Donnerstag den 18. Monatstag Augusti 1605 decretiert und beschlossen, „daß bei ehendister gelegenheit an den Herrn Bischof zu Chur wegen des Habichts ein Schreiben solle verfertigt (werden) darinnen vermeldt und angezogen werden, welcher gestalt ein abgetragener Habich mit Gläut, Geschüech und andrem solle gestattet sein, aber weder heuer noch vorigen Jahres also überschickt worden; derowegen er, Herr Bischof, alter gerechtsame weitläufig zu berichten mit dem Anhang: wo hinfüro wider verhoffen die Lieferung, wie sich gebührt, nit ervolgen würde, man verursacht werde, solches an gehörigen orten anzubringen.“

Zinstags den 18. Juli 1606 befohlen: „daß ein Schreiben an Herrn Bischoffen zu Chur umb Lieferung eines abgerichten abgetragenen mit dem geleut wolbehengten Happich verfertigt werde.“

Den 9. Juli 1614 befohlen, „dass Ihro Gnaden dem Herrn Bischofen zu Chur umb den Habich zugeschriben werden solle.“

Noch bis in’s Jahr 1630 gehen diese Beschwerden fort.

Die Armbrusterbücher haben dies Weisthum ebenfalls; aber nichts, was nicht aus den Urkunden hier auch bekannt wäre. Im Stuttgarter k. Staatsarchiv ist ebenfalls ein Aktenstück, den „Habicht“ betreffend, das fast wörtlich unsere Mittheilungen enthält und das v. Langen gleichlautend in seinen Beiträgen gibt.

Des Nachrichters ayde.

Aus dem Stadtrecht von 1545.

Bl. 39 a. Item ain hennker soll zu Gott unndt den hailigen schwören den räthen unnd den burgern gehorsam ze seindt und ze richtende: es seye mit dem schwert, mit dem rade oder mit ertrenken[11] oder wie man ain person ab leib tun will unnd von jetlicher persone nit mer dann zway pfund haller zenemen.

item und so man ains erblente es were frow oder mann i lib. und denen man die zungen usschneit v ß hll hll. und denen man die oren abschneit v ß hll.

item und was vichs unsern burgern stirbt, sie seyendt in der statt oder uff dem landt: das soll er inen ouch schniden und soll von ainem ross, rind oder ainer kue nit mer nemen dann 3 ß hel.