VII. Auflösung des Vereins
§ 18.
Zur Auflösung des Vereins bedarf es des übereinstimmenden und jedesmal von wenigstens vier Fünftel der erschienenen Mitglieder gefaßten Beschlusses zweier mindestens vier Wochen auseinanderliegender Hauptversammlungen. Der Antrag auf Auflösung muß wenigstens drei Monate vor der Versammlung beim Gesamt-Vorstande schriftlich angebracht und öffentlich durch die »Sächsische Staatszeitung« bekannt gemacht werden.
§ 19.
Im Falle der Auflösung wird das Vereinsvermögen dem Gesamtministerium zur freien Verfügung überwiesen.
§ 20.
Die am 14. Juli 1908 errichtete Satzung ist am 15. Mai 1909, 15. Mai 1911, 8. Mai 1912 und am 1. September 1919 abgeändert und am 1. September 1923 in vorliegender Fassung neu errichtet worden.
Dresden, am 1. September 1923.
Fußnote:
[8] Der Beitrag ist beliebig zahlbar (monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder fürs ganze Jahr). Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Jeder, der im Laufe des Jahres eintritt, erhält sämtliche Veröffentlichungen dieses Jahres kostenlos, hat aber auch den Beitrag für das Eintrittsjahr voll zu entrichten. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluß des Kalenderjahres schriftlich zulässig, der Beitrag für das Austrittsjahr gleichfalls voll zu entrichten, sämtliche Veröffentlichungen des Austrittsjahres erhält das Mitglied kostenlos. Für minderbemittelte (Erwerbslose, Kleinrentner, Lehrlinge, Schüler) kann der Jahresbeitrag auf jährlich zu wiederholenden schriftlichen Antrag auf 50 Pf. monatlich herabgesetzt werden. Die Abmeldung hat an den Verein und nicht an eine Mittelsperson zu erfolgen und ist nur dann gültig, wenn sie vom Verein schriftlich bestätigt wurde.