[115] Die Rescripte hierüber von 1804. 1809 und 1812 sind an folgenden Orten zu finden: Mathis Monatsschrift Bd. 1 S. 56. 61.; B. 8. S. 352. 462. Kamptz Monatsschrift Heft 1 S. 18.

[116] Rescript von 1813. in Kamptz Monatsschrift Heft 3. S. 14.

[117] Stengels Beyträge B. 13. S. 214. 218.

[118] Thibaut a. a. O., S. [29-32].

[119] Abschn. [8].

[120] Thibaut a. a. O., S. [27]. [28].

[121] Nämlich die gegenwärtigen Vorschläge eines neu einzuführenden Gesetzbuchs sind lediglich veranlaßt durch den Zustand der Länder, worin bis jetzt das gemeine Recht oder der Code galt, und ich habe stillschweigend angenommen, daß der Vorschlag selbst nicht weiter gehe als diese seine Veranlassung. Sollte aber auch Oesterreich und Preussen darin mitbegriffen seyn, so wäre allerdings von der politischen Seite diese Vollständigkeit sehr zu loben, aber für diese Länder selbst wäre wohl zu bedenken, was oben (Abschn. [8].) in anderer Rücksicht gegen die Abschaffung ihrer Gesetzbücher gesagt worden ist.

[122] A. a. O. S. [64].

[123] S. [59]. 60.

[124] S. [41].