung eines grossen Staates brachte. Mit vollem Recht betrachtete nicht etwa bloss die Regierungs-, sondern auch die Reformpartei das militaerische, administrative und finanzielle Regiment als legitime Domaene des Senats und huetete sie sich wohl, von der formellen Macht der innerlich in unabwendbarer Aufloesung begriffenen Urversammlungen vollen Gebrauch zu machen, geschweige denn sie zu steigern. Wenn nie, selbst nicht in der beschraenktesten Monarchie, dem Monarchen eine so voellig nichtige Rolle zugefallen ist, wie sie dem souveraenen roemischen Volke zugeteilt ward, so war dies zwar in mehr als einer Hinsicht zu bedauern, aber bei dem dermaligen Stande der Komitialmaschine auch nach der Ansicht der Reformfreunde eine Notwendigkeit. Darum haben Cato und seine Gesinnungsgenossen nie eine Frage an die Buergerschaft gebracht, welche in das eigentliche Regiment eingegriffen haette, niemals die von ihnen gewuenschten politischen oder finanziellen Massregeln, wie zum Beispiel die Kriegserklaerung gegen Karthago und die Ackerauslegungen, mittelbar oder unmittelbar durch Buergerschaftsbeschluss dem Senat abgezwungen. Die Regierung des Senats mochte schlecht sein; die Urversammlungen konnten nicht regieren. Nicht als haette in ihnen eine boeswillige Majoritaet vorgeherrscht; im Gegenteil fand das Wort eines angesehenen Mannes, fand der laute Ruf der Ehre und der lautere der Not in der Regel in den Komitien noch Gehoer und wendete die aeussersten Schaedigungen und Schaendlichkeiten ab - die Buergerschaft, vor der Marcellus sich verantwortete, liess den Anklaeger schimpflich durchfallen und waehlte den Angeklagten zum Konsul fuer das folgende Jahr; auch von der Notwendigkeit des Krieges gegen Philippos liess die Versammlung sich ueberzeugen, endigte den Krieg gegen Perseus durch die Wahl des Paullus und bewilligte diesem den wohlverdienten Triumph. Aber zu solchen Wahlen und solchen Beschluessen bedurfte es doch schon eines besonderen Aufschwungs; durchgaengig folgte die Masse willenlos dem naechsten Impulse, und Unverstand und Zufall entschieden.
Im Staate wie in jedem Organismus ist das Organ, welches nicht mehr wirkt, schon auch schaedlich; auch die Nichtigkeit der souveraenen Volksversammlung schloss keine geringe Gefahr ein. Jede Minoritaet im Senat konnte der Majoritaet gegenueber verfassungsmaessig an die Komitien appellieren. Jedem einzelnen Manne, der die leichte Kunst besass, unmuendigen Ohren zu predigen oder auch nur Geld wegzuwerfen, war ein Weg eroeffnet, um sich eine Stellung zu verschaffen oder einen Beschluss zu erwirken, denen gegenueber Beamte und Regierung formell gehalten waren zu gehorchen. Daher denn jene Buergergenerale, gewohnt, im Weinhaus Schlachtplaene auf den Tisch zu zeichnen und kraft ihres angeborenen strategischen Genies mitleidig auf den Gamaschendienst herabzusehen; daher jene Stabsoffiziere, die ihr Kommando dem hauptstaedtischen Aemterbettel verdankten und, wenn es einmal Ernst galt, vor allen Dingen in Masse verabschiedet werden mussten - und daher die Schlachten am Trasimenischen See und bei Cannae und die schimpfliche Kriegfuehrung gegen Perseus. Auf Schritt und Tritt ward die Regierung durch jene unberechenbaren Buergerschaftsbeschluesse gekreuzt und beirrt, und begreiflicherweise eben da am meisten, wo sie am meisten in ihrem guten Recht war.