Abb. 6. Koreanische Frauen

mit der eigenartigen, die Brüste unbedeckt lassenden Jacke.

Die Frauen der Koreaner werden sorgfältig von der Außenwelt abgeschlossen, besonders die der obersten Klasse, denen es nur gestattet ist, bei Nacht sich im Freien Bewegung zu machen. Es gewährt dann einen gespensterhaften Anblick, diese weißen Nachtgestalten bei Laternenschein über die Straße huschen zu sehen. Ohne Erlaubnis ihres Mannes darf die Frau nicht einmal auf die Straße hinabsehen. Wenn ein Mann ein Dach zu decken hat, benachrichtigt er zuvor die Nachbarsleute des Hauses davon, damit sie die Fenster der Frauengemächer schließen. — Bis zum Alter von zwölf Jahren sind die Mädchen der vornehmen Stände nur für die Angehörigen des Hauses und ihre nächsten Verwandten sichtbar. Von ihrer Verheiratung an, die sie sehr jung eingehen, beschränkt sich ihr Verkehr mit Männern auf solche, die mit ihnen bis zum fünften Vetterngrade verwandt sind. Die Frauen dürfen zwar Freundinnen besuchen, aber dabei nur mit verschleiertem Gesicht an die Öffentlichkeit gehen; zumeist werden sie in einer verhangenen Sänfte getragen ([Abb. 9]).

Für den Koreaner ist die Frau eigentlich nur das Arbeitstier und das Werkzeug des Vergnügens; ihre Hauptaufgabe erblickt sie daher in der Mutterschaft. Wenn ein Mädchen mit zwanzig Jahren noch nicht verheiratet ist, dann kommt es ins Gerede der Leute. Bezeichnend für die niedere Stellung der Frau ist es, daß sie als Gattin keinen Namen führt; in der Kindheit erhält sie wohl innerhalb der Familie einen Rufnamen, aber nach ihrer Verheiratung geht sie seiner verlustig. Trotz der großen Verachtung, mit der die koreanische Frau behandelt wird, macht sie doch einen wirtschaftlichen Faktor in der Familie und im Leben der Nation aus. Der Zwang der Verhältnisse hat sie zum Lasttier gemacht. Sie arbeitet, damit ihr Herr und Gebieter in Faulheit, in gewissem Luxus und in Frieden leben kann. Die Frau zeigt sich außerordentlich tätig, ist fleißig, charakterfest, weiß sich in jedweder Notlage sofort zu helfen, besitzt Ausdauer, Mut und Anhänglichkeit. Ihre Tätigkeit besteht bei den mittleren und unteren Schichten im Schneidern und Waschen, in der Hausarbeit, sowie in der Bestellung des Ackers.

Phot. Underwood & Underwood.

Abb. 7. Ein koreanischer General auf einem einrädrigen Wagen.

Auch der Jüngling ist bestrebt, möglichst früh eine Gattin heimzuführen, denn nur der Verheiratete gilt etwas in der Gesellschaft und hat Anrecht auf Ämter und Ehren. Die Hochzeit ([Abb. 1]) wird von den Vätern vereinbart. Am Vorabend bindet eine Freundin der Braut ihr jungfräuliches Haar zu einem Knoten, dem Abzeichen der Verheirateten. Am Hochzeitstage setzt ein Zauberer eine „Krone des Glücks“ auf ihr Haupt ([Abb. 8]), sie selbst muß beständig im Schweigen verharren, selbst allen Fragen und Glückwünschen gegenüber. Die Brautleute ([Abb. 10]) nicken sich vor Zeugen mit einem Gruße zu; damit ist die Ehe geschlossen. — Polygamie ist nicht gestattet, jedoch sind Nebenweiber eine anerkannte Einrichtung und sowohl in den niedrigsten wie in den höchsten Kreisen anzutreffen, und dies in so großer Zahl, als der Geldbeutel des einzelnen es erlaubt. Nach koreanischem Gesetz kann eine Frau eine Scheidung von ihrem Mann nicht erzielen, dieses Vorrecht besitzt nur er selbst; in den oberen Kreisen aber ist Scheidung ungewöhnlich. Die Frau darf jedoch ihren Mann verlassen und den Schutz eines Verwandten annehmen, es sei denn, daß ihr Gatte das Gegenteil ihrer Anklagen beweisen kann. Gelingt es der Frau nicht, den Beweis der Wahrheit für ihre Beschwerden anzutreten, dann erstatten ihre Verwandten die Hochzeitskosten, meistens eine große Summe, zurück. Ein Mann kann sich gesetzlich von seiner Gattin scheiden lassen wegen Trägheit, Versäumen der vorgeschriebenen Opfer, Diebstahl und Widerspenstigkeit; er behält stets die Pflege der Kinder. Eine Frau der oberen Klassen darf gegen die Beschuldigungen ihres Gatten auch keine Berufung einlegen, da häusliche Störungen durchweg für tadelnswert angesehen werden.

Phot. Underwood & Underwood.