^8 Das wohl jüngste sicher datierbare Denkmal der einheimischen Sprache ist eine Münze von Osicerda, welche den während des Gallischen Krieges von Caesar geschlagenen Denaren mit dem Elefanten nachgeprägt ist, mit lateinischer und iberischer Aufschrift (Zobel, Estudio histórico de la moneda antigua española. Bd. 2, S. 11). Unter den ganz oder teilweise epichorischen Inschriften Spaniens mögen sich manche jüngere befinden; öffentliche Setzung ist bei keiner derselben auch nur wahrscheinlich.

^9 Es hat eine Zeit gegeben, wo die Peregrinengemeinden das Recht, die lateinische zur Geschäftssprache zu machen, vom Senat erbitten mußten; aber für die Kaiserzeit gilt das nicht mehr. Vielmehr ist hier wahrscheinlich häufig das Umgekehrte eingetreten, zum Beispiel das Münzrecht in der Weise gestattet worden, daß die Aufschrift lateinisch sein mußte. Ebenso sind öffentliche Gebäude, die Nichtbürger errichteten, lateinisch bezeichnet; so lautet eine Inschrift von Ilipa in Andalusien (CIL II, 1087): Urchail Atitta f(ilius) Chilasurgun portas fornac(es) aedificand(a) curavit de s(ua) p(ecunia). Daß das Tragen der Toga auch Nichtrömern gestattet und ein Zeichen von loyaler Gesinnung war, zeigt sowohl Strabons Äußerung über die Tarraconensis togata wie Agricolas Verhalten in Britannien (Tac. Agr. 21).

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Die einheimische Gemeindeverfassung der Iberer war von der gallischen nicht in einer für uns erkennbaren Weise verschieden. Von Haus aus zerfiel Spanien, wie das Keltenland dies- und jenseits der Alpen, in Gaubezirke; die Vaccäer und die Kantabrer unterschieden sich schwerlich wesentlich von den Cenomanen der Transpadana und den Remern der Belgica. Daß auf den in der früheren Epoche der Römerherrschaft geschlagenen spanischen Münzen vorwiegend nicht die Städte genannt werden, sondern die Gaue, nicht Tarraco, sondern die Cessetaner, nicht Saguntum, sondern die Arsenser, zeigt deutlicher noch als die Geschichte der damaligen Kriege, daß auch in Spanien einst größere Gauverbände bestanden. Aber die siegenden Römer behandelten diese Verbände nicht überall in gleicher Weise. Die transalpinischen Gaue blieben auch unter römischer Herrschaft politische Gemeinwesen; wie die cisalpinischen sind die spanischen nur geographische Begriffe. Wie der Distrikt der Cenomanen nichts ist als ein Gesamtausdruck für die Territorien von Brixia, Bergomum und so weiter, so bestehen die Asturer aus zweiundzwanzig politisch selbständigen Gemeinden, die allem Anschein nach rechtlich sich nicht mehr angehen als die Städte Brixia und Bergomum ^10. Dieser Gemeinden zählte die tarraconensische Provinz in augustischer Zeit 293, in der Mitte des zweiten Jahrhunderts 275. Es sind also hier die alten Gauverbände aufgelöst worden. Dabei ist schwerlich bestimmend gewesen, daß die Geschlossenheit der Vettonen und der Kantabrer bedenklicher für die Reichseinheit erschien als diejenige der Sequaner und der Treuerer; hauptsächlich beruht der Unterschied wohl in der Verschiedenheit der Zeit und der Form der Eroberung. Die Landschaft am Guadalquivir ist anderthalb Jahrhunderte früher römisch geworden als die Ufer der Loire und der Seine; die Zeit, wo das Fundament der spanischen Ordnung gelegt wurde, liegt derjenigen Epoche nicht so gar fern, wo die samnitische Konföderation aufgelöst ward. Hier waltet der Geist der alten Republik, in Gallien die freiere und mildere Anschauung Caesars. Die kleineren und machtlosen Distrikte, welche nach Auflösung der Verbände die Träger der politischen Einheit wurden, die Kleingaue oder Geschlechter, wandelten sich im Laufe der Zeit hier wie überall in Städte um. Die Anfänge der städtischen Entwicklung, auch außerhalb der zu italischem Recht gelangten Gemeinden, gehen weit in die republikanische, vielleicht in die vorrömische Zeit zurück; später mußte die allgemeine Verleihung des latinischen Rechts durch Vespasian diese Umwandlung allgemein oder so gut wie allgemein machen ^11. Wirklich gab es unter den 293 augustischen Gemeinden der Provinz von Tarraco 114, unter den 275 des zweiten Jahrhunderts nur 27 nicht städtische Gemeinden.

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^10 Diese merkwürdigen Ordnungen erhellen namentlich aus den spanischen Ortsverzeichnissen bei Plinius, und sind von Detlefsen (Philologus 32, 1878, S. 606f.) gut dargelegt worden. Die Terminologie freilich ist schwankend. Da die Bezeichnungen civitas, populus, gens der selbständigen Gemeinde eigen sind, kommen sie von Rechts wegen diesen Teilen zu; also wird zum Beispiel gesprochen von den X civitates der Autrigonen, den XXII populi der Asturer, der gens Zoelarum (CIL II, 2633), welche eben eine dieser 22 Völkerschaften ist. Das merkwürdige Dokument, das wir von diesen Zoelae besitzen (CIL II, 2633) lehrt, daß diese gens wieder in gentilitates zerfiel, welche letzteren auch selbst gentes hießen, wie eben dieses selbst und andere Zeugnisse (Eph. epigr. II, p. 243) beweisen. Es findet sich auch civis in Beziehung auf einen der kantabrischen populi (Eph. epigr. II p. 243). Aber auch für den größeren Gau, der ja einstmals die politische Einheit war, gibt es andere Bezeichnungen nicht als diese eigentlich retrospektive und inkorrekte; namentlich gens wird dafür selbst im technischen Stil verwendet (z. B. CIL II, 4233: Intercat(iensis) ex gente Vaccaeorum). Daß das Gemeinwesen in Spanien auf jenen kleinen Distrikten ruht, nicht auf den Gauen, erhellt sowohl aus der Terminologie selbst wie auch daraus, daß Plinius (3, 3, 18) jenen 293 Ortschaften die civitates contributae aliis gegenüberstellt; ferner zeigt es der Beamte at census accipiendos civitatium XXIII Vasconum et Vardulorum (CIL VI, 1463) verglichen mit dem censor civitates Remorum foederatae (CIL XI, 1855 vgl. 2607).

^11 Da die latinische Gemeindeverfassung für eine nicht städtisch organisierte Gemeinde nicht paßt, so müssen diejenigen spanischen, welche noch nach Vespasian der städtischen Organisation entbehrten, entweder von der Verleihung des latinischen Rechts ausgeschlossen oder für sie besondere Modifikationen eingetreten sein. Das letztere dürfte mehr Wahrscheinlichkeit haben. Latinische Namensform zeigen nachvespasianische Inschriften auch der gentes, wie CIL II, 2633 und Eph. epigr. II, 322; und wenn einzelne aus dieser Zeit sich finden sollten mit nichtrömischen Namen, so wird immer noch zu fragen sein, ob hier nicht bloß faktische Vernachlässigung zugrunde liegt. Indizien nichtrömischer Gemeindeordnung, in den sparsamen sicher vorvespasianischen Inschriften verhältnismäßig häufig (CIL II, 172, 1953, 2633, 5048), sind mir in sicher nachvespasianischen nicht vorgekommen.

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Über die Stellung Spaniens in der Reichsverwaltung ist wenig zu sagen. Bei der Aushebung haben die spanischen Provinzen eine hervorragende Rolle gespielt. Die daselbst garnisonierenden Legionen sind wahrscheinlich seit dem Anfang des Prinzipats vorzugsweise im Lande selbst ausgehoben worden; als späterhin einerseits die Besatzung vermindert ward, andererseits die Aushebung mehr und mehr auf den eigentlichen Garnisonsbezirk sich beschränkte, hat die Baetica, auch hierin das Los Italiens teilend, das zweifelhafte Glück genossen, gänzlich vom Wehrdienst ausgeschlossen zu werden. Die auxiliare Aushebung, welcher namentlich die in der städtischen Entwicklung zurückgebliebenen Landschaften unterlagen, ist in Lusitanien, Callaekien, Asturien, nicht minder im ganzen nördlichen und inneren Spanien in großem Maßstab durchgeführt worden; Augustus, dessen Vater sogar seine Leibwache aus Spaniern gebildet hatte, hat abgesehen von der Belgica in keinem der ihm unterstellten Gebiete so umfassend rekrutiert wie in Spanien.

Für die Finanzen des Staates ist dies reiche Land ohne Zweifel eine der sichersten und ergiebigsten Quellen gewesen; Näheres ist darüber nicht überliefert.