3) Wurde der Wunsch geäußert, daß bei der Aufnahme alle Abstimmung durch bloßes Ja oder Nein wegfallen möge, sondern laut und mit Anführung der etwanigen Gründe gegen den Aufzunehmenden gestimmt werde, wobei auf §. 9. und 10. verwiesen wurde. — Rostock behielt sich hiebei Berathung mit ihrer Burschenschaft vor.

4) Wurde als zum Wesen der Burschenschaft gehörig anerkannt, daß kein Zweikampf zwischen den einzelnen Burschenschaften, als solchen, statt finden dürfe, sondern jeder unter ihnen obwaltende Streit schiedsrichterlich ausgeglichen werden müsse.

5) Wurde festgesetzt, es solle in dieser Versammlung der Abgeordneten noch kein förmliches Cartel, oder eine Verfassungsurkunde der großen allgemeinen Deutschen Burschenschaft verfaßt, sondern blos einige Grundgesetze derselben vorläufig entworfen werden, damit die Abgeordneten sie zur Berathung ihrer Burschenschaft mitnehmen könnten. Die vollständige Ausarbeitung müsse bis zur Versammlung am 18. Oktober ausgesetzt bleiben.

6) Sollte auch an die Hochschulen, welche keine Abgeordnete hierher gesandt, der Entwurf dieser Gesetze, die 19 Puncte zugleich mit einer Schrift, welche die Ansichten der Abgeordneten von dem Wesen der Burschenschaft näher ausspräche, so wie auch eine Aufforderung, dem hier gebilligten Grundsätzen beizutreten, übersandt werden.

Anmerkung. Berlin behielt sich vor, zu dieser Aufforderung nur dann mitzuwirken, wenn ihr Verein als Burschenschaft anerkannt würde.

F. d. U.


Protocoll,
gehalten Nachmittags am 1. April.

1) Die Verfassungsurkunde des Berliner Burschenvereins wurde verlesen und nach mannigfachen Verhandlungen, theils über seine innere Einrichtungen, theils über seine Verhältnisse zu den Nichtverbündeten, wurde das Urtheil der Abgeordneten gefordert, ob der Berliner Burschenverein nach Zweck und Form eine Burschenschaft zu nennen sei.

a) Jena erklärte sich dahin, dieser Verein entspreche nicht der Idee einer allgemeinen Burschenschaft, weil: