3. Bierehre.

§ 8.

Im Zustand der Bierehre oder Bierehrlichkeit befindet sich ein Bursch, wenn er sich im Vollbesitz aller Eigenschaften eines vollgültigen Mitgliedes der Kneiptafel befindet.

§ 9.

Aus der Bierehre ergeben sich sämtliche Rechte an der Kneiptafel.

§ 10.

Die Bierehre wird verloren durch die Erklärung in den Bier-Verschiß.

§ 11.

Es wird fortgesoffen!!!