^14 Hierher gehört ohne Zweifel das Fragment Diodors Vat. p. 122.
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Wenn der erstarrte Organismus der römischen Politik noch aus sich selber zu einer heilsamen Krise gelangen konnte, so mußte sie jetzt eintreten, wo durch einen der wunderbaren Glücksfälle, an denen die Geschichte Roms so reich ist, die Gefahr nahe genug drohte, um alle Energie und allen Patriotismus in der Bürgerschaft aufzurütteln, und doch nicht so plötzlich hereinbrach, daß diesen Kräften kein Raum geblieben wäre, sich zu entwickeln. Allein es wiederholten sich nur ebendieselben Erscheinungen, die vier Jahre zuvor nach den afrikanischen Niederlagen eingetreten waren. In der Tat waren die afrikanischen und die gallischen Unfälle wesentlich gleicher Art. Es mag sein, daß zunächst jene mehr der Oligarchie im ganzen, diese mehr einzelnen Beamten zur Last fielen; allein die öffentliche Meinung erkannte mit Recht in beiden vor allen Dingen den Bankrott der Regierung, welche in fortschreitender Entwicklung zuerst die Ehre des Staats und jetzt bereits dessen Existenz in Frage stellte. Man täuschte sich damals so wenig wie jetzt über den wahren Sitz des Übels, allein jetzt so wenig wie damals brachte man es auch nur zu einem Versuch, an der rechten Stelle zu bessern. Man sah es wohl, daß das System die Schuld trug; aber man blieb auch diesmal dabei stehen, einzelne Personen zur Verantwortung zu ziehen - nur entlud freilich über den Häuptern der Oligarchie dies zweite Gewitter sich mit um so viel schwereren Schlägen, als die Katastrophe von 649 (105) die von 645 (109) an Umfang und Gefährlichkeit übertraf. Das instinktmäßig sichere Gefühl des Publikums, daß es gegen die Oligarchie kein Mittel gebe als die Tyrannis, zeigte sich wiederum, indem dasselbe bereitwillig einging auf jeden Versuch namhafter Offiziere, der Regierung die Hand zu zwingen und unter dieser oder jener Form das oligarchische Regiment durch eine Diktatur zu stürzen.
Zunächst war es Quintus Caepio, gegen den die Angriffe sich richteten; mit Recht, insofern die Niederlage von Arausio zunächst durch seine Unbotmäßigkeit herbeigeführt war, auch abgesehen von der wahrscheinlich gegründeten, aber nicht erwiesenen Unterschlagung der tolosanischen Beute; indes trug zu der Wut, die die Opposition gegen ihn entwickelte, wesentlich auch das bei, daß er als Konsul einen Versuch gewagt hatte, den Kapitalisten die Geschworenenstellen zu entreißen. Um seinetwillen ward der alte ehrwürdige Grundsatz, auch im schlechtesten Gefäß die Heiligkeit des Amtes zu ehren, gebrochen und, während gegen den Urheber des cannensischen Unglückstages der Tadel in die stille Brust verschlossen worden war, der Urheber der Niederlage von Arausio durch Volksbeschluß des Prokonsulats entsetzt und - was seit den Krisen, in denen das Königtum untergegangen, nicht wieder vorgekommen war - sein Vermögen von der Staatskasse eingezogen (649? 105). Nicht lange nachher wurde derselbe durch einen zweiten Bürgerschluß aus dem Senat gestoßen (650 104). Aber dies genügte nicht; man wollte mehr Opfer und vor allem Caepios Blut. Eine Anzahl oppositionell gesinnter Volkstribune, an ihrer Spitze Lucius Appuleius Saturninus und Gaius Norbanus, beantragten im Jahre 651 (103) wegen des in Gallien begangenen Unterschleifs und Landesverrats ein Ausnahmegericht niederzusetzen; trotz der faktischen Abschaffung der Untersuchungshaft und der Todesstrafe für politische Vergehen wurde Caepio verhaftet und die Absicht unverhohlen ausgesprochen, das Todesurteil über ihn zu fällen und zu vollstrecken. Die Regierungspartei versuchte, durch tribunizische Interzession den Antrag zu beseitigen; allein die einsprechenden Tribune wurden mit Gewalt aus der Versammlung verjagt und bei dem heftigen Auflauf die ersten Männer des Senats durch Steinwürfe verletzt. Die Untersuchung war nicht zu verhindern und der Prozeßkrieg ging im Jahre 651 (103) seinen Gang wie sechs Jahre zuvor; Caepio selbst, sein Kollege im Oberbefehl Gnaeus Malbus Maximus und zahlreiche andere angesehene Männer wurden verurteilt; mit Mühe gelang es einem mit Caepio befreundeten Volkstribun, durch Aufopferung seiner eigenen bürgerlichen Existenz den Hauptangeklagten wenigstens das Leben zu retten ^15.
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^15 Die Amtsentsetzung des Prokonsuls Caepio, mit der die Vermögenseinziehung verbunden war (Liv. ep. 67), ward wahrscheinlich unmittelbar nach der Schlacht von Arausio (6. Oktober 649 105) von der Volksversammlung ausgesprochen. Daß zwischen der Absetzung und der eigentlichen Katastrophe einige Zeit verstrich, zeigt deutlich der im Jahre 650 (104) gestellte, auf Caepio gemünzte Antrag, daß Amtsentsetzung den Verlust des Sitzes im Senat nach sich ziehen solle (Ascon. Corn. 78). Die Fragmente des Licinianus (p. 10: Cn. Manilius ob eandem causam quam et Caepio L. Saturnini rogatione e civitate est cito [?] eiectus; wodurch die Andeutung bei Cicero (De orat. 2, 28,125) klar wird, lehren jetzt, daß ein von Lucius Appuleius Saturninus vorgeschlagenes Gesetz diese Katastrophe herbeigeführt hat. Es ist dies offenbar kein anderes als das Appuleische Gesetz über die geschmälerte Majestät des römischen Staates (Cic. De orat. 2, 25, 107; 49, 201) oder, wie der Inhalt desselben schon früher (Bd. 2, S. 193 der ersten Auflage [Orig.]) bestimmt ward, Saturninus’ Antrag auf Niedersetzung einer außerordentlichen Kommission zur Untersuchung der während der kimbrischen Unruhen vorgekommenen Landesverrätereien. Die Untersuchungskommission wegen des Goldes von Tolosa (Cic. nat. deor. 3, 30, 74) entsprang in ganz ähnlicher Weise aus dem Appuleischen Gesetz, wie die dort weiter genannten Spezialgerichte über eine ärgerliche Richterbestechung aus dem Mucischen von 613 (141), die über die Vorgänge mit den Vestalinnen aus dem Peducäischen von 641 (113), die über den Jugurthinischen Krieg aus dem Mamilischen von 644 (110). Die Vergleichung dieser Fälle lehrt auch, daß von dergleichen Spezialkommissionen, anders als von den ordentlichen, selbst Strafen an Leib und Leben erkannt werden konnten und erkannt worden sind. Wenn anderweitig der Volkstribun Gaius Norbanus als derjenige genannt wird, der das Verfahren gegen Caepio veranlaßte und dafür später zur Verantwortung gezogen ward (Cic. De orat. 2, 40, 167; 48, 199; 4, 200. part. 30, 105 u. a. St.), so ist dies damit nicht in Widerspruch; denn der Antrag ging, wie gewöhnlich, von mehreren Volkstribunen aus (Rhet. Her. 1, 14, 24; Cic. De orat. 2, 47, 197), und da Saturninus bereits tot war, als die aristokratische Partei daran denken konnte, Vergeltung zu üben, hielt man sich an den Kollegen. Was die Zeit dieser zweiten und schließlichen Verurteilung Caepios anlangt, so ist die gewöhnliche, sehr unüberlegte Annahme, welche dieselbe in das Jahr 650 (95), zehn Jahre nach der Schlacht von Arausio setzt, bereits früher zurückgewiesen worden. Sie beruht lediglich darauf, daß Crassus als Konsul, also 659 (95) für Caepio sprach (Cic. Brut. 44,162); was er aber offenbar nicht als dessen Sachwalter tat, sondern als Norbanus wegen seines Verfahrens gegen Caepio im Jahre 659 (95) von Publius Sulpicius Rufus zur Verantwortung gezogen ward. Früher wurde für diese zweite Anklage das Jahr 650 (104) angenommen; seit wir wissen, daß sie aus einem Antrag des Saturninus hervorging, kann man nur schwanken zwischen dem Jahr 651 (103), wo dieser zum ersten (Plut. Mar. 14; Oros. hist. 5, 17; App. 1, 28; Diod. p. 608, 631) und 654 (100), wo er zum zweiten Male Volkstribun war. Ganz sicher entscheidende Momente finden sich nicht, aber die sehr überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht für das erstere Jahr, teils weil dies den Unglücksfällen in Gallien näher steht, teils weil in den ziemlich ausführlichen Berichten über Saturninus’ zweites Tribunat Quintus Caepio des Vaters und der gegen diesen gerichteten Gewaltsamkeiten nicht gedacht wird. Daß die infolge der Urteilssprüche wegen der unterschlagenen tolosanischen Beute an den Staatsschatz zurückgezahlten Summen von Saturninus im zweiten Tribunat für seine Kolonisationspläne in Anspruch genommen werden (Vir. ill. 73, 5 und dazu Orelli ind. legg. p. 137), ist an sich nicht entscheidend und kann überdies leicht durch Verwechslung von dem ersten afrikanischen auf das zweite allgemeine Ackergesetz des Saturninus übertragen worden sein.
Daß späterhin, als Norbanus belangt ward, dies eben auf Grund des von ihm mitveranlaßten Gesetzes geschah, ist eine dem römischen politischen Prozeß dieser Zeit gewöhnliche Ironie (Cic. Brut. 89, 305) und darf etwa nicht zu dem Glauben verleiten, als sei das Appuleische Gesetz schon, wie das spätere Cornelische, ein allgemeines Hochverratsgesetz gewesen.
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Wichtiger als diese Maßregel der Rache war die Frage, wie der gefährliche Krieg jenseits der Alpen ferner geführt und zunächst, wem darin die Oberfeldherrnschaft übertragen werden sollte. Bei unbefangener Behandlung war es nicht schwer, eine passende Wahl zu treffen. Rom war zwar im Vergleich mit früheren Zeiten an militärischen Notabilitäten nicht reich; allein es hatten doch Quintus Maximus in Gallien, Marcus Aemilius Scaurus und Quintus Minucius in den Donauländern, Quintus Metellus, Publius Rutilius Rufus, Gaius Marius in Afrika mit Auszeichnung kommandiert; und es handelte sich ja nicht darum, einen Pyrrhos oder Hannibal zu schlagen, sondern den Barbaren des Nordens gegenüber die oft erprobte Überlegenheit römischer Waffen und römischer Taktik wieder in ihr Recht einzusetzen, wozu es keines genialen, sondern nur eines strengen und tüchtigen Kriegsmanns bedurfte. Allein es war eben eine Zeit, in der alles eher möglich war als die unbefangene Erledigung einer Verwaltungsfrage. Die Regierung war, wie es nicht anders sein konnte und wie schon der jugurthinische Krieg gezeigt hatte, in der öffentlichen Meinung so vollständig bankrott, daß ihre tüchtigsten Feldherren in der vollen Siegeslaufbahn weichen mußten, sowie es einem namhaften Offizier einfiel, sie vor dem Volk herunterzumachen und als Kandidat der Opposition von dieser sich an die Spitze der Geschäfte stellen zu lassen. Es war kein Wunder, daß, was nach den Siegen des Metellus geschehen war, gesteigert sich wiederholte nach den Niederlagen des Gnaeus, Mallius und Quintus Caepio. Abermals trat Gaius Marius trotz des Gesetzes, das das Konsulat mehr als einmal zu übernehmen verbot, auf als Bewerber um das höchste Staatsamt und nicht bloß ward er, während er noch in Afrika an der Spitze des dortigen Heeres stand, zum Konsul ernannt und ihm der Oberbefehl in dem Gallischen Krieg übergeben, sondern es ward ihm auch fünf Jahre hintereinander (650-654 104-100) wieder und wieder das Konsulat übertragen, in einer Weise, welche aussah wie ein berechneter Hohn gegen den eben in Beziehung auf diesen Mann in seiner ganzen Torheit und Kurzsichtigkeit bewährten exklusiven Geist der Nobilität, aber freilich auch in den Annalen der Republik unerhört und in der Tat mit dem Geiste der freien Verfassung Roms schlechterdings unverträglich war. Namentlich in dem römischen Militärwesen, dessen im Afrikanischen Krieg begonnene Umgestaltung aus einer Bürgerwehr in eine Söldnerschar Marius während seines fünfjährigen, durch die Not der Zeit mehr noch als durch die Klauseln seiner Bestallung unumschränkten Oberkommandos fortsetzte und vollendete, sind die tiefen Spuren dieser inkonstitutionellen Oberfeldherrnschaft des ersten demokratischen Generals für alle Zeit sichtbar geblieben.
Der neue Oberfeldherr Gaius Marius erschien im Jahre 650 (164) jenseits der Alpen, gefolgt von einer Anzahl erprobter Offiziere, unter denen der kühne Fänger des Jugurtha, Lucius Sulla, bald sich abermals hervortat, und von zahlreichen Scharen italischer und bundesgenössischer Soldaten. Zunächst fand er den Feind, gegen den er geschickt war, nicht vor. Die wunderlichen Leute, die bei Arausio gesiegt hatten, waren inzwischen, wie schon gesagt ward, nachdem sie die Landschaft westlich der Rhone ausgeraubt hatten, über die Pyrenäen gestiegen und schlugen sich eben in Spanien mit den tapferen Bewohnern der Nordküste und des Binnenlandes herum; es schien, als wollten die Deutschen ihr Talent, nicht zuzugreifen, gleich bei ihrem ersten Auftreten in der Geschichte beweisen. So fand Marius volle Zeit, einesteils die abgefallenen Tektosagen zum Gehorsam zurückzubringen, die schwankende Treue der untertänigen gallischen und ligurischen Gaue wieder zu befestigen und innerhalb wie außerhalb der römischen Provinz von den gleich den Römern durch die Kimbrer gefährdeten Bundesgenossen, wie zum Beispiel von den Massalioten, den Allobrogen, den Sequanern, Beistand und Zuzug zu erlangen; andrerseits durch strenge Mannszucht und unparteiische Gerechtigkeit gegen Vornehme und Geringe das ihm anvertraute Heer zu disziplinieren und durch Märsche und ausgedehnte Schanzarbeiten - insbesondere die Anlegung eines später den Massalioten überwiesenen Rhonekanals zur leichteren Herbeischaffung der von Italien dem Heer nachgesandten Transporte - die Soldaten für die ernstere Kriegsarbeit tüchtig zu machen. Auch er verhielt sich in strenger Defensive und überschritt nicht die Grenzen der römischen Provinz. Endlich, es scheint im Laufe des Jahres 651 (103), flutete der Kimbrenstrom, nachdem er in Spanien an dem tapferen Widerstand der eingeborenen Völkerschaften, namentlich der Keltiberer sich gebrochen hatte, wieder zurück über die Pyrenäen und von da, wie es scheint, am Atlantischen Ozean hinauf, wo alles den schrecklichen Männern sich unterwarf, von den Pyrenäen bis zur Seine. Erst hier, an der Landesgrenze der tapferen Eidgenossenschaft der Belgen, trafen sie auf ernstlichen Widerstand; allein eben auch hier, während sie im Gebiet der Veliocasser (bei Rouen) standen, kam ihnen ansehnlicher Zuzug. Nicht bloß drei Quartiere der Helvetier, darunter die Tigoriner und Tougener, welche früher an der Garonne gegen die Römer gefochten hatten, gesellten, wie es scheint um diese Zeit, sich zu den Kimbrern, sondern es stießen auch zu ihnen die stammverwandten Teutonen unter ihrem König Teutobod, welche durch uns nicht überlieferte Fügungen aus ihrer Heimat an der Ostsee hierher an die Seine verschlagen waren ^16. Aber auch die vereinigten Scharen vermochten den tapferen Widerstand der Belgen nicht zu überwältigen. Die Führer entschlossen sich daher, mit der also angeschwollenen Menge den schon mehrmals beratenen Zug nach Italien nun allen Ernstes anzutreten. Um nicht mit dem bisher zusammengeraubten Gut sich zu schleppen, wurde dasselbe hier zurückgelassen unter dem Schutz einer Abteilung von 6000 Mann, aus denen später nach mancherlei Irrfahrten die Völkerschaft der Aduatuker an der Sambre erwachsen ist. Indes sei es wegen der schwierigen Verpflegung auf den Alpenstraßen, sei es aus anderen Gründen, die Massen lösten sich wieder auf in zwei Heerhaufen, von denen der eine, die Kimbrer und Tigoriner, über den Rhein zurück und durch die schon im Jahre 641 (113) erkundeten Pässe der Ostalpen, der andere, die neuangelangten Teutonen, die Tougener und die schon in der Schlacht von Arausio bewährte kimbrische Kernschar der Ambronen, durch das römische Gallien und die Westpässe nach Italien eindringen sollte. Diese zweite Abteilung war es, die im Sommer 652 (102) abermals ungehindert die Rhone überschritt und am linken Ufer derselben mit den Römern den Kampf nach fast dreijähriger Pause wieder aufnahm. Marius erwartete sie in einem wohlgewählten und wohlverproviantierten Lager am Einfluß der Isère in die Rhone, in welcher Stellung er die beiden einzigen damals gangbaren Heerstraßen nach Italien, die über den Kleinen Bernhard und die an der Küste, zugleich den Barbaren verlegte. Die Teutonen griffen das Lager an, das ihnen den Weg sperrte; drei Tage nacheinander tobte der Sturm der Barbaren um die römischen Verschanzungen, aber der wilde Mut scheiterte an der Überlegenheit der Römer im Festungskrieg und an der Besonnenheit des Feldherrn. Nach hartem Verlust entschlossen sich die dreisten Gesellen, den Sturm aufzugeben und am Lager vorbei fürbaß nach Italien zu marschieren. Sechs Tage hintereinander zogen sie daran vorüber, ein Beweis mehr noch für die Schwerfälligkeit ihres Trosses als für ihre ungeheure Zahl. Der Feldherr ließ es geschehen ohne anzugreifen; daß er durch den höhnischen Zuruf der Feinde, ob die Römer nicht Aufträge hätten an ihre Frauen daheim, sich nicht irren ließ, ist begreiflich, aber daß er dies verwegene Vorbeidefilieren der feindlichen Kolonnen vor der konzentrierten römischen Masse nicht benutzte um zu schlagen, zeigt, wie wenig er seinen ungeübten Soldaten vertraute. Als der Zug vorüber war, brach auch er sein Lager ab und folgte dem Feinde auf dem Fuß, in strenger Ordnung und Nacht für Nacht sich sorgfältig verschanzend. Die Teutonen, die der Küstenstraße zustrebten, gelangten längs der Rhone hinabmarschierend bis in die Gegend von Aquae Sextiae, gefolgt von den Römern. Beim Wasserschöpfen stießen hier die leichten ligurischen Truppen der Römer mit der feindlichen Nachhut, den Ambronen, zusammen; das Gefecht ward bald allgemein; nach heftigem Kampf siegten die Römer und verfolgten den weichenden Feind bis an die Wagenburg. Dieser erste glückliche Zusammenstoß erhöhte dem Feldherrn wie den Soldaten den Mut; am dritten Tage nach demselben ordnete Marius auf dem Hügel, dessen Spitze das römische Lager trug, seine Reihen zur entscheidenden Schlacht. Die Teutonen, längst ungeduldig, mit ihren Gegnern sich zu messen, stürmten sofort den Hügel hinauf und begannen das Gefecht. Es war ernst und langwierig; bis zum Mittag standen die Deutschen wie die Mauern; allein die ungewohnte Glut der provencalischen Sonne erschlaffte ihre Sehnen und ein blinder Lärm in ihrem Rücken, wo ein Haufen römischer Troßbuben aus einem waldigen Versteck mit gewaltigem Geschrei hervorrannte, entschied vollends die Auflösung der schwankenden Reihen. Der ganze Schwarm ward gesprengt und, wie begreiflich in dem fremden Lande, entweder getötet oder gefangen; unter den Gefangenen war der König Teutobod, unter den Toten eine Menge Frauen, welche, nicht unbekannt mit der Behandlung, die ihnen als Sklavinnen bevorstand, teils auf ihren Karren in verzweifelter Gegenwehr sich hatten niedermachen lassen, teils in der Gefangenschaft, nachdem sie umsonst gebeten, sie dem Dienst der Götter und der heiligen Jungfrauen der Vesta zu widmen, sich selber den Tod gegeben hatten (Sommer 652 102).