1915
Februar.
15.
Kaiserlich
Deutsche Botschaft.
Pera, den 2. Februar 1915.
Laut Artikel 5 des mit dem Generalinspektor Hoff Bey geschlossenen Vertrages hat die Türkische Regierung das Recht, den Vertrag vor seinem Ablauf zu kündigen. Eine entsprechende Klausel enthält der Vertrag mit dem Sekretär Blehr.
Die in Kristiania akkredierte türkische Gesandtschaft ist angewiesen worden, die Verträge mit den genannten Herren in aller Form zu kündigen.
Entsprechend ist gegenüber dem holländischen Reformer Westenenk verfahren worden[35].
Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß diese Maßnahme der türkischen Regierung in der armenischen Bevölkerung starke Erregung hervorrufen wird; denn sie wird als ein Zeichen dafür ausgelegt werden müssen, daß die Pforte nicht gewillt ist, den Weg der armenischen Reformen fortzusetzen. Zwar wird dies auf der Pforte nicht offen zugegeben, sondern in vagen Wendungen auf die Möglichkeit hingewiesen, die beiden Reformer nach Beendigung des Krieges wieder anzustellen; doch ist dies nicht mehr als eine façon de parler, die nicht ernst genommen werden darf.
Als ich zu Talaat Bey Bedenken äußerte, ob ein derartiger Entschluß günstig sei, erwiderte er: „C’est le seul moment propice!“ Ich bin bei den Türken durchweg der Auffassung begegnet, daß im Falle des Unterliegens der Türkei die armenische Bevölkerung sich unbedingt auf die Seite des Siegers schlagen würde, und daß alle Zugeständnisse in der Reformfrage daran nichts zu ändern vermögen. Die Pforte sei es daher überdrüssig, dem armenischen Elemente eine Vorzugsbehandlung vor den übrigen Volksteilen der Türkei zuteil werden zu lassen.