3. Bierehre.
§ 8.
Im Zustand der Bierehre oder Bierehrlichkeit befindet sich ein Bursch, wenn er sich im Vollbesitz aller Eigenschaften eines vollgültigen Mitgliedes der Kneiptafel befindet.
§ 9.
Aus der Bierehre ergeben sich sämtliche Rechte an der Kneiptafel.
§ 10.
Die Bierehre wird verloren durch die Erklärung in den Bier-Verschiß.
§ 11.
Es wird fortgesoffen!!!