Auf Telegramm vom 24. April.
Es wäre uns vor Veröffentlichung türkischer Erklärung erwünscht, Aufklärung zu erhalten, ob sich die Rückkehrerlaubnis auch auf die nach Rußland Geflüchteten oder nur auf die Deportierten bezieht. Für welche Zwecke ist Geldbewilligung beabsichtigt?
v. d. Bussche.
386.
(Kaiserlich
Deutsche Botschaft.)
Telegramm.
Abgang aus Konstantinopel, den 28. April 1918.
Ankunft, den 29. April 1918.
An Auswärtiges Amt.
Antwort auf Telegramm vom 26. April.
Die Amnestie soll, wie mir Großwesir sagte, für die hiesigen Armenier gelten. Die nicht im Lande befindlichen zurückzuholen, wäre — so meinte Talaat Pascha — gefährlich. Die Geldbewilligung soll erfolgen, um die Armenier zu entschädigen, die ihren Besitz verloren haben. Die Armenier sollen, so weit dies möglich ist, die Wahl zwischen ihrem früheren Besitz und einem Geldbetrag haben.