So ward also die republikanische Opposition, nachdem sie sich Jahre lang mit der Zuschauerrolle hatte begnügen müssen und kaum hatte wagen dürfen zu pfeifen, jetzt durch den bevorstehenden Bruch der Machthaber wieder auf die politische Schaubühne zurückgeführt. Es war dies zunächst der Kreis, der in Cato seinen Mittelpunkt fand, diejenigen Republikaner, die den Kampf für die Republik und gegen die Monarchie unter allen Umständen und je eher desto lieber zu wagen entschlossen waren. Der klägliche Ausgang des im Jahre 698 (56) gemachten Versuchs hatte sie belehrt, daß sie für sich allein den Krieg weder zu führen noch auch nur hervorzurufen imstande waren; männiglich war es bekannt, daß selbst in dem Senat zwar die ganze Körperschaft mit wenigen vereinzelten Ausnahmen der Monarchie abgeneigt war, allein die Majorität doch das oligarchische Regiment nur dann restaurieren wollte, wenn es ohne Gefahr sich restaurieren ließ, womit es denn freilich gute Weile hatte. Gegenüber einesteils den Machthabern, andernteils dieser schlaffen Majorität, die vor allen Dingen und um jeden Preis Frieden verlangte und jedem entschiedenen Handeln, am meisten einem entschiedenen Bruch mit dem einen oder dem anderen der Machthaber abgeneigt war, lag für die Catonische Partei die einzige Möglichkeit, zu einer Restauration des alten Regiments zu gelangen, in der Koalition mit dem minder gefährlichen der Herrscher. Wenn Pompeius sich zu der oligarchischen Verfassung bekannte und für sie gegen Caesar zu streiten sich erbot, so konnte und mußte die republikanische Opposition ihn als ihren Feldherrn anerkennen und mit ihm im Bunde die furchtsame Majorität zur Kriegserklärung zwingen. Daß es Pompeius mit seiner Verfassungstreue nicht voller Ernst war, konnte zwar niemand entgehen; aber halb, wie er in allem war, war es ihm doch auch keineswegs so wie Caesar zum deutlichen und sicheren Bewußtsein gekommen, daß es das erste Geschäft des neuen Monarchen sein müsse, mit dem oligarchischen Gerümpel gründlich und abschließend aufzuräumen. Auf alle Fälle bildete der Krieg ein wirklich republikanisches Heer und wirklich republikanische Feldherren heran, und es konnte dann, nach dem Siege über Caesar, unter günstigeren Aussichten dazu geschritten werden, nicht bloß einen der Monarchen, sondern die im Werden begriffene Monarchie selbst zu beseitigen. Verzweifelt wie die Sache der Oligarchie stand, war das Anerbieten des Pompeius, mit ihr sich zu verbünden, für sie die möglichst günstige Fügung.

Der Abschluß der Allianz zwischen Pompeius und der catonischen Partei erfolgte verhältnismäßig rasch. Schon während Pompeius’ Diktatur hatte beiderseits eine bemerkenswerte Annäherung stattgefunden. Pompeius ganzes Verhalten in der Milonischen Krise, seine schroffe Zurückweisung des die Diktatur ihm antragenden Pöbels, seine bestimmte Erklärung, nur vom Senat dies Amt annehmen zu wollen, seine unnachsichtige Strenge gegen die Ruhestörer jeder Art und namentlich gegen die Ultrademokraten, die auffallende Zuvorkommenheit, womit er Cato und dessen Gesinnungsgenossen behandelte, schienen ebenso darauf berechnet, die Männer der Ordnung zu gewinnen, wie sie für den Demokraten Caesar beleidigend waren. Andererseits hatten auch Cato und seine Getreuen den Antrag, Pompeius die Diktatur zu übertragen, statt ihn mit gewohntem Rigorismus zu bekämpfen, unter unwesentlichen Formänderungen zu dem ihrigen gemacht; zunächst aus den Händen des Bibulus und Cato hatte Pompeius das ungeteilte Konsulat empfangen. Wenn so schon zu Anfang des Jahres 702 (52) die Catonische Partei und Pompeius wenigstens stillschweigend sich verstanden, so durfte das Bündnis als förmlich abgeschlossen gelten, als bei den Konsulwahlen für 703 (51) zwar nicht Cato selbst gewählt ward, aber doch neben einem unbedeutenden Manne der Senatsmajorität einer der entschiedensten Anhänger Catos, Marcus Claudius Marcellus. Marcellus war kein stürmischer Eiferer und noch weniger ein Genie, aber ein charakterfester und strenger Aristokrat, eben der rechte Mann, um, wenn mit Caesar der Krieg begonnen werden sollte, denselben zu erklären. Wie die Verhältnisse lagen, kann diese nach den unmittelbar vorher gegen die republikanische Opposition ergriffenen Repressivmaßregeln so auffallende Wahl kaum anders erfolgt sein als mit Einwilligung oder wenigstens unter stillschweigender Zulassung des derzeitigen Machthabers von Rom. Langsam und schwerfällig, wie er pflegte, aber unverwandt schritt Pompeius auf den Bruch zu.

In Caesars Absicht lag es dagegen nicht, in diesem Augenblicke mit Pompeius sich zu überwerfen. Zwar ernstlich und auf die Dauer konnte er die Herrschergewalt mit keinem Kollegen teilen wollen, am wenigsten mit einem so untergeordneter Art, wie Pompeius war, und ohne Zweifel war er längst entschlossen, nach Beendigung der gallischen Eroberung die Alleinherrschaft für sich zu nehmen und nötigenfalls mit den Waffen zu erzwingen. Allein ein Mann wie Caesar, in dem der Offizier durchaus dem Staatsmann untergeordnet war, konnte nicht verkennen, daß die Regulierung des staatlichen Organismus durch Waffengewalt denselben in ihren Folgen tief und oft für immer zerrüttet, und mußte darum, wenn irgend möglich, die Verwicklung durch friedliche Mittel oder wenigstens ohne offenbaren Bürgerkrieg zu lösen suchen. War aber dennoch der Bürgerkrieg nicht zu vermeiden, so konnte er doch nicht wünschen, jetzt dazu gedrängt zu werden, wo in Gallien der Aufstand des Vercingetorix eben alles Erreichte aufs neue in Frage stellte und ihn vom Winter 701/02 (53/52) bis zum Winter 702/03 (52/51) unausgesetzt beschäftigte, wo Pompeius und die grundsätzlich ihm feindliche Verfassungspartei in Italien geboten. Darum suchte er das Verhältnis mit Pompeius und damit den Frieden aufrecht zu halten und, wenn irgend möglich, in friedlicher Weise zu dem bereits in Luca ihm zugesicherten Konsulat für 706 (48) zu gelangen. Ward er alsdann nach abschließender Erledigung der keltischen Angelegenheiten in ordnungsgemäßer Weise an die Spitze des Staates gestellt, so konnte er, der dem Staatsmann Pompeius noch weit entschiedener überlegen war als dem Feldherrn, wohl darauf rechnen, ohne besondere Schwierigkeit diesen in der Kurie und auf dem Forum auszumanövrieren. Vielleicht war es möglich, für seinen schwerfälligen, unklaren und hoffärtigen Nebenbuhler irgendeine ehrenvolle und einflußreiche Stellung zu ermitteln, in der dieser sich zu annullieren zufrieden war; die wiederholten Versuche Caesars, sich mit Pompeius verschwägert zu halten, mochten darauf abzielen, eine solche Lösung anzubahnen und in der Sukzession der aus beider Nebenbuhler Blut herstammenden Sprößlinge die letzte Schlichtung des alten Haders herbeizuführen. Die republikanische Opposition blieb dann führerlos, also wahrscheinlich ebenfalls ruhig und der Friede ward erhalten. Gelang dies nicht und mußten, wie es allerdings wahrscheinlich war, schließlich die Waffen entscheiden, so verfügte dann Caesar als Konsul in Rom über die gehorsame Senatsmajorität und konnte die Koalition der Pompeianer und der Republikaner erschweren, ja vielleicht vereiteln und den Krieg weit schicklicher und vorteilhafter führen, als wenn er jetzt als Prokonsul von Gallien gegen den Senat und dessen Feldherrn marschieren ließ. Allerdings hing das Gelingen dieses Planes davon ab, daß Pompeius gutmütig genug war, jetzt noch Caesar zu dem ihm in Luca zugesicherten Konsulat für 706 (48) gelangen zu lassen; aber selbst wenn er fehlschlug, war es für Caesar immer noch nützlich, die größte Nachgiebigkeit tatsächlich und wiederholt zu dokumentieren. Teils ward dadurch Zeit gewonnen, um inzwischen im Keltenland zum Ziele zu kommen, teils blieb den Gegnern die gehässige Initiative des Bruches und also des Bürgerkriegs, was sowohl der Senatsmajorität und der Partei der materiellen Interessen, also auch namentlich den eigenen Soldaten gegenüber für Caesar vom größten Belang war.

Hiernach handelte er. Er rüstete freilich: durch neue Aushebungen im Winter 702/03 (52/51) stieg die Zahl seiner Legionen, einschließlich der von Pompeius entlehnten, auf elf. Aber zugleich billigte er ausdrücklich und öffentlich Pompeius’ Verhalten während der Diktatur und die durch ihn bewirkte Wiederherstellung der Ordnung in der Hauptstadt, wies die Warnungen geschäftiger Freunde als Verleumdungen zurück, rechnete jeden Tag, um den es gelang, die Katastrophe zu verzögern, sich zum Gewinn, übersah, was sich übersehen ließ, und ertrug, was ertragen werden konnte, unerschütterlich festhaltend nur an der einen und entscheidenden Forderung, daß, wenn mit dem Jahre 705 (49) seine Statthalterschaft zu Ende ging, das nach republikanischem Staatsrecht zulässige, von seinem Kollegen vertragsmäßig zugestandene zweite Konsulat für das Jahr 706 (48) ihm zuteil werde.

Ebendies wurde das Schlachtfeld des jetzt beginnenden diplomatischen Krieges. Wenn Caesar genötigt wurde, entweder sein Statthalteramt vor dem letzten Dezember 705 (49) niederzulegen oder die Übernahme des hauptstädtischen Amtes über den 1. Januar 706 (48) hinauszuschieben, er also eine Zeitlang zwischen Statthalterschaft und Konsulat ohne Amt, folglich der - nach römischem Recht nur gegen den amtlosen Mann zulässigen - Kriminalanklage ausgesetzt blieb, so hatte, da Cato längst bereit stand, ihn peinlich zu belangen, und da Pompeius ein mehr als zweifelhafter Beschützer war, das Publikum guten Grund, ihm in diesem Fall das Schicksal Milos zu prophezeien. Um aber jenes zu erreichen, gab es für Caesars Gegner ein sehr einfaches Mittel. Nach der bestehenden Wahlordnung war jeder Bewerber um das Konsulat verpflichtet, vor der Wahl, also ein halbes Jahr vor dem Amtsantritt, sich persönlich bei dem wahlleitenden Beamten zu melden und die Einzeichnung seines Namens in die offizielle Kandidatenliste zu bewirken. Es mag bei den Verträgen von Luca als selbstverständlich angesehen worden sein, daß Caesar von dieser rein formellen und sehr oft den Kandidaten erlassenen Verpflichtung dispensiert werde; allein das desfällige Dekret war noch nicht ergangen, und da Pompeius jetzt im Besitz der Dekretiermaschine war, hing Caesar in dieser Hinsicht von dem guten Willen seines Nebenbuhlers ab. Unbegreiflicherweise gab Pompeius diese vollkommen sichere Stellung freiwillig auf; mit seiner Einwilligung und während seiner Diktatur 702 (52) ward durch ein tribunizisches Gesetz Caesar die persönliche Meldung erlassen. Als indes bald darauf die neue Wahlordnung erging, war darin die Verpflichtung der Kandidaten, persönlich sich einschreiben zu lassen, allgemein wiederholt und keinerlei Ausnahme zu Gunsten der durch ältere Volksschlüsse davon Entbundenen hinzugefügt; nach formellem Recht war das zu Gunsten Caesars ergangene Privileg durch das jüngere allgemeine Gesetz aufgehoben. Caesar beschwerte sich, und die Klausel wurde auch nachgetragen, aber nicht durch besonderen Volksschluß bestätigt, so daß diese durch reine Interpolation dem schon promulgierten Gesetz eingefügte Bestimmung rechtlich nur als eine Nullität angesehen werden konnte. Was also Pompeius einfach hätte festhalten können, hatte er vorgezogen erst zu verschenken, sodann zurückzunehmen und diese Zurücknahme schließlich in illoyalster Weise zu bemänteln.

Wenn hiermit nur mittelbar auf Verkürzung der Statthalterschaft Caesars hingearbeitet ward, so verfolgte dagegen das gleichzeitig ergangene Regulativ über die Statthalterschaften dasselbe Ziel geradezu. Die zehn Jahre, auf welche, zuletzt durch das von Pompeius selbst in Gemeinschaft mit Crassus beantragte Gesetz, Caesar die Statthalterschaft gesichert worden war, liefen nach der hierfür üblichen Rechnung vom 1. März 695 (59) bis zum letzten Februar 705 (49). Da ferner nach der früheren Übung dem Prokonsul oder Proprätor das Recht zustand, unmittelbar nach Beendigung seines Konsulats oder seiner Prätur in sein Provinzialamt einzutreten, so war Caesars Nachfolger nicht aus den städtischen Beamten des Jahres 704 (50), sondern aus denen des Jahres 705 (49) zu ernennen und konnte also nicht vor dem 1. Januar 706 (48) eintreten. Insofern hatte Caesar auch noch während der letzten zehn Monate des Jahres 705 (49) ein Anrecht auf das Kommando, nicht auf Grund des Pompeisch-Licinischen Gesetzes, aber auf Grund der alten Regel, daß das befristete Kommando auch nach Ablauf der Frist bis zum Eintreffen des Nachfolgers fortdauert. Seitdem nun aber das neue Regulativ des Jahres 702 (52) nicht die abgehenden, sondern die vor fünf Jahren oder länger abgegangenen Konsuln und Prätoren zu den Statthalterschaften berief und also zwischen dem bürgerlichen Amt und dem Kommando, statt der bisherigen unmittelbaren Aufeinanderfolge, ein Intervall vorschrieb, war nichts mehr im Wege, jede gesetzlich erledigte Statthalterschaft sofort anderweitig zu besetzen, also in dem gegebenen Falle für die gallischen Provinzen den Kommandowechsel statt am 1. Januar 706 (48) vielmehr am 1. März 705 (49) herbeizuführen. Pompeius’ kümmerliche Hinterhältigkeit und zögernde Tücke sind in diesen Veranstaltungen in merkwürdiger Weise gemischt mit dem knifflichen Formalismus und der konstitutionellen Gelehrsamkeit der Verfassungspartei. Jahre zuvor, ehe diese staatsrechtlichen Waffen gebraucht werden konnten, legte man sie sich zurecht und setzte sich in die Verfassung, teils Caesar vor dem Tage, wo die durch Pompeius’ eigenes Gesetz ihm zugesicherte Frist zu Ende lief, also vom 1. März 705 (49) an, durch Sendung der Nachfolger zur Niederlegung des Kommandos nötigen, teils die bei den Wahlen für 706 (48) auf ihn lautenden Stimmtafeln als nichtige behandeln zu können. Caesar, nicht in der Lage, diese Schachzüge zu hindern, schwieg dazu und ließ die Dinge an sich kommen.

Allgemach rückte denn der verfassungsmäßige Schneckengang weiter. Nach der Observanz hatte der Senat über die Statthalterschaften des Jahres 705 (49), insofern sie an gewesene Konsuln kamen, zu Anfang des Jahres 703 (51), insofern sie an gewesene Prätoren kamen, zu Anfang des Jahres 704 (50) zu beraten; jene erstere Beratung gab den ersten Anlaß, die Ernennung von neuen Statthaltern für beide Gallien im Senat zur Sprache zu bringen und damit den ersten Anlaß zu offener Kollision zwischen der von Pompeius vorgeschobenen Verfassungspartei und den Vertretern Caesars im Senat. Der Konsul Marcus Marcellus brachte den Antrag ein, den beiden für 705 (49) mit Statthalterschaften auszustattenden Konsularen die beiden bisher von dem Prokonsul Gaius Caesar verwalteten vom 1. März jenes Jahres an zu überweisen. Die lange zurückgehaltene Erbitterung brach im Strom durch die einmal aufgezogene Schleuse; es kam bei diesen Unterhandlungen alles zur Sprache, was die Catonianer gegen Caesar im Sinn trugen. Für sie stand es fest, daß das durch Ausnahmegesetz dem Prokonsul Caesar gestattete Recht, sich abwesend zur Konsulwahl zu melden, durch späteren Volksschluß wieder aufgehoben, auch in diesem nicht in gültiger Weise vorbehalten sei. Der Senat sollte ihrer Meinung nach diesen Beamten veranlassen, da die Unterwerfung Galliens beendigt sei, die ausgedienten Soldaten sofort zu verabschieden. Die von Caesar in Oberitalien vorgenommenen Bürgerrechtsverleihungen und Koloniegründungen wurden von ihnen als verfassungswidrig und nichtig bezeichnet; davon zu weiterer Verdeutlichung verhängte Marcellus über einen angesehenen Ratsherrn der Caesarischen Kolonie Comum, der, selbst wenn diesem Ort nicht Bürger-, sondern nur latinisches Recht zukam, befugt war, das römische Bürgerrecht in Anspruch zu nehmen, die nur gegen Nichtbürger zulässige Strafe des Auspeitschens.

Caesars derzeitige Vertreter, unter denen Gaius Vibius Pansa, der Sohn eines von Sulla geächteten Mannes, aber dennoch in die politische Laufbahn gelangt, früher Offizier in Caesars Heer und in diesem Jahre Volkstribun, der namhafteste war, machten im Senat geltend, daß sowohl der Stand der Dinge in Gallien als auch die Billigkeit erfordere, nicht nur Caesar nicht vor der Zeit abzurufen, sondern vielmehr ihm das Kommando neben dem Konsulat zu lassen; sie wiesen ohne Zweifel darauf hin, daß vor wenigen Jahren Pompeius ganz ebenso die spanischen Statthalterschaften mit dem Konsulat vereinigt habe und noch gegenwärtig, außer dem wichtigen Oberaufsichtsamt über das hauptstädtische Verpflegungswesen, mit dem spanischen Oberkommando das von Italien kumuliere, ja dessen sämtliche waffenfähige Mannschaft von ihm eingeschworen und ihres Eides noch nicht entbunden sei.

Der Prozeß fing an sich zu formulieren, aber er kam darum nicht in rascheren Gang. Die Majorität des Senats, den Bruch kommen sehend, ließ es Monate lang zu keiner beschlußfähigen Sitzung kommen; und wieder andere Monate gingen über Pompeius’ feierlichem Zaudern verloren. Endlich brach dieser das Schweigen und stellte sich zwar wie immer in rückhaltiger und unsicherer Weise, doch deutlich genug, gegen seinen bisherigen Verbündeten auf die Seite der Verfassungspartei. Die Forderung der Caesarianer, ihrem Herrn die Kumulierung des Konsulats mit dem Prokonsulat zu gestatten, wies er kurz und schroff von der Hand; dies Verlangen, fügte er mit plumper Grobheit hinzu, komme ihm nicht besser vor, als wenn der Sohn dem Vater Stockschläge anbiete. Dem Antrag des Marcellus stimmte er im Prinzip insofern bei, als auch er erklärte, Caesar den unmittelbaren Anschluß des Konsulats an das Prokonsulat nicht erlauben zu wollen. Indes ließ er durchblicken, ohne doch hierüber sich bindend zu erklären, daß man die Zulassung zu den Wahlen für 706 (48) unter Beseitigung der persönlichen Meldung sowie die Fortführung der Statthalterschaft bis zum 13. November 705 (49) äußersten Falls Caesar vielleicht gestatten werde. Zunächst aber willigte der unverbesserliche Zauderer in die Vertagung der Nachfolgerernennung bis nach dem letzten Februar 704 (50), was von Caesars Wortführern verlangt ward, wahrscheinlich auf Grund einer Klausel des Pompeisch-Licinischen Gesetzes, welche vor dem Anfang von Caesars letztem Statthalterjahr jede Verhandlung des Senats über die Nachfolgerernennung untersagte.

In diesem Sinne fielen denn die Beschlüsse des Senats aus (29. September 703 51). Die Besetzung der gallischen Statthalterschaften ward für den 1. März 704 (50) auf die Tagesordnung gebracht, schon jetzt aber die Sprengung der Armee Caesars, ähnlich wie es einst durch Volksschluß mit dem Heere des Lucullus geschehen war, in der Art in die Hand genommen, daß die Veteranen desselben veranlaßt wurden, sich wegen ihrer Verabschiedung an den Senat zu wenden. Caesars Vertreter bewirkten zwar, soweit sie verfassungsmäßig es konnten, die Kassation dieser Beschlüsse durch ihr tribunizisches Veto; allein Pompeius sprach sehr bestimmt aus, daß die Beamten verpflichtet seien, dem Staat unbedingt zu gehorchen und Interzessionen und ähnliche antiquierte Formalitäten hierin nichts ändern würden. Die oligarchische Partei, zu deren Organ Pompeius jetzt sich machte, verriet nicht undeutlich die Absicht, nach einem allfälligen Siege die Verfassung in ihrem Sinn zu revidieren und alles zu beseitigen, was wie Volksfreiheit auch nur aussah; wie sie denn auch, ohne Zweifel aus diesem Grunde, es unterließ, bei ihren gegen Caesar gerichteten Angriffen sich irgendwie der Komitien zu bedienen. Die Koalition zwischen Pompeius und der Verfassungspartei war also förmlich erklärt, auch über Caesar das Urteil offenbar bereits gefällt und nur der Termin der Eröffnung verschoben. Die Wahlen für das folgende Jahr fielen durchgängig gegen ihn aus.