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^86 Von den sieben bis jetzt außerhalb Palmyra gefundenen Dedikationen an den palmyrenischen Malach Belos haben die drei in Rom zum Vorschein gekommenen (CIL VI, 51, 710; CIG 6015) neben griechischem oder lateinischem auch palmyrenischen Text, zwei afrikanische (CIL VIII, 2497, 8795 add.) und zwei dakische (Archäologisch-epigraphische Mitteilungen aus Österreich 6, 1882, 109, 111) bloß lateinischen. Die eine der letzteren ist von einem offenbar aus Palmyra gebürtigen Duoviralen von Sarmizegetusa, P. Aelius Theimes, gesetzt diis patriis Malagbel et Bebellahamon et Benefal et Manavat.
^87 Woher diese Monatsnamen rühren, ist dunkel; sie treten zuerst in der assyrischen Keilschrift auf, sind aber nicht assyrischen Ursprungs. Infolge der assyrischen Herrschaft sind sie dann in dem Bereich der syrischen Sprache in Gebrauch geblieben. Abweichungen finden sich; der zweite Monat, der Dios der griechisch redenden Syrer, unser November, heißt bei den Juden Markeschwan, bei den Palmyrenern Kanun (Waddington 25746). Übrigens sind diese Monatsnamen, soweit sie innerhalb des Römischen Reiches zur Anwendung kommen, wie die makedonischen dem Julianischen Kalender angepaßt, so daß nur die Monatsbenennung differiert, der Jahranfang (1. Oktober) des syrisch-römischen Jahres auf die griechischen wie auf die aramäischen Benennungen gleichmäßig Anwendung findet.
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Die munizipale Ordnung ist im wesentlichen nach dem Muster der griechischen des Römerreichs gestaltet; die Beziehungen für Beamte und Rat ^88 und selbst diejenige der Kolonie werden in den palmyrenischen Texten meistenteils aus den Reichssprachen beibehalten. Aber auch in der Verwaltung behielt der Distrikt eine größere Selbständigkeit, als sie sonst den Stadtgemeinden zukommt. Neben den städtischen Beamten finden wir wenigstens im dritten Jahrhundert die Stadt Palmyra mit ihrem Gebiet unter einem besonderen “Hauptmann” senatorischen Ranges und römischer Bestellung, aber gewählt aus dem angesehensten Geschlecht des Ortes; Septimios Hairanes, des Odaenathos Sohn, ist der Sache nach ein Fürst der Palmyrener ^89, der von dem Legaten von Syrien wohl nicht anders abhängig war als die Klientelfürsten von den benachbarten Reichstatthaltern überhaupt. Wenige Jahre später begegnen wir seinem Sohn ^90 Septimios Odaenathos in der gleichen, ja im Rang noch gesteigerten erbfürstlichen Stellung ^91.
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^88 Zum Beispiel Archon, Grammateus, Proedros, Syndikos, Dekaprotoi.
^89 Dies lehrt die Inschrift von Palmyra CIG 4491, 4492 = Waddington 2600 = Vogue 22, diesem Hairanes im Jahre 251 gesetzt von einem Soldaten der in Arabien stehenden Legion. Sein Titel ist griechisch ο λαμπρότατος συνκλητικός εξάρχος (= princeps) Παλμυρηνών, palmyrenisch “erlauchter Senator, Haupt von Thadmor”. Die Grabschrift (CIG 4507 = Waddington 2621 = Vogue 21) des Vaters des Hairanes, Septimios Odaenathos, Sohnes des Hairanes, Enkels des Vaballathos, Urenkels des Nassoros, gibt auch ihm schon senatorischen Rang.
^90 Allerdings wird der Vater dieses Odaenathos nirgends genannt; aber es ist so gut wie sicher, daß er der Sohn des eben genannten Hairanes ist und den Namen von seinem Großvater führt. Auch Zosimus (hist. 1, 39) nennt ihn einen von den Vorfahren her von der Regierung ausgezeichneten Palmyrener (άνδρα Παλμυρηνόν καί εκ προγόνων τής παρά τών βασιλέων αξιωθέντα τίμης).
^91 In der Inschrift Waddington 2603 = Vogue 23, die die Zunft der Gold- und Silberarbeiter von Palmyra im Jahre 257 dem Odaenathos setzt, heißt es ο λαμπρότατος υπατικός, also vir consularis, und griechisch δεσπότης, syrisch mβran. Die erstere Bezeichnung ist kein Amtstitel, sondern eine Angabe der Rangklasse; so steht vir consularis nicht selten hinter dem Namen ganz wie vir clarissimus (CIL X., p. 1117 und sonst) und findet sich ο λαμπρότατος υπατικός neben und vor verschiedenartigen Amtstiteln, zum Beispiel dem des Prokonsuls von Afrika (CIG 2979 wo λαμπρότατος fehlt), des kaiserlichen Legaten von Pontus und Bithynien (CIG 3747 3748, 3771) und von Palästina (CIG 4151), des Statthalters von Lykien und Pamphylien (CIG 4272); erst in nachkonstantinischer Zeit wird es mit dem Namen der Provinz verbunden als Amtstitel verwendet (z. B. CIG 2596, 4266 e). Hieraus ist also für die Rechtsstellung des Odaenathos nichts zu entnehmen. Ebenso darf in der syrischen Bezeichnung des Herrn nicht gerade der Herrscher gefunden werden; sie wird auch einem Prokurator gegeben (Waddington 2606 = Vogue 25).