So standen die äußeren und inneren Verhältnisse Roms, als der Staat eintrat in das siebente Jahrhundert seines Bestandes. Wohin man auch das Auge wandte, fiel es auf Mißbräuche und Verfall; jedem einsichtigen und wohlwollenden Mann mußte die Erwägung sich aufdrängen, ob denn hier nicht zu helfen und zu bessern sei. Es fehlte an solchen in Rom nicht; aber keiner schien mehr berufen zu dem großen Werk der politischen und sozialen Reform als der Lieblingssohn des Aemilius Paullus, der Adoptivenkel des großen Scipio, der dessen glorreichen Afrikanernamen nicht bloß kraft Erb-, sondern auch kraft eigenen Rechtes trug, Publius Cornelius Scipio Aemilianus Africanus (570-625 184-129). Gleich seinem Vater war er ein maßvoller, durch und durch gesunder Mann, nie krank am Körper und nie unsicher über den nächsten und notwendigen Entschluß. Schon in seiner Jugend hatte er sich ferngehalten von dem gewöhnlichen Treiben der politischen Anfänger, dem Antichambrieren in den Zimmern der vornehmen Senatoren und den gerichtlichen Deklamationen. Dagegen liebte er die Jagd - als Siebzehnjähriger hatte er, nachdem er den Feldzug gegen Perseus unter seinem Vater mit Auszeichnung mitgemacht hatte, als Belohnung dafür sich freie Pirsch in dem seit vier Jahren unberührten Wildhag der Könige von Makedonien erbeten - und vor allen Dingen wandte er gern seine Muße auf wissenschaftlichen und literarischen Genuß. Durch die Fürsorge seines Vaters war er früh in diejenige echte griechische Bildung eingeführt worden, welche über das geschmacklose Hellenisieren der gemeinen Halbbildung hinaushob; durch seine ernste und treffende Würdigung des Echten und des Schlechten in dem griechischen Wesen und durch sein adliges Auftreten imponierte dieser Römer den Höfen des Ostens, ja sogar den spottlustigen Alexandrinern. Seinen Hellenismus erkannte man vor allem in der feinen Ironie seiner Rede und in seinem klassisch reinen Latein. Obwohl nicht eigentlich Schriftsteller, zeichnete er doch wie Cato seine politischen Reden auf - sie wurden gleich den Briefen seiner Adoptivschwester, der Mutter der Gracchen, von den späteren Literatoren als Meisterstücke mustergültiger Prosa geschätzt - und zog mit Vorliebe die besseren griechischen und römischen Literaten in seinen Kreis, welcher plebejische Umgang ihm freilich nicht wenig verdacht ward von denjenigen Kollegen im Senat, die auf ihre edle Geburt als einzige Auszeichnung angewiesen waren. Ein sittlich fester und zuverlässiger Mann, galt sein Wort bei Freund und Feind; er mied Bauten und Spekulationen und lebte einfach; dafür handelte er in Geldangelegenheiten nicht bloß ehrlich und uneigennützig, sondern auch mit einer dem kaufmännischen Sinn seiner Zeitgenossen seltsam dünkenden Zartheit und Liberalität. Er war ein tüchtiger Soldat und Offizier; aus dem Afrikanischen Krieg brachte er den Ehrenkranz heim, der wegen Rettung gefährdeter Bürger mit eigener Lebensgefahr erteilt zu werden pflegte, und beendete den Krieg als Feldherr, den er als Offizier begonnen hatte; an wirklich schwierigen Aufgaben sein Feldherrngeschick zu erproben, boten die Umstände ihm keine Gelegenheit. Scipio war so wenig wie sein Vater eine geniale Natur - davon zeugt schon seine Vorliebe für Xenophon, den nüchternen Militär und korrekten Schriftsteller -, aber ein rechter und echter Mann, der vor andern berufen schien, dem beginnenden Verfall durch organische Reformen zu wehren. Um so bezeichnender ist es, daß er es nicht versucht hat. Zwar half er, wo und wie er konnte, Mißbräuche abstellen und verhindern und arbeitete namentlich hin auf Verbesserung der Rechtspflege. Hauptsächlich durch seinen Beistand vermochte Lucius Cassius, ein tüchtiger Mann von altväterischer Strenge und Ehrenhaftigkeit, gegen den heftigsten Widerstand der Optimaten, sein Stimmgesetz durchzubringen, welches für die noch immer den wichtigsten Teil der Kriminaljurisdiktion umfassenden Volksgerichte die geheime Abstimmung einführte. Ebenso zog er, der die Knabenanklagen nicht hatte mitmachen mögen, in seinen reifen Jahren selbst mehrere der schuldigsten Männer der Aristokratie vor die Gerichte. In gleichem Geiste hat er als Feldherr vor Karthago und vor Numantia die Weiber und die Pfaffen zu den Toren des Lagers hinausgejagt und das Soldatengesindel wieder zurück gezwungen unter den eisernen Druck der alten Heereszucht, als Zensor (612 142) unter der vornehmen Welt der glattkinnigen Manschettenträger aufgeräumt und mit ernsten Worten die Bürgerschaft ermahnt, an den rechtschaffenen Sitten der Väter treulich zu halten. Aber niemand, und er selber am wenigsten, konnte es verkennen, daß die Verschärfung der Rechtspflege und das vereinzelte Dazwischenfahren nicht einmal Anfänge waren zur Heilung der organischen Übel, an denen der Staat krankte. An diese hat Scipio nicht gerührt. Gaius Laelius (Konsul 614 140), Scipios älterer Freund und sein politischer Lehrmeister und Vertrauter, hatte den Plan gefaßt, die Einziehung des unvergebenen, aber vorläufig okkupierten italischen Domaniallandes vorzuschlagen und durch dessen Aufteilung der zusehends verfallenden italischen Bauernschaft Hilfe zu bringen; allein er stand von dem Vorschlag ab, als er sah, welchen Sturm er zu erregen im Begriff war, und ward fortan “der Verständige” genannt. Auch Scipio dachte also. Er war von der Größe des Übels völlig durchdrungen und griff, wo er nur sich selber wagte, mit ehrenwertem Mut ohne Ansehen der Person rücksichtslos an und durch; allein er hatte sich auch überzeugt, daß dem Lande nur zu helfen sei um den Preis derselben Revolution, die im vierten und fünften Jahrhundert aus der Reformfrage sich entsponnen hatte, und ihm schien, mit Recht oder mit Unrecht, das Heilmittel schlimmer als das Übel. So stand er mit dem kleinen Kreis seiner Freunde zwischen den Aristokraten, die ihm seine Befürwortung des Cassischen Gesetzes nie verziehen, und den Demokraten, denen er doch auch nicht genügte noch genügen wollte, während seines Lebens einsam, nach seinem Tode gefeiert von beiden Parteien, bald als Vormann der Aristokratie, bald als Begünstiger der Reform. Bis auf seine Zeit hatten die Zensoren bei der Niederlegung ihres Amtes die Götter angerufen, dem Staat größere Macht und Herrlichkeit zu verleihen; der Zensor Scipio betete, daß sie geneigen möchten, den Staat zu erhalten. Sein ganzes Glaubensbekenntnis liegt in dem schmerzlichen Ausruf.

Aber wo der Mann verzagte, der zweimal das römische Heer aus tiefem Verfall zum Siege geführt hatte, da getraute sich ein tatenloser Jüngling, zum Retter Italiens sich aufzuwerfen. Er hieß Tiberius Sempronius Gracchus (591-621 163-133). Sein gleichnamiger Vater (Konsul 577, 591; Zensor 585 177, 163;169) war das rechte Musterbild eines römischen Aristokraten. Die glänzende, nicht ohne Bedrückung der abhängigen Gemeinden zuwege gebrachte Pracht seiner ädilizischen Spiele hatte ihm schweren und verdienten Tadel vom Senat zugezogen, während er durch sein Einschreiten in dem leidigen Prozeß gegen die persönlich ihm verfeindeten Scipionen sein ritterliches und wohl auch sein Standesgefühl, durch sein energisches Auftreten gegen die Freigelassenen in seiner Zensur seine konservative Gesinnung betätigte und als Statthalter der Ebroprovinz durch Tapferkeit und vor allem durch Gerechtigkeit sich um sein Vaterland ein bleibendes Verdienst und zugleich in den Gemütern der unterworfenen Nation ein dauerndes Gedächtnis in Ehrfurcht und Liebe erwarb.

Seine Mutter Cornelia war die Tochter des Siegers von Zama, welcher ebenjenes hochherzigen Dazwischentretens wegen den bisherigen Gegner sich zum Schwiegersohn erkoren hatte, sie selbst eine hochgebildete und bedeutende Frau, die nach dem Tode ihres viel älteren Gemahls die Hand des Königs von Ägypten zurückgewiesen hatte und im Andenken an den Gemahl und den Vater die drei ihr gebliebenen Kinder erzog. Der ältere von den beiden Söhnen, Tiberius, war eine gute und sittliche Natur, sanften Blicks und ruhigen Wesens, wie es schien, zu allem andern eher bestimmt als zum Agitator der Massen. Mit allen seinen Beziehungen und Anschauungen gehörte er dem Scipionischen Kreise an, dessen feine griechische und nationale Durchbildung er und seine Geschwister teilten. Scipio Aemilianus war zugleich sein Vetter und seiner Schwester Gemahl; unter ihm hatte Tiberius als Achtzehnjähriger die Erstürmung Karthagos mitgemacht und durch seine Tapferkeit das Lob des strengen Feldherrn und kriegerische Auszeichnungen erworben. Daß der tüchtige junge Mann die Anschauungen über den Verfall des Staats an Haupt und Gliedern, wie sie in diesem Kreise gangbar waren, die Gedanken namentlich über die Hebung des italischen Bauernstandes mit aller Lebendigkeit und allem Rigorismus der Jugend in sich aufnahm und steigerte, ist begreiflich; waren es doch nicht bloß die jungen Leute, denen das Zurückweichen des Laelius vor der Durchführung seiner Reformideen nicht verständig erschien, sondern schwach. Appius Claudius, der gewesene Konsul (611 143) und Zensor (618 136), einer der angesehensten Männer des Senats, tadelte mit all der gewaltsamen Leidenschaftlichkeit, die in dem Geschlecht der Claudier erblich war und blieb, daß der Scipionische Kreis den Plan der Domänenaufteilung so rasch wieder habe fallen lassen; um so bitterer, wie es scheint, weil er mit Scipio Aemilianus bei der Bewerbung um die Zensur in persönliche Konflikte gekommen war. Ebenso sprach Publius Crassus Mucianus sich aus, der derzeitige Oberpontifex, als Mensch und Rechtsgelehrter im Senat wie in der Bürgerschaft allgemein verehrt. Sogar dessen Bruder Publius Mucius Scaevola, der Begründer der wissenschaftlichen Jurisprudenz in Rom, schien dem Reformplan nicht abgeneigt, und seine Stimme war von um so größerem Gewicht, als er gewissermaßen außerhalb der Parteien stand. Ähnlich dachte Quintus Metellus, der Überwinder Makedoniens und der Achäer, mehr aber noch als seiner Kriegstaten halber geachtet als ein Muster alter Zucht und Sitte in seinem häuslichen wie in seinem öffentlichen Leben. Tiberius Gracchus stand diesen Männern nahe, namentlich dem Appius, dessen Tochter er, und dem Mucianus, dessen Tochter sein Bruder zum Weib genommen hatte; es war kein Wunder, daß der Gedanke sich in ihm regte, den Reformplan selber wiederaufzunehmen, sobald er sich in einer Stellung befinden werde, die ihm verfassungsmäßig die Initiative gestatte. Persönliche Motive mochten ihn hierin bestärken. Der Friedensvertrag, den Mancinus 617 (147) mit den Numantinern abschloß, war wesentlich Gracchus’ Werk; daß der Senat ihn kassiert hatte, daß der Feldherr deswegen den Feinden ausgeliefert worden und Gracchus mit den übrigen höheren Offizieren dem gleichen Schicksal nur durch die größere Gunst, deren er bei der Bürgerschaft genoß, entgangen war, konnte den jungen rechtschaffenen und stolzen Mann nicht milder stimmen gegen die herrschende Aristokratie. Die hellenischen Rhetoren, mit denen er gern philosophierte und politisierte, der Mytilenäer Diophanes, der Kymäer Gaius Blossius, nährten in seiner Seele die Ideale, mit denen er sich trug; als seine Absichten in weiteren Kreisen bekannt wurden, fehlte es nicht an billigenden Stimmen, und mancher öffentliche Anschlag forderte den Enkel des Afrikaners auf, des armen Volkes, der Rettung Italiens zu gedenken.

Am 10. Dezember 620 (134) übernahm Tiberius Gracchus das Volkstribunat. Die entsetzlichen Folgen der bisherigen Mißregierung, der politische, militärische, ökonomische, sittliche Verfall der Bürgerschaft lagen eben damals nackt und bloß jedermann vor Augen. Von den beiden Konsuln dieses Jahres focht der eine ohne Erfolg in Sizilien gegen die aufständischen Sklaven und war der andere, Scipio Aemilianus, seit Monaten beschäftigt, eine kleine spanische Landstadt nicht zu besiegen, sondern zu erdrücken. Wenn es noch einer besonderen Aufforderung bedurfte, um Gracchus’ Entschluß zur Tat werden zu lassen, sie lag in diesen, jedes Patrioten Gemüt mit unnennbarer Angst erfüllenden Zuständen. Sein Schwiegervater versprach Beistand mit Rat und Tat, man durfte hoffen auf die Unterstützung des Juristen Scaevola, der kurz vorher zum Konsul für 621 (133) erwählt worden war. So beantragte Gracchus gleich nach Antritt seines Amtes die Erlassung eines Ackergesetzes, das in gewissem Sinn nichts war als eine Erneuerung des Licinisch-Sextischen vom Jahre 387 der Stadt (367). Es sollten danach die sämtlichen okkupierten und von den Inhabern ohne Entgelt benutzten Staatsländereien - die verpachteten, wie zum Beispiel das Gebiet von Capua, berührte das Gesetz nicht - von Staats wegen eingezogen werden, jedoch mit der Beschränkung, daß der einzelne Okkupant für sich 500 und für jeden Sohn 250, im ganzen jedoch nicht über 1000 Morgen zu bleibendem und garantiertem Besitz solle behalten oder dafür Ersatz in Land in Anspruch nehmen dürfen. Für etwaige, von den bisherigen Inhabern vorgenommene Verbesserungen, wie Gebäude und Pflanzungen, scheint man Entschädigung bewilligt zu haben. Das also eingezogene Domanialland sollte in Lose von 30 Morgen zerschlagen und diese teils an Bürger, teils an italische Bundesgenossen verteilt werden, nicht als freies Eigentum, sondern als unveräußerliche Erbpacht, deren Inhaber das Land zum Feldbau zu benutzen und eine mäßige Rente an die Staatskasse zu zahlen sich verpflichteten. Ein Kollegium von drei Männern, die als ordentliche und stehende Beamte der Gemeinde angesehen und jährlich von der Volksversammlung gewählt wurden, ward mit dem Einziehungs- und Aufteilungsgeschäft beauftragt, wozu später noch der wichtige und schwierige Auftrag kam, rechtlich festzustellen, was Domanialland und was Privateigentum sei. Die Aufteilung war demnach angelegt als auf unbestimmte Zeit fortgehend, bis daß die sehr ausgedehnten und schwer festzustellenden italischen Domänen reguliert sein würden. Mit dem Licinisch-Sextischen Gesetz verglichen waren neu in dem Sempronischen Ackergesetz teils die Klausel zu Gunsten der beerbten Besitzer, teils die für die neuen Landstellen beantragte Erbpachtgutsqualität und Unveräußerlichkeit, teils und vor allem die regulierte und dauernde Exekutive, deren Fehlen in dem älteren Gesetz hauptsächlich bewirkt hatte, daß dasselbe ohne nachhaltige praktische Anwendung geblieben war.

Den großen Grundbesitzern, die jetzt wie vor drei Jahrhunderten ihren wesentlichen Ausdruck fanden im Senat, war also der Krieg erklärt, und seit langem zum erstenmal stand wieder einmal ein einzelner Beamter in ernsthafter Opposition gegen die aristokratische Regierung. Sie nahm den Kampf auf in der für solche Fälle hergebrachten Weise, die Ausschreitungen des Beamtentums durch dieses selbst zu paralysieren. Ein Kollege des Gracchus, Marcus Octavius, ein entschlossener und von der Verwerflichkeit des beantragten Domanialgesetzes ernstlich überzeugter Mann, tat Einspruch, als dasselbe zur Abstimmung gebracht werden sollte; womit verfassungsmäßig der Antrag beseitigt war. Gracchus sistierte nun seinerseits die Staatsgeschäfte und die Rechtspflege und legte seine Siegel auf die öffentlichen Kassen; man nahm es hin - es war unbequem, aber das Jahr ging ja doch auch zu Ende. Gracchus, ratlos, brachte sein Gesetz zum zweitenmal zur Abstimmung; natürlich wiederholte Octavius seinen Einspruch, und auf die flehentliche Bitte seines Kollegen und bisherigen Freundes, ihm die Rettung Italiens nicht zu wehren, mochte er erwidern, daß darüber, wie Italien gerettet werden könne, eben die Ansichten verschieden, sein verfassungsmäßiges Recht aber, gegen den Antrag des Kollegen seines Veto sich zu bedienen, außer allem Zweifel sei. Der Senat machte jetzt den Versuch, Gracchus einen leidlichen Rückzug zu eröffnen; zwei Konsulare forderten ihn auf, die Angelegenheit in der Kurie weiterzuverhandeln, und eifrig ging der Tribun hierauf ein. Er suchte in diesen Antrag hineinzulegen, daß der Senat damit die Domanialaufteilung im Prinzip zugestanden habe; allein weder lag dies darin, noch war der Senat irgend geneigt, in der Sache nachzugeben; die Verhandlungen endigten ohne jedes Resultat. Die verfassungsmäßigen Wege waren erschöpft. In früheren Zeiten hatte man unter solchen Verhältnissen es sich nicht verdrießen lassen, den gestellten Antrag für dies Jahr zur Ruhe zu legen, aber in jedem folgenden ihn wiederaufzunehmen, bis der Ernst des Forderns und der Druck der öffentlichen Meinung den Widerstand brachen. Jetzt lebte man rascher. Gracchus schien auf dem Punkte angelangt, wo er entweder auf die Reform überhaupt verzichten oder die Revolution beginnen mußte; er tat das letztere, indem er mit der Erklärung vor die Bürgerschaft trat, daß entweder er oder Octavius aus dem Kollegium ausscheiden müsse, und diesem ansann, die Bürger darüber abstimmen zu lassen, welchen von ihnen sie entlassen wollten. Octavius weigerte sich natürlich, auf diesen wunderlichen Zweikampf einzugehen; die Interzession war eben dazu da, solchen Meinungsverschiedenheiten der Kollegen Raum zu gewähren. Da brach Gracchus die Verhandlung mit dem Kollegen ab und wandte sich an die versammelte Menge mit der Frage, ob nicht der Volkstribun, der dem Volk zuwiderhandle, sein Amt verwirkt habe; und die Versammlung, längst gewohnt, zu allen an sie gebrachten Anträgen ja zu sagen und größtenteils zusammengesetzt aus dem vom Lande hereingeströmten und bei der Durchführung des Gesetzes persönlich interessierten agrikolen Proletariat, bejahte fast einstimmig die Frage. Marcus Octavius ward auf Gracchus’ Befehl durch die Gerichtsdiener von der Tribunenbank entfernt und hierauf unter allgemeinem Jubel das Ackergesetz durchgebracht und die ersten Teilungsherren ernannt. Die Stimmen fielen auf den Urheber des Gesetzes nebst seinem erst zwanzigjährigen Bruder Gaius und seinem Schwiegervater Appius Claudius. Eine solche Familienwahl steigerte die Erbitterung der Aristokratie. Als die neuen Beamten sich wie üblich an den Senat wandten, um ihre Ausstattungs- und Taggelder angewiesen zu erhalten, wurden jene verweigert und ein Taggeld angewiesen von 24 Assen (10 Groschen). Die Fehde griff immer weiter um sich und ward immer gehässiger und persönlicher. Das schwierige und verwickelte Geschäft der Abgrenzung, Einziehung und Aufteilung der Domänen trug den Hader in jede Bürgergemeinde, ja selbst in die verbündeten italischen Städte. Die Aristokratie hatte es kein Hehl, daß sie das Gesetz vielleicht, weil sie müsse, sich gefallen lassen, der unberufene Gesetzgeber aber ihrer Rache nimmermehr entgehen werde; und die Ankündigung des Quintus Pompeius, daß er den Gracchus an demselben Tage, wo er das Tribunat niederlege, in Anklagestand versetzen werde, war unter den Drohungen, die gegen den Tribun fielen, noch bei weitem nicht die schlimmste. Gracchus glaubte, wahrscheinlich mit Recht, seine persönliche Sicherheit bedroht und erschien auf dem Markt nicht mehr ohne eine Gefolge von drei- bis viertausend Menschen, worüber er selbst von dem der Reform an sich nicht abgeneigten Metellus im Senat bittere Worte hören wußte. Überhaupt, wenn er gemeint hatte, mit Durchbringung seines Ackergesetzes am Ziele zu sein, so hatte er jetzt zu lernen, daß er erst am Anfang stand. Das “Volk” war ihm zu Dank verpflichtet; aber er war ein verlorener Mann, wenn er keinen anderen Schirm mehr hatte als diese Dankbarkeit des Volkes, wenn er demselben nicht unentbehrlich blieb und durch andere und weitergreifende Vorschläge neue und immer neue Interessen und Hoffnungen an sich knüpfte. Ebendamals war durch das Testament des letzten Königs von Pergamon den Römern Reich und Vermögen der Attaliden zugefallen; Gracchus beantragte bei dem Volk, den pergamenischen Schatz unter die neuen Landbesitzer zur Anschaffung des erforderlichen Beschlags zu verteilen und vindizierte überhaupt, gegen die bestehende Übung, der Bürgerschaft das Recht, über die neue Provinz definitiv zu entscheiden. Weitere populäre Gesetze, über Abkürzung der Dienstzeit, über Ausdehnung des Provokationsrechts, über die Aufhebung des Vorrechts der Senatoren, ausschließlich als Zivilgeschworene zu fungieren, sogar über die Aufnahme der italischen Bundesgenossen in den römischen Bürgerverband, soll er vorbereitet haben; wie weit seine Entwürfe in der Tat gereicht haben, läßt sich nicht entscheiden, gewiß ist nur, daß Gracchus seine einzige Rettung darin sah, das Amt, das ihn schützte, von der Bürgerschaft auf ein zweites Jahr verliehen zu erhalten, und daß er, um diese verfassungswidrige Verlängerung zu bewirken, weitere Reformen in Aussicht stellte. Hatte er anfangs sich eingesetzt, um das Gemeinwesen zu retten, so wußte er jetzt schon, um sich zu retten, das Gemeinwesen aufs Spiel setzen. Die Bezirke traten zusammen zur Wahl der Tribunen für das nächste Jahr, und die ersten Abteilungen gaben ihre Stimmen für Gracchus; aber die Gegenpartei drang mit ihrem Einspruch schließlich wenigstens insoweit durch, daß die Versammlung unverrichteter Sache aufgelöst und die Entscheidung auf den folgenden Tag verschoben ward. Für diesen setzte Gracchus alle Mittel in Bewegung, erlaubte und unerlaubte: er zeigte sich dem Volke im Trauergewand und empfahl ihm seinen unmündigen Knaben; für den Fall, daß die Wahl abermals durch Einspruch gestört werden würde, traf er Vorkehrungen, den Anhang der Aristokratie mit Gewalt von dem Versammlungsplatz vor dem Kapitolinischen Tempel zu vertreiben. So kam der zweite Wahltag heran; die Stimmen fielen wie an dem vorhergehenden und wieder erfolgte der Einspruch; der Auflauf begann. Die Bürger zerstreuten sich; die Wahlversammlung war faktisch aufgehoben; der Kapitolinische Tempel ward geschlossen; man erzählte sich in der Stadt, bald daß Tiberius die sämtlichen Tribunen abgesetzt habe, bald daß er ohne Wiederwahl sein Amt fortzuführen entschlossen sei. Der Senat versammelte sich im Tempel der Treue, hart bei dem Jupitertempel; die erbittertsten Gegner des Gracchus führten in der Sitzung das Wort; als Tiberius die Hand nach der Stirn bewegte, um in dem wilden Getümmel dem Volke zu erkennen zu geben, daß sein Leben bedroht sei, hieß es, er fordere schon die Leute auf, sein Haupt mit der königlichen Binde zu schmücken. Der Konsul Scaevola ward angegangen, den Hochverräter sofort töten zu lassen; als der gemäßigte, der Reform an sich keineswegs abgeneigte Mann das ebenso unsinnige wie barbarische Begehren unwillig zurückwies, rief der Konsular Publius Scipio Nasica, ein harter und leidenschaftlicher Aristokrat, die Gleichgesinnten auf, sich zu bewaffnen, wie sie könnten, und ihm zu folgen. Von den Landleuten war zu den Wahlen fast niemand in die Stadt gekommen; das Stadtvolk wich scheu auseinander, als es die vornehmen Männer mit Stuhlbeinen und Knütteln in den Händen zornigen Auges heranstürmen sah; Gracchus versuchte, von wenigen begleitet, zu entkommen. Aber er stürzte auf der Flucht am Abhang des Kapitols und ward von einem der Wütenden - Publius Satureius und Lucius Rufus stritten sich später um die Henkerehre - vor den Bildsäulen der sieben Könige am Tempel der Treue durch einen Knüttelschlag auf die Schläfe getötet; mit ihm dreihundert andere Männer, keiner durch Eisenwaffen. Als es Abend geworden war, wurden die Körper in den Tiberfluß gestürzt; vergebens bat Gaius, ihm die Leiche seines Bruders zur Bestattung zu vergönnen. Solch einen Tag hatte Rom noch nicht erlebt. Der mehr als hundertjährige Hader der Parteien während der ersten sozialen Krise hatte zu keiner Katastrophe geführt, wie diejenige war, mit der die zweite begann. Auch den besseren Teil der Aristokratie mochte schaudern; indes man konnte nicht mehr zurück. Man hatte nur die Wahl, eine große Zahl der zuverlässigsten Parteigenossen der Rache der Menge preiszugeben oder die Verantwortung der Untat auf die Gesamtheit zu übernehmen; das letztere geschah. Man hielt offiziell daran fest, daß Gracchus die Krone habe nehmen wollen, und rechtfertigte diesen neuesten Frevel mit dem uralten des Ahala; ja man überwies sogar die weitere Untersuchung gegen Gracchus’ Mitschuldige einer besonderen Kommission und ließ deren Vormann, den Konsul Publius Popillius, dafür sorgen, daß durch Blutsentenzen gegen eine große Anzahl geringer Leute der Bluttat gegen Gracchus nachträglich eine Art rechtlichen Gepräges aufgedrückt ward (622 132). Nasica, gegen den vor allen anderen die Menge Rache schnaubte und der wenigstens den Mut hatte, sich offen vor dem Volke zu seiner Tat zu bekennen und sie zu vertreten, ward unter ehrenvollen Vorwänden nach Asien gesandt und bald darauf (624 130) abwesend mit dem Oberpontifikat bekleidet. Auch die gemäßigte Partei trennte sich hierin nicht von ihren Kollegen. Gaius Laelius beteiligte sich bei den Untersuchungen gegen die Gracchaner; Publius Scaevola, der die Ermordung zu verhindern gesucht hatte, verteidigte sie später im Senat; als Scipio Aemilianus nach seiner Rückkehr aus Spanien (622 132) aufgefordert ward, sich öffentlich darüber zu erklären, ob er die Tötung seines Schwagers billige oder nicht, gab er die wenigstens zweideutige Antwort, daß, wofern er nach der Krone getrachtet habe, er mit Recht getötet worden sei.

Versuchen wir über diese folgenreichen Ereignisse zu einem Urteil zu gelangen. Die Einrichtung eines Beamtenkollegiums, das dem gefährlichen Zusammenschwinden der Bauernschaft durch umfassende Gründung neuer Kleinstellen aus dem gesamten, dem Staat zur Verfügung stehenden italischen Grundbesitz entgegenzuwirken hatte, war freilich kein Zeichen eines gesunden volkswirtschaftlichen Zustandes, aber unter den obwaltenden politischen und sozialen Verhältnissen zweckmäßig. Die Aufteilung der Domänen ferner war an sich keine politische Parteifrage; sie konnte bis auf die letzte Scholle durchgeführt werden, ohne daß die bestehende Verfassung geändert, das Regiment der Aristokratie irgend erschüttert ward. Ebensowenig konnte hier von einer Rechtsverletzung die Rede sein. Anerkanntermaßen war der Eigentümer des okkupierten Landes der Staat; der Inhaber konnte als bloß geduldeter Besitzer in der Regel nicht einmal den gutgläubigen Eigentumsbesitz sich zuschreiben, und wo er ausnahmsweise es konnte, stand ihm entgegen, daß gegen den Staat nach römischem Landrecht die Verjährung nicht lief. Die Domänenaufteilung war keine Aufhebung, sondern eine Ausübung des Eigentums; über die formelle Rechtsbeständigkeit derselben waren alle Juristen einig. Allein damit, daß die Domänenaufteilung weder der bestehenden Verfassung Eintrag tat noch eine Rechtsverletzung in sich schloß, war der Versuch, diese Rechtsansprüche des Staats jetzt durchzuführen, politisch noch keineswegs gerechtfertigt. Was man wohl in unsern Tagen erinnert hat, wenn ein großer Grundherr rechtlich ihm zustehende, aber tatsächlich seit langen Jahren nicht erhobene Ansprüche plötzlich in ihrem ganzen Umfang geltend zu machen beginnt, konnte mit gleichem und besserem Rechte auch gegen die Gracchische Rogation eingewendet werden. Unleugbar hatten diese okkupierten Domänen zum Teil seit dreihundert Jahren sich in erblichem Privatbesitz befunden; das Bodeneigentum des Staats, das seiner Natur nach überhaupt leichter als das des Bürgers den privatrechtlichen Charakter verliert, war an diesen Grundstücken so gut wie verschollen und die jetzigen Inhaber durchgängig durch Kauf oder sonstigen lästigen Erwerb zu diesen Besitzungen gelangt. Der Jurist mochte sagen was er wollte; den Geschäftsleuten erschien die Maßregel als eine Expropriation der großen Grundbesitzer zum Besten des agrikolen Proletariats; und in der Tat konnte auch kein Staatsmann sie anders bezeichnen. Daß die leitenden Männer der catonischen Epoche nicht anders geurteilt hatten, zeigt sehr klar die Behandlung eines ähnlichen, zu ihrer Zeit vorgekommenen Falles. Das im Jahre 543 (211) zur Domäne geschlagene Gebiet von Capua und den Nachbarstädten war in den folgenden unruhigen Zeiten tatsächlich größtenteils in Privatbesitz übergegangen. In den letzten Jahren des sechsten Jahrhunderts, wo man vielfältig, besonders durch Catos Einfluß bestimmt, die Zügel des Regiments wieder straffer anzog, beschloß die Bürgerschaft, das campanische Gebiet wieder an sich zu nehmen und zum Besten des Staatsschatzes zu verpachten (582 172). Dieser Besitz beruhte auf einer nicht durch vorgängige Aufforderung, sondern höchstens durch Konnivenz der Behörden gerechtfertigten und nirgends viel über ein Menschenalter hinaus fortgesetzten Okkupation; dennoch wurden die Inhaber nicht anders als gegen eine im Auftrag des Senats von dem Stadtprätor Publius Lentulus ausgeworfene Entschädigungssumme aus dem Besitz gesetzt (ca. 589 165) 5. Weniger bedenklich vielleicht, aber doch auch nicht unbedenklich war es, daß für die neuen Landlose Erbpachtqualität und Unveräußerlichkeit festgestellt ward. Die liberalsten Grundsätze in bezug auf die Verkehrsfreiheit hatten Rom groß gemacht, und es vertrug sich sehr wenig mit dem Geist der römischen Institutionen, daß diese neuen Bauern von oben herab angehalten wurden, ihr Grundstück in einer bestimmten Weise zu bewirtschaften, und daß für dasselbe Retraktrechte und alle der Verkehrsbeschränkung anhängenden Einschnürungsmaßregeln festgestellt wurden.

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5 Die bisher nur aus Cicero (leg. agr. 2, 31, 82; vgl. Liv. 42, 2, 19) teilweise bekannte Tatsache wird jetzt durch die Fragmente des Licinianus (p. 4) wesentlich vervollständigt. Die beiden Berichte sind dahin zu vereinigen, daß Lentulus die Possessoren gegen eine von ihm festgesetzte Entschädigungssumme expropriierte, bei den wirklichen Grundeigentümern aber nichts ausrichtete, da er sie zu expropriieren nicht befugt war und sie auf Verkauf sich nicht einlassen wollten.

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Man wird einräumen, daß diese Einwürfe gegen das Sempronische Ackergesetz nicht leicht wogen. Dennoch entscheiden sie nicht. Jene tatsächliche Expropriation der Domänenbesitzer war sicher ein großes Übel; aber sie war dennoch das einzige Mittel, um einem noch viel größeren, ja den Staat geradezu vernichtenden, dem Untergang des italischen Bauernstandes, wenigstens auf lange hinaus zu steuern. Darum begreift man es wohl, warum die ausgezeichnetsten und patriotischsten Männer auch der konservativen Partei, an ihrer Spitze Gaius Laelius und Scipio Aemilianus, die Domänenaufteilung an sich billigten und wünschten.