^36 Biographie Alexanders c. 22: Iudaeis privilegia reservavit, Christianos esse passus est. Deutlich tritt hier die bevorzugte Stellung der Juden vor den Christen zutage, welche allerdings wieder darauf beruht, daß jene eine Nation darstellen, diese nicht.

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Rechtlich scheint seit Claudius’ Zeit, dessen Unterdrückung des jüdischen Kultus in Italien wenigstens die letzte derartige Maßregel ist, von der wir wissen, den Juden der Aufenthalt und die freie Religionsübung in dem gesamten Reich zugestanden zu haben. Es wäre kein Wunder gewesen, wenn jene Aufstände in den afrikanischen und syrischen Landschaften zur Austreibung der dort ansässigen Juden überhaupt geführt hätten; aber dergleichen Beschränkungen sind, wie wir sahen, nur lokal, zum Beispiel für Kypros verfügt worden. Der Hauptsitz der Juden blieben immer die griechischen Provinzen; auch in der einigermaßen zweisprachigen Hauptstadt, deren zahlreiche Judenschaft eine Reihe von Synagogen umfaßte, bildete diese einen Teil der griechischen Bevölkerung Roms. Ihre Grabschriften in Rom sind ausschließlich griechisch; in der aus dieser Judenschaft entwickelten römischen Christengemeinde ist das Taufbekenntnis bis in späte Zeit hinab griechisch gesprochen worden und die ersten drei Jahrhunderte hindurch die Schriftstellerei ausschließlich griechisch gewesen. Aber restriktive Maßregeln gegen die Juden scheinen auch in den lateinischen Provinzen nicht getroffen worden zu sein; durch und mit dem Hellenismus ist das jüdische Wesen in den Okzident eingedrungen, und es fanden auch in diesem sich Judengemeinden, obwohl sie an Zahl und Bedeutung selbst jetzt noch, wo die gegen die Diaspora gerichteten Schläge die Judengemeinden des Ostens schwer beschädigt hatten, weit hinter diesen zurückstanden.

Politische Privilegien folgten aus der Tolerierung des Kultus an sich nicht. An der Anlegung ihrer Synagogen und Proseuchen wurden die Juden nicht gehindert, ebensowenig an der Bestellung eines Vorstehers für dieselbe (αρχισυναγωγός) sowie eines Kollegiums der Ältesten (άρχοντες) mit einem Oberältesten (γερουσιάρχης) an der Spitze. Obrigkeitliche Befugnisse sollten mit diesen Stellungen nicht verknüpft sein; aber bei der Untrennbarkeit der jüdischen Kirchenordnung und der jüdischen Rechtspflege übten die Vorsteher, wie im Mittelalter die Bischöfe, wohl überall eine wenn auch nur faktische Jurisdiktion. Auch waren die Judenschaften der einzelnen Städte nicht allgemein als Körperschaften anerkannt, sicher zum Beispiel die römische nicht; doch bestanden an vielen Orten auf Grund lokaler Privilegien dergleichen korporative Verbände mit Ethnarchen oder, wie sie jetzt meistens heißen, Patriarchen an der Spitze. Ja in Palästina finden wir im Anfang des dritten Jahrhunderts wiederum einen Vorsteher der gesamten Judenschaft, der kraft erblichen Priesterrechts über seine Glaubensgenossen fast wie ein Herrscher schaltet und selbst über Leib und Leben Gewalt hat und welchen die Regierung wenigstens toleriert ^37. Ohne Frage war dieser Patriarch für die Juden der alte Hohepriester, und es hatte also unter den Augen und unter dem Druck der Fremdherrschaft das hartnäckige Volk Gottes sich abermals rekonstituiert und insoweit Vespasians Werk zuschanden gemacht.

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^37 Um zu erklären, daß auch in der Knechtschaft die Juden eine gewisse Selbstverwaltung haben führen können, schreibt Origenes (um das Jahr 226) an Africanus c. 14: “Wieviel vermag auch jetzt, wo die Römer herrschen und die Juden ihnen den Zins (τό δίδραχμον) zahlen, der Volksvorsteher (ο εθνάρχης) bei ihnen mit Zulassung des Kaisers (σθγχωρούντος Καίσαρος). Auch Gerichte finden heimlich statt nach dem Gesetze, und es wird sogar manchmal auf den Tod erkannt. Das habe ich, der ich lange im Lande dieses Volkes gelebt, selber erfahren und erkundet.” Der Patriarch von Judäa tritt schon in dem auf Hadrians Namen gefälschten Briefe in der Biographie des Tyrannen Saturninus auf (c. 8), in den Verordnungen zuerst im Jahre 392 (Cod. Theod. 16, 8, 8). Patriarchen als Vorsteher einzelner jüdischer Gemeinden, wofür das Wort seiner Bedeutung nach besser paßt, begegnen schon in den Verordnungen Konstantins des Ersten (Cod. Theod. 16, 8, 1 u. 2).

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In Betreff der Heranziehung der Juden zu den öffentlichen Leistungen war die Befreiung vom Kriegsdienst als unvereinbar mit ihren religiösen Grundsätzen längst anerkannt und blieb es. Die besondere Kopfsteuer, welcher sie unterlagen, die alte Tempelabgabe, konnte als Kompensation für diese Befreiung angesehen werden, wenn sie auch nicht in diesem Sinn auferlegt worden war. Für andere Leistungen, wie zum Beispiel für Übernahme von Vormundschaften und Gemeindeämtern, werden sie wenigstens seit Severus’ Zeit im allgemeinen als fähig und pflichtig betrachtet, diejenigen aber, welche ihrem “Aberglauben” zuwiderlaufen, ihnen erlassen ^38, wobei in Betracht kommt, daß der Ausschluß von den Gemeindeämtern mehr und mehr aus einer Zurücksetzung zu einem Privilegium ward. Selbst bei Staatsämtern mag in späterer Zeit ähnlich verfahren worden sein.

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^38 Diese Regel stellen mit Berufung auf einen Erlaß des Severus die Juristen des dritten Jahrhunderts auf (Dig. 27, 1, 15, 6; 50, 2, 3, 3). Nach der Verordnung vom Jahre 321 (Cod. Theod. 16, 8, 3) erscheint dies sogar als ein Recht, nicht als eine Pflicht der Juden, so daß es von ihnen abhing, das Amt zu übernehmen oder abzulehnen.