Abb. 293. Eine verheiratete Mongolin aus Urga mit ihrem Kinde.

Bemerkenswert an ihrer Tracht sind die beiden hörnerähnlichen, von der Stirn abstehenden Zöpfe, das kostbare Geschmeide, dessen Wert auf tausend bis zwölfhundert Mark geschätzt wird, und die großen ballonähnlichen Ärmel, die in der Farbe für gewöhnlich von der der übrigen Gewandung abweichen.


GRÖSSERES BILD

Phot. G. C. Binstead.

Abb. 294. Wintertracht einer verheirateten Mongolin.

Der Geistlichkeit ist die Ehe verboten. Dafür aber sind fast ausnahmslos alle übrigen Mongolen verheiratet; Junggesellen gibt es daher so gut wie gar nicht. Bestimmte Verbotstage, an denen keine Ehe eingegangen werden darf, sind in der Mongolei nicht vorhanden, wohl aber bestimmte Jahre, in denen Eheschließung nicht erlaubt ist. Diese werden von den Astrologen in Peking festgelegt und durch die Lama bekanntgegeben. Die Heiraten bringen die Eltern zustande, Verlobungen finden bereits in früher Kindheit statt. Auf geschlechtliche Unschuld der Mädchen wird kein Wert gelegt, sie genießen in dieser Hinsicht vollkommene Freiheit. Oft vermitteln die Eltern vorehelichen Umgang ihrer Mädchen selbst, besonders wenn ihre Beihilfe durch Geschenke belohnt wird. Trotz dieser Freiheit der geschlechtlichen Beziehungen gilt der Verkehr des Schwiegervaters mit seiner Schwiegertochter für eine schwere Sünde; der Sohn, der seinen Vater auf frischer Tat ertappt, hat das Recht ihn zu ermorden oder Teilung des väterlichen Vermögens zu fordern. Auch die bereits von Marco Polo im dreizehnten Jahrhundert erwähnte Sitte der gastlichen Prostitution ist noch heute bekannt; ein Gast wird nicht nur mit Speise, Trank und Unterkunft, sondern auch mit einer Frau versorgt.

Phot. G. C. Binstead.

Abb. 295. Eine den Hunden und Geiern zum Fraße ausgesetzte menschliche Leiche.