Die älteste Spur der administrativen Trennung des iberischen Aquitaniens von dem gallischen ist die Nennung des “Bezirks von Lactora” (Lectoure) neben Aquitanien in einer Inschrift aus traianischer Zeit (CIL V 875: procurator provinciarum Luguduniensis et Aquitanicae, item Lactorae). Diese Inschrift beweist allerdings an sich mehr die Verschiedenheit der beiden Gebiete als die formelle Absonderung des einen von dem andern; aber es läßt sich anderweitig zeigen, daß bald nach Traian die letztere durchgeführt war. Denn daß der abgetrennte Bezirk ursprünglich in neun Gaue zerfiel, wie jene Verse es sagen, bestätigt der seitdem gebliebene Name Novempopulana; unter Pius aber zählt der Bezirk bereits elf Gemeinden (denn der dilectator er Apquitanicae XI populos, Boissieu, Lyon, S. 246, gehört gewiß hierher), im fünften Jahrhundert zwölf; denn so viele zählt die Notitia unter der Novempopulana auf. Diese Vermehrung erklärt sich ebenso wie die in Anm. 11 erörterte. Auf die Statthalterschaft bezieht die Teilung sich nicht; vielmehr blieben das keltische und das iberische Aquitanien beide unter demselben Legaten. Aber die Novempopulana erhielt unter Traian ihren eigenen Landtag, während die keltischen Distrikte Aquitaniens nach wie vor den Landtag von Lyon beschickten.
^14 Es fehlen einige kleinere germanische Völkerschaften, wie die Baetasier und die Sunuker, vielleicht aus ähnlichen Gründen wie die kleineren iberischen; ferner die Cannenefaten und die Friesen, wahrscheinlich weil diese erst später reichsuntertänig geworden sind. Die Bataver sind vertreten.
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Wurde die keltische Nation also in dem kaiserlichen Gallien in sich selbst konsolidiert, so wurde sie auch dem römischen Wesen gegenüber gewissermaßen garantiert durch das hinsichtlich der Erteilung des Reichsbürgerrechts für dieses Gebiet eingehaltene Verfahren. Die Hauptstadt Galliens freilich war und blieb eine römische Bürgerkolonie, und es gehört dies wesentlich mit zu der eigenartigen Stellung, die sie dem übrigen Gallien gegenüber einnahm und einnehmen sollte. Aber während die Südprovinz mit Kolonien bedeckt und durchaus nach italischem Gemeinde recht geordnet ward, hat Augustus in den “drei Gallien” nicht eine einzige Bürgerkolonie eingerichtet, und wahrscheinlich ist auch dasjenige Gemeinderecht, welches unter dem Namen des latinischen eine Zwischenstufe zwischen Bürgern und Nichtbürgern bildet und seinen angeseheneren Inhabern von Rechts wegen das Bürgerrecht für ihre Person und ihre Nachkommen gewährt, längere Zeit von Gallien ferngehalten worden. Die persönliche Verleihung des Bürgerrechts, teils nach allgemeinen Bestimmungen an den Soldaten bald bei dem Eintritt, bald bei dem Abschied, teils aus besonderer Gunst an einzelne Personen, konnte allerdings auch dem Gallier zuteil werden; so weit, wie die Republik gegangen war, dem Helvetier zum Beispiel den Gewinn des römischen Bürgerrechts ein für allemal zu untersagen, ging Augustus nicht und konnte es auch nicht, nachdem Caesar das Bürgerrecht an geborene Gallier vielfach auf diese Weise vergeben hatte. Aber er nahm wenigstens den aus den “drei Gallien” stammenden Bürgern - mit Ausnahme immer der Lugudunenser - das Recht der Ämterbewerbung und schloß sie damit zugleich aus dem Reichssenat aus. Ob diese Bestimmung zunächst im Interesse Roms oder zunächst in dem der Gallier getroffen war, können wir nicht wissen; gewiß hat Augustus beides gewollt, einmal dem Eindringen des fremdartigen Elements in das Römertum wehren und damit dasselbe reinigen und heben, andererseits den Fortbestand der gallischen Eigenartigkeit in einer Weise verbürgen, die eben durch verständiges Zurückhalten die schließliche Verschmelzung mit dem römischen Wesen sicherer förderte, als die schroffe Aufzwingung fremdländischer Institutionen getan haben würde.
Kaiser Claudius, selbst in Lyon geboren und, wie die Spötter von ihm sagten, ein richtiger Gallier, hat diese Schranken zum guten Teil beseitigt. Die erste Stadt in Gallien, welche sicher italisches Recht empfangen hat, ist die der Ubier, wo der Altar des römischen Germaniens angelegt war; dort im Feldlager ihres Vaters, des Germanicus, wurde die nachmalige Gemahlin des Claudius Agrippina geboren, und sie hat im Jahre 50 ihrem Geburtsort das wahrscheinlich latinische Kolonialrecht erwirkt, dem heutigen Köln. Vielleicht gleichzeitig, vielleicht schon früher ist dasselbe für die Stadt der Treverer, Augusta, geschehen, das heutige Trier. Auch noch einige andere gallische Gaue sind in dieser Weise dem Römertum näher gerückt worden, so der der Helvetier durch Vespasian, ferner der der Sequaner (Besançon); große Ausdehnung aber scheint das latinische Recht in diesen Gegenden nicht gefunden zu haben. Noch weniger ist in der früheren Kaiserzeit in dem kaiserlichen Gallien ganzen Gemeinden das volle Bürgerrecht beigelegt worden. Wohl aber hat Claudius mit der Aufhebung der Rechtsbeschränkung den Anfang gemacht, welche die zum persönlichen Reichsbürgerrecht gelangten Gallier von der Reichsbeamtenlaufbahn ausschloß; es wurde zunächst für die ältesten Verbündeten Roms, die Häduer, bald wohl allgemein diese Schranke beseitigt. Damit war wesentlich die Gleichstellung erreicht. Denn nach den Verhältnissen dieser Epoche hatte das Reichsbürgerrecht für die durch ihre Lebensstellung von der Ämterlaufbahn ausgeschlossenen Kreise kaum einen besonderen praktischen Wert und war für vermögende Peregrinen guter Herkunft, die diese Laufbahn zu betreten wünschten und deshalb seiner bedurften, leicht zu erlangen; wohl aber war es eine empfindliche Zurücksetzung, wenn dem römischen Bürger aus Gallien und seinen Nachkommen von Rechts wegen die Ämterlaufbahn verschlossen blieb.
Wenn in der Organisation der Verwaltung das nationale Wesen der Kelten so weit geschont ward, als dies mit der Reichseinheit sich irgend vertrug, so ist dies hinsichtlich der Sprache nicht geschehen. Auch wenn es praktisch ausführbar gewesen wäre, den Gemeinden die Führung ihrer Verwaltung in einer Sprache zu gestatten, deren die kontrollierenden Reichsbeamten nur ausnahmsweise mächtig sein konnten, lag es unzweifelhaft nicht in den Absichten der römischen Regierung, diese Schranke zwischen den Herrschenden und Beherrschten aufzurichten. Dementsprechend ist unter den in Gallien unter römischer Herrschaft geschlagenen Münzen und von Gemeinde wegen gesetzten Denkmälern keine erweislich keltische Aufschrift gefunden worden. Der Gebrauch der Landessprache wurde übrigens nicht gehindert; wir finden sowohl in der Südprovinz wie in den nördlichen Denkmäler mit keltischer Aufschrift, dort immer mit griechischem ^15, hier immer mit lateinischem Alphabet geschrieben ^16, und wahrscheinlich gehören wenigstens manche von jenen, sicher diese sämtlich der Epoche der Römerherrschaft an. Daß in Gallien außerhalb der Städte italischen Rechts und der römischen Lager inschriftliche Denkmäler überhaupt nur in geringer Zahl auftreten, wird wahrscheinlich hauptsächlich dadurch herbeigeführt sein, daß die als Dialekt behandelte Landessprache ebenso für solche Verwendung ungeeignet erschien wie die ungeläufige Reichssprache und daher das Denksteinsetzen hier überhaupt nicht so wie in den latinisierten Gegenden in Aufnahme kam; das Lateinische mag in dem größten Teil Galliens damals ungefähr die Stellung gehabt haben wie nachher im früheren Mittelalter gegenüber der damaligen Volkssprache. Das energische Fortleben der nationalen Sprache zeigt am bestimmtesten die Wiedergabe der gallischen Eigennamen im Latein nicht selten unter Beibehaltung unlateinischer Lautformen. Daß Schreibungen wie Lousonna und Boudicca mit dem unlateinischen Diphthong ou selbst in die lateinische Literatur eingedrungen sind und für den aspirierten Dental, das englische th, sogar in römischer Schrift ein eigenes Zeichen (Đ) verwendet wird, ferner Epaciatextorigus neben Epasnactus geschrieben wird, Đirona neben Sirona, machen es fast zur Gewißheit, daß die keltische Sprache, sei es im römischen Gebiet, sei es außerhalb desselben, in oder vor dieser Epoche einer gewissen schriftmäßigen Regulierung unterlegen hatte und schon damals so geschrieben werden konnte, wie sie noch heute geschrieben wird. Auch an Zeugnissen für ihren fortdauernden Gebrauch in Gallien fehlt es nicht. Als die Stadtnamen Augustodunum (Autun), Augustonemētum (Clermont), Augustobona (Troyes) und manche ähnliche aufkamen, sprach man notwendig auch im mittleren Gallien noch keltisch. Arrian unter Hadrian gibt in seiner Abhandlung über die Kavallerie für einzelne den Kelten entlehnte Manöver den keltischen Ausdruck an. Ein geborener Grieche, Eirenaeos, der gegen das Ende des 2. Jahrhunderts als Geistlicher in Lyon fungierte, entschuldigt die Mängel seines Stils damit, daß er im Lande der Kelten lebe und genötigt sei, stets in barbarischer Sprache zu reden. In einer juristischen Schrift aus dem Anfang des 3. Jahrhunderts wird, im Gegensatz zu der Rechtsregel, daß die letztwilligen Verfügungen im allgemeinen lateinisch oder griechisch abzufassen sind, für Fideikommisse auch jede andere Sprache, zum Beispiel die punische und die gallische zugelassen. Dem Kaiser Alexander wurde sein Ende von einer gallischen Wahrsagerin in gallischer Sprache angekündigt. Noch der Kirchenvater Hieronymus, der selber in Ancyra wie in Trier gewesen ist, versichert, daß die kleinasiatischen Galater und die Treverer seiner Zeit ungefähr die gleiche Sprache redeten, und vergleicht das verdorbene Gallisch der Asiaten mit dem verdorbenen Punisch der Afrikaner. Wenn die keltische Sprache sich in der Bretagne, ähnlich wie in Wales, bis auf den heutigen Tag behauptet hat, so hat die Landschaft zwar ihren heutigen Namen von den im fünften Jahrhundert dorthin vor den Sachsen flüchtenden Inselbriten erhalten, aber die Sprache ist schwerlich erst mit diesen eingewandert, sondern allem Anschein nach hier seit Jahrtausenden von einem Geschlecht dem andern überliefert. In dem übrigen Gallien hat natürlich im Laufe der Kaiserzeit das römische Wesen schrittweise Boden gewonnen; ein Ende gemacht hat aber dem keltischen Idiom hier wohl nicht so sehr die germanische Einwanderung als die Christianisierung, welche in Gallien nicht, wie in Syrien und Ägypten, die von der Regierung beiseite geschobene Landessprache aufnahm und zu ihrem Träger machte, sondern das Evangelium lateinisch verkündigte.
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^15 So hat sich in Nemausus eine in keltischer Sprache geschriebene Weihinschrift gefunden, gesetzt Ματρεβο Ναμαυσικαβο (CIL XI, p. 383), das heißt, den örtlichen Müttern.
^16 Beispielsweise liest man auf einem in Néris-les-Bains (Allier) gefundenen Altarstein (E. Desjardins, Geographie historique et administrative de la Gaule Romaine. 4 Bde. Paris 1876-93. Bd. 2, S. 476): Bratronos Nantonicn Epadatextorici Leucullo Suio rebelocitoi. Auf einem andern, den die Pariser Schiffergilde unter Tiberius dem höchsten besten Jupiter setzte (Mowat im Bulletin épigraphique de la Gaule 1, S. 25f.), ist die Hauptinschrift lateinisch, aber über den Reliefs der Seitenflächen, die eine Prozession von neun bewaffneten Priestern darzustellen scheinen, stehen erklärende Beischriften: Senani Useiloni . . . und Eurises, die nicht lateinisch sind. Solches Gemenge begegnet auch sonst, zum Beispiel in einer Inschrift von Arrenes (Creuse im Bulletin épigraphique de la Gaule 1, S. 38): Sacer Peroco ieuru (wahrscheinlich = fecit) Duorico v(otum) s(olvit) l(ibens) m(erito).
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