Abb. 485. Ein Dibaltig oder Reiterschaustück zu Ehren eines großen Häuptlings.
Nach seiner Beendigung galoppieren die Teilnehmer mit hochgehobenen Speeren und Schilden unter Heilrufen auf den Häuptling zu.
Ein interessantes Gebiet der abessinischen Kultur ist die Rechtspflege, die noch auf dem alten Grundsatze beruht: „Auge um Auge, Zahn um Zahn.“ Im allgemeinen können die Abessinier nicht ohne ständige Gerichte leben; wegen der geringsten Kleinigkeit wird von ihnen das Gericht angerufen und unter hochgradigen Aufregungen verhandelt und gestikuliert. Eigentliche Freiheitstrafen kennt das abessinische Recht nicht, es wendet nur Körper- oder Geldstrafen an. Erstere werden meistens auf dem Hauptmarktplatze am Sonnabend unter Anwesenheit mächtiger Menschenmassen vollstreckt. Ist ein Diebstahl begangen worden und kann der Täter nicht sogleich ermittelt werden, so greift man zu einem eigentümlichen Verfahren, um ihn ausfindig zu machen. Man läßt in das betreffende Haus einen Knaben kommen und versetzt ihn durch Trinken von Milch, in die eine betäubende Medizin getan wurde, sowie durch Rauchen aus einer Pfeife, die etwas Ähnliches enthält, in eine Art Traumzustand. Der Knabe zieht sodann, ähnlich wie ein Polizeihund, mit einem Vertreter der Gerichtsbarkeit, mit dem er durch einen Strick verbunden ist, durch die Straßen und Häuser der Stadt. Derjenige, den er berührt, gilt als der Dieb, und damit ist dessen Urteil gesprochen, denn für den vermeintlichen Dieb gibt es kein Mittel, seine Unschuld zu beweisen. Die Strafen, die auf Diebstahl stehen, sind besonders hart. In einfacheren Fällen wird dem Diebe mit einer Peitsche der entblößte Rücken blutig geschlagen, oft so, daß dieser eine einzige blutige Masse bildet. Ist das Vergehen schwerer, dann wird dem Übeltäter die rechte Hand abgehauen, im Wiederholungsfalle der linke Fuß, dann eventuell noch die linke Hand und der rechte Fuß. Falsche Aussagen vor Gericht werden zunächst mit Geldstrafe, bei Rückfälligkeit mit Ausschneiden der Zunge bestraft. Der Abessinier schwört beim Tode eines Großen des Reiches. Straßenraub und Mord werden mit Todesstrafe geahndet. Der Mörder wird den Angehörigen des Toten ausgeliefert, die über sein Schicksal zu bestimmen haben, sei es, daß sie, was meistens geschieht, durch Totschlag an ihm Rache nehmen oder sich mit Geld und Vieh begnügen. Meist findet die Ahndung durch die gleiche Todesart statt, wie sie der Verbrecher gegen sein Opfer angewendet hatte. Das ehrenvollste ist das Erschossen-, das entehrendste das Gehängtwerden.
Phot. Carl Hagenbeck, Stellingen.
Abb. 486. Somaljüngling mit Kämmen im Haar.
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GRÖSSERES BILD
Phot. George Schulein.
Abb. 487. Das Mascalfest oder Fest des Heiligen Kreuzes,