Mehr untergeordneter Art war begreiflicherweise die literarische Tätigkeit auf dem Gebiet der lateinischen Rhetorik; es gab hier nichts zu tun als Hand- und Übungsbücher nach dem Muster der griechischen Kompendien des Hermagoras und anderer zu schreiben, woran es denn freilich die Schulmeister, teils um des Bedürfnisses, teils um der Eitelkeit und des Geldes willen, nicht fehlen ließen. Von einem unbekannten Verfasser, der nach der damaligen Weise zugleich lateinische Literatur und lateinische Rhetorik lehrte und über beide schrieb, ist uns ein solches, unter Sullas Diktatur abgefaßtes Handbuch der Redekunst erhalten; eine nicht bloß durch die knappe, klare und sichere Behandlung des Stoffes, sondern vor allem durch die verhältnismäßige Selbständigkeit den griechischen Mustern gegenüber bemerkenswerte Lehrschrift. Obwohl in der Methode gänzlich abhängig von den Griechen, weist der Römer doch bestimmt und sogar schroff alles das ab, “was die Griechen an nutzlosem Kram zusammengetragen haben, einzig damit die Wissenschaft schwerer zu lernen erscheine”. Der bitterste Tadel trifft die haarspaltende Dialektik, diese “geschwätzige Wissenschaft der Redeunkunst”, deren vollendeter Meister, vor lauter Angst, sich zweideutig auszudrücken, zuletzt nicht mehr seinen eigenen Namen auszusprechen wagt. Die griechische Schulterminologie wird durchgängig und absichtlich vermieden. Sehr ernstlich warnt der Verfasser vor der Viellehrerei und schärft die goldene Regel ein, daß der Schüler von dem Lehrer vor allem dazu anzuleiten sei, sich selbst zu helfen; ebenso ernstlich erkennt er es an, daß die Schule Neben-, das Leben die Hauptsache ist, und gibt in seinen durchaus selbständig gewählten Beispielen den Widerhall derjenigen Sachwalterreden, die während der letzten Dezennien in der römischen Advokatenwelt Aufsehen gemacht hatten. Es verdient Aufmerksamkeit, daß die Opposition gegen die Auswüchse des Hellenismus, die früher gegen das Aufkommen einer eigenen lateinischen Redekunst sich gerichtet hatte, nach deren Aufkommen in dieser selbst sich fortsetzt und damit der römischen Beredsamkeit im Vergleich mit der gleichzeitigen griechischen theoretisch und praktisch eine höhere Würde und eine größere Brauchbarkeit sichert.
Die Philosophie endlich ist in der Literatur noch nicht vertreten, da weder sich aus innerem Bedürfnis eine nationalrömische Philosophie entwickelte noch äußere Umstände eine lateinische philosophische Schriftstellerei hervorriefen. Mit Sicherheit als dieser Zeit angehörig sind nicht einmal lateinische Übersetzungen populärer philosophischer Kompendien nachzuweisen; wer Philosophie trieb, las und disputierte griechisch.
In den Fachwissenschaften ist die Tätigkeit gering. So gut man auch in Rom verstand zu ackern und zu rechnen, so fand doch die physikalische und mathematische Forschung dort keinen Boden. Die Folgen der vernachlässigten Theorie zeigen sich praktisch in dem niedrigen Stande der Arzneikunde und einesteils der militärischen Wissenschaften. Unter allen Fachwissenschaften blüht nur die Jurisprudenz. Wir können ihre innerliche Entwicklung nicht chronologisch genau verfolgen; im ganzen trat das Sakralrecht mehr und mehr zurück und stand am Ende dieser Periode ungefähr wie heutzutage das kanonische; die feinere und tiefere Rechtsauffassung dagegen, welche an die Stelle der äußerlichen Kennzeichen die innerlich wirksamen Momente setzt, zum Beispiel die Entwicklung der Begriffe der böswilligen und der fahrlässigen Verschuldung, des vorläufig schutzberechtigten Besitzes, war zur Zeit der Zwölf Tafeln noch nicht, wohl aber in der ciceronischen Zeit vorhanden und mag der gegenwärtigen Epoche ihre wesentliche Ausbildung verdanken. Die Rückwirkung der politischen Verhältnisse auf die Rechtsentwicklung ist schon mehrfach angedeutet worden; sie war nicht immer vorteilhaft. Durch die Einrichtung des Erbschaftsgerichtshofs der Hundertmänner zum Beispiel trat auch in dem Vermögensrecht ein Geschworenenkollegium auf, das gleich den Kriminalbehörden, statt das Gesetz einfach anzuwenden, sich über dasselbe stellte und mit der sogenannten Billigkeit die rechtlichen Institutionen untergrub; wovon unter anderm eine Folge die unvernünftige Satzung war, daß es jedem, den ein Verwandter im Testament übergangen hat, freisteht, auf Kassierung des Testaments vor dem Gerichtshof anzutragen, und das Gericht nach Ermessen entscheidet. Bestimmter läßt die Entwicklung der juristischen Literatur sich erkennen. Sie hatte bisher auf Formulariensammlungen und Worterklärungen zu den Gesetzen sich beschränkt; in dieser Periode bildete sich zunächst eine Gutachtenliteratur, die ungefähr unseren heutigen Präjudikatensammlungen entspricht. Die Gutachten, die längst nicht mehr bloß von Mitgliedern des Pontifikalkollegiums, sondern von jedem, der Befrager fand, zu Hause oder auf offenem Markt erteilt wurden, und an die schon rationelle und polemische Erörterungen und die der Rechtswissenschaft eigentümlichen stehenden Kontroversen sich anknüpften, fingen um den Anfang des siebenten Jahrhunderts an, aufgezeichnet und in Sammlungen bekannt gemacht zu werden; es geschah dies zuerst von dem jüngeren Cato († um 600 150) und von Marcus Brutus (etwa gleichzeitig), und schon diese Sammlungen waren, wie es scheint, nach Materien geordnet 24. Bald schritt man fort zu einer eigentlich systematischen Darstellung des Landrechts. Ihr Begründer war der Oberpontifex Quintus Mucius Scaevola (Konsul 659, † 672 95, 82), in dessen Familie die Rechtswissenschaft wie das höchste Priestertum erblich war. Seine achtzehn Bücher ‘vom Landrecht, welche das positive juristische Material: die gesetzlichen Bestimmungen, die Präjudikate und die Autoritäten teils aus den älteren Sammlungen, teils aus der mündlichen Überlieferung in möglichster Vollständigkeit zusammenfaßten, sind der Ausgangspunkt und das Muster der ausführlichen römischen Rechtssysteme geworden; ebenso wurde seine resümierende Schrift ‘Definitionen’ (όρος) die Grundlage der juristischen Kompendien und namentlich der Regelbücher. Obwohl diese Rechtsentwicklung natürlich im wesentlichen von dem Hellenismus unabhängig vor sich ging, so hat doch die Bekanntschaft mit dem philosophisch-praktischen Schematismus der Griechen im allgemeinen unzweifelhaft auch zu der mehr systematischen Behandlung der Rechtswissenschaft den Anstoß gegeben, wie denn der griechische Einfluß bei der zuletzt genannten Schrift schon im Titel hervortritt. Daß in einzelnen mehr äußerlichen Dingen die römische Jurisprudenz durch die Stoa bestimmt ward, ward schon bemerkt.
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24 Catos Buch führte wohl den Titel ‘De iuris disciplina’ (Gell. 13, 20), das des Brutus den ‘De iure civili’ (Cic. Cluent. 51, 141; De orat. 2, 55, 223); daß es wesentlich Gutachtensammlungen waren, zeigt Cicero (De orat. 2, 33, 142).
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Die Kunst weist noch weniger erfreuliche Erscheinungen auf. In der Architektur, Skulptur und Malerei breitete zwar das dilettantische Wohlgefallen immer allgemeiner sich aus, aber die eigene Übung ging eher rück- als vorwärts. Immer gewöhnlicher ward es bei dem Aufenthalt in griechischen Gegenden, die Kunstwerke sich zu betrachten, wofür namentlich die Winterquartiere der Sullanischen Armee in Kleinasien 670/71 (84/83) epochemachend wurden. Die Kunstkennerschaft entwickelte sich auch in Italien. Mit silbernem und bronzenem Gerät hatte man angefangen; um den Anfang dieser Epoche begann man nicht bloß griechische Bildsäulen, sondern auch griechische Gemälde zu schätzen. Das erste im Rom öffentlich aufgestellte Bild war der Bakchos des Aristeides, den Lucius Mummius aus der Versteigerung der korinthischen Beute zurücknahm, weil König Attalos bis zu 6000 Denaren (1827 Taler) darauf bot. Die Bauten wurden glänzender, und namentlich kam der überseeische, besonders der hymettische Marmor (Cipollin) dabei in Gebrauch - die italischen Marmorbrüche waren noch nicht in Betrieb. Der prachtvolle, noch in der Kaiserzeit bewunderte Säulengang, den der Besieger Makedoniens, Quintus Metellus (Konsul 611 143), auf dem Marsfelde anlegte, schloß den ersten Marmortempel ein, den die Hauptstadt sah; bald folgten ähnliche Anlagen auf dem Kapitol durch Scipio Nasica (Konsul 616 138), nahe dem Rennplatz durch Gnaeus Octavius (Konsul 626 128). Das erste mit Marmorsäulen geschmückte Privathaus war das des Redners Lucius Crassus († 663 91) auf dem Palatin. Aber wo man plündern und kaufen konnte, statt selber zu schaffen, da geschah es; es ist ein schlimmes Armutszeugnis für die römische Architektur, daß sie schon anfing, die Säulen der alten griechischen Tempel zu verwenden, wie zum Beispiel das römische Kapitol durch Sulla mit denen des Zeustempels in Athen geschmückt ward. Was dennoch in Rom gearbeitet ward, ging aus den Händen von Fremden hervor; die wenigen römischen Künstler dieser Zeit, die namentlich erwähnt werden, sind ohne Ausnahme eingewanderte italische oder überseeische Griechen: so der Architekt Hermodoros aus dem kyprischen Salamis, der unter anderm die römischen Docks wiederherstellte und für Quintus Metellus (Konsul 611 143) den Tempel des Jupiter Stator in der von diesem angelegten Halle, für Decimus Brutus (Konsul 616 138) den Marstempel im Flaminischen Circus baute; der Bildhauer Pasiteles (um 665 89) aus Großgriechenland, der für römische Tempel Götterbilder aus Elfenbein lieferte; der Maler und Philosoph Metrodoros von Athen, der verschrieben ward, um die Bilder für den Triumph des Lucius Paullus (587 168) zu malen. Es ist bezeichnend, daß die Münzen dieser Epoche im Vergleich mit denen der vorigen zwar eine größere Mannigfaltigkeit der Typen, aber im Stempelschnitt eher einen Rück- als einen Fortschritt zeigen.
Endlich Musik und Tanz siedelten in gleicher Weise von Hellas über nach Rom, einzig, um daselbst zur Erhöhung des dekorativen Luxus verwandt zu werden. Solche fremdländischen Künste waren allerdings nicht neu in Rom; der Staat hatte seit alter Zeit bei seinen Festen etruskische Flötenbläser und Tänzer auftreten lassen und die Freigelassenen und die niedrigste Klasse des römischen Volkes auch bisher schon mit diesem Gewerbe sich abgegeben. Aber neu war es, daß griechische Tänze und musikalische Aufführungen die stehende Begleitung einer vornehmen Tafel wurden; neu war eine Tanzschule, wie Scipio Aemilianus in einer seiner Reden sie voll Unwillen schildert, in der über fünfhundert Knaben und Mädchen, die Hefe des Volkes und Kinder von Männern in Amt und Würden durcheinander, von einem Ballettmeister Anweisung erhielten, zu wenig ehrbaren Kastagnettentänzen, zu entsprechenden Gesängen und zum Gebrauch der verrufenen griechischen Saiteninstrumente. Neu war es auch - nicht so sehr, daß ein Konsular und Oberpontifex, wie Publius Scaevola (Konsul 621 133), auf dem Spielplatz ebenso bebend die Bälle fing, wie er daheim die verwickeltsten Rechtsfragen löste, als daß vornehme junge Römer bei den Festspielen Sullas vor allem Volke ihre Jockeykünste produzierten. Die Regierung versuchte wohl einmal, diesem Treiben Einhalt zu tun; wie denn zum Beispiel im Jahre 639 (115) alle musikalischen Instrumente mit Ausnahme der in Latium einheimischen einfachen Flöte von den Zensoren untersagt wurden. Aber Rom war kein Sparta; das schlaffe Regiment signalisierte mehr die Übelstände durch solche Verbote, als daß es durch scharfe und folgerichtige Anwendung ihnen abzuhelfen auch nur versucht hätte.
Werfen wir schließlich einen Blick zurück auf das Gesamtbild, das die Literatur und die Kunst Italiens von dem Tode des Ennius bis auf den Anfang der ciceronischen Zeit vor uns entfaltet, so begegnen wir auch hier in Vergleich mit der vorhergehenden Epoche dem entschiedensten Sinken der Produktivität. Die höheren Gattungen der Literatur sind abgestorben oder im Verkümmern, so das Epos, das Trauerspiel, die Geschichte. Was gedeiht, sind die untergeordneten Arten, die Übersetzung und die Nachbildung des Intrigenstücks, die Posse, die poetische und prosaische Broschüre; in diesem letzten, von der vollen Windsbraut der Revolution durchrasten Gebiet der Literatur begegnen wir den beiden größten literarischen Talenten dieser Epoche, dem Gaius Gracchus und dem Gaius Lucilius, die beide über eine Menge mehr oder minder mittelmäßiger Schriftsteller emporragen, wie in einer ähnlichen Epoche der französischen Literatur über eine Unzahl anspruchsvoller Nullitäten Courier und Béranger. Ebenso ist in den bildenden und zeichnenden Künsten die immer schwache Produktivität jetzt völlig null. Dagegen gedeiht der rezeptive Kunst- und Literaturgenuß; wie die Epigonen dieser Zeit auf dem politischen Gebiet die ihren Vätern angefallenen Erbschaften einziehen und ausnutzen, so finden wir sie auch hier als fleißige Schauspielbesucher, als Literaturfreunde, als Kunstkenner und mehr noch als Sammler. Die achtungswerteste Seite dieser Tätigkeit ist die gelehrte Forschung, die vor allem in der Rechtswissenschaft und in der Sprach- und Sachphilologie eigene geistige Anstrengung offenbart. Mit der Begründung dieser Wissenschaften, welche recht eigentlich in die gegenwärtige Epoche fällt, und zugleich mit den ersten geringen Anfängen der Nachdichtung der alexandrinischen Treibhauspoesie kündigt bereits die Epoche des römischen Alexandrinismus sich an. Alles, was diese Epoche geschaffen hat, ist glatter, fehlerfreier, systematischer als die Schöpfungen des sechsten Jahrhunderts; nicht ganz mit Unrecht sahen die Literaten und Literaturfreunde dieser Zeit auf ihre Vorgänger wie auf stümperhafte Anfänger herab. Aber wenn sie die Mangelhaftigkeit jener Anfängerarbeiten belächelten oder beschalten, so mochten doch auch eben die geistreichsten von ihnen sich es gestehen, daß die Jugendzeit der Nation vorüber war, und vielleicht diesen oder jenen doch wieder im stillen Grunde des Herzens die Sehnsucht beschleichen, den lieblichen Irrtum der Jugend abermals zu irren.