Danzig.
R. Bergau.
Wiedertäufers Urfehde und Widerruf.
Das von den Reformatoren aufgestellte Princip der „christlichen Freiheit“, d. h. der Freiheit von Menschenwort und Menschensatzung, und der Ausspruch, „daß ein Jeder sei ein freigevollmächtigter Richter aller derjenigen, die ihn lehren wollen, und sei inwendig allein von Gott gelehrt“, wurde am entschiedensten von der Sekte der Wiedertäufer in die Praxis eingeführt. In Folge ihrer biblischen Forschungen und der „christlichen Freiheit“ fanden sie, daß von der Kindertaufe kein Wort in der Bibel stehe. Sie banden sich eben an die Anweisung, man soll sich in Auslegung der Bibel an den einfachen, zunächst sich darbietenden Sinn halten, und schufen sich nach dieser hermeneutischen Regel, unter Berufung auf den Wortlaut der Schrift, die sonderbarsten Christenpflichten. An manchen Orten liefen sie nach allen vier Weltgegenden, um Alles zum Reiche Gottes einzuladen; denn es heiße: „Gehet in die ganze Welt und predigt das Evangelium.“ Sie beichteten sich einander öffentlich ihre Sünden, und die Männer bekannten vor ihren Weibern ihre Ehebrüche, — unbeirrt durch deren Amen: „Das vergelte dir der Teufel!“ — denn es stehe in der Bibel: „Bekennet einander.“ In Appenzell setzten sich einmal 1200 Menschen zusammen und warteten auf Speise vom Himmel; denn es heiße: „Sorget nicht, was ihr essen werdet etc.“ Sie blieben so lange, bis sie der Hunger auseinander trieb. Aehnliche Erscheinungen des religiösen Wahnsinns wären nach Hunderten aufzuzählen[171].
Aus ihrem selbständigen Bibellesen gewannen die Wiedertäufer die Ueberzeugung: „Welcher glaube, und (dann) getauft werde, derselbe werde selig.“ Die Vergebung der Sünden könne ihnen nicht durch die Schrift oder die Prediger mitgetheilt werden, sondern „die Stimme, so mit ihnen rede,“ zeige ihnen die Vergebung an. Ueber das Abendmahl erklärten sie sich: „man solle nicht glauben, daß Fleisch und Blut im Brod sei; denn die Schälk, so solches predigen, lögen.“ Sie wollten nur glauben, „was die Stimme ihnen anzeige“; und in Glaubenssachen sollten sie „nur vor Gott fragen.“ „Die Stimme“ regelte aber nicht blos ihren Glauben, sondern griff auch tief ein in ihre socialen und politischen Verhältnisse. Unter Anderem sagte sie ihnen, ihre jetzigen Ehen seien fleischlich und müßten erneuert werden. Sie verbot ihnen den Umgang mit ihren bisherigen Ehehälften und wies ihnen neue Ehen an. Nicht selten bekannten sie in den mit ihnen angestellten Untersuchungen, sie hätten das nur mit größtem Widerwillen und nach harten Kämpfen gethan, „aber der Geist, der ihnen das geboten, sei stärker gewesen als sie.“ Von der Weibergemeinschaft schritten sie an manchen Orten auch zur Gütergemeinschaft, die sie mit der Polizeigewalt in vielfache Conflicte brachte.
Die Wiedertäuferei hatte in Franken, namentlich in den Aemtern Bayersdorf und Erlangen und den anstoßenden nürnbergischen und bambergischen Orten, schon vor dem Ausbruche des Bauernkrieges Wurzel geschlagen. Pfarrer Vogel zu Eltersdorf war einer der eifrigsten Separatistenlehrer. Er und einige Genossen hatten ebenfalls schon vor dem Bauernkrieg die zweite Taufe ertheilt. Er büßte dafür im Jahre 1527 mit seinem Kopfe. Eine große Anzahl Männer, Weiber und Kinder, die ihm zugelaufen, „um zu schauen, ob sie das Wort Gottes weiter könnten erfahren“, wurden zu Bayersdorf eingekerkert. Als sie im Jahre 1528 wieder entlassen wurden, mußten sie Urfehde schwören und ihre Irrthümer widerrufen[172]. In welcher Weise das geschah, können wir aus den nachstehenden Formularien ersehen, die eigens für die Urfehden und den Widerruf der Wiedertäufer entworfen worden:
„Ich N. bekenne gen allermenniglich mit vnd inn crafft dieser schriefft, nachdem ich inn des durchleuchtigen hochgebornen fürsten vnd herrn, herrn Georgen, marggrauen zu Brandenburg etc. meins gnedigen herrn gefencknus zu N. durch den edlen vnd vesten N., meinen lieben jungkern, ambtmann daselbst, komen bin, aus vrsach, das ich von dem heiligen christlichen glauben abgetretten und mich wider annders tauffen hab lassen, auch in etlichen artickelln am sacrament leibs vnd pluts Christi vergrieffen vnd aberglaubig worden; vnd nachdem ich allso ein zeit inn solcher gefencknus verhefft gewest, pin ich doch aus fürpit etlicher meiner gutten freundt vnd gonner wider gnediglich aus solcher gefencknus gelassen auff gegenwertige meine hernachuolgende ewige geschworne vnd verpürgte vrphet, also das ich sollicher gefencknus vnd sachen, wie obsteet, derhalb ich zu gefencknus komen pin, auch alles, das sich darunter zwischen mir begeben vnd verloffen hatt inn gemein oder sonderheit gegen hochgenanten meinem gnedigen herrn, seiner fürstlichen gnaden erben, lannden vnd leuthen, vnd sonderlich gegen obgenanten N. vnd den seinen, auch allen den, so darundter verdacht oder verwandt sein, weder mit wortten noch mit wercken, heimblich noch offentlich, zu ewigen getzeiten nit antten, effern, rechen soll noch will, auch sollichs niemannds annders von meinenwegen gestatten. Ich will auch forthin von sollichen vnglauben der widertauffer vnd iren artickeln abstehen, mich auch solcher schwermerey gar enteussern, zu inen nit kumen, auch inen nit mer nachgehen, auch dieselben nit hausen noch höfen, sonder wo sie zu mir komen, sie der obrigkeit antzaigen vnd inn irer eroberung getreulich beholffen sein. Ich wil auch alle winckelprediger gentzlich flien vnd mich an dem wort gottes, so zu N. vnd inn anndern pfarrkirchen, do es lauter vnd clar gepredigt wirdet, genuegen lassen, demselben anhangen vnd darpey pleiben. Vnnd zur straff vergangener verwürckung soll vnd will ich inn der pfarrkirchen zu N., do ich doheim pin, drey suntag die negsten nach diesem meinem auslassen nacheynander gehend vnndter der meß vnd predig, so lanng die werdten, vor dem mitlern altar der kirchen, alda mich meniglich wol sehen mag, mit entblösten leib biß auf die gürttel stehen vnd ein gute große rutten, die man wol sehen mag, am arme haben, damit man sicht, das ich do stee vnd ein püsser bin“. (Nun folgt die gewöhnliche Formel, daß er allenfallsige Ansprüche gegen den Markgrafen nur mit gütlichem Rechten austragen, sich keines fremden Gerichtes bedienen und seine Urfehde und seinen Eid getreulich halten wolle etc.)
An den nächstfolgenden drei Sonntagen mußte er in der obenangegebenen Weise eine öffentliche Kirchenbuße verrichten und nachstehendes Sünden- und Glaubensbekenntniß ablegen:
„Ich N. N. bekenn offentlich vor euch allen, das ich vor... jarn durch verfürung ettlicher falscher winckelprediger vnnd lerer inn nachuolgende irthum gefallen bin, Zum ersten, das ich glaubt hab, der tauff, so ich inn meiner kindhayt empfangen hab, ja auch aller kinder tauff sey vnnutz, vergebens vnd nichtig, vnd demnach mich wider tauffen lassen hab, Zum andern das ich, durch obgemelte falsche lerer verfürt, glaubt hab, das der war leib vnd das war plut Cristi im sacrament oder nachtmal des Herrn nit außgethailt vnd empfangen werde. Inn disen stucken, bekenn ich, hab ich mich schwerlich geirrt vnd damit wider gottes wort, cristliche ordnung vnd gebrauch vnd die kayserlichen recht gehanndelt; widerruff deshalben hiemit solliche mein obgemelte irrthumb offentlich vnd pit, got wolle mir dieselben gnediglich verzeihen. Weiter glaub vnd bekenn ich mit der cristlichen kirchen oder gemain, das der kinder tauff götlich, recht, haylsam und nutz sey, das auch im sacrament oder nachtmal des Herrn der war leib vnd das war plut Cristi außgethailt vnd müntlich empfangen werde, vnd traw, hoff, vermain vnd gedencke mit gottes hilff inn sollichem cristlichen glauben vnd bekanntnus hinfüro biß an mein ennde bestenndig zupleiben vnd zubeharren, das verleih mir got amen.“