[315] Unleserlich; vnder der Mühl, oder: von der Mühl? jedenfalls eine nähere Bestimmung zu dem „Holz.“ — „Wol: vnd der Mühl. Vergl. unten Nr. 5.“ Dr. Fr.

[316] Hs. anzeigt; die Correctur wie die Interpunction entsprechen der meines Erachtens einzig möglichen Erklärung der Stelle: daß die Grafen von Oettingen, welche (wol schon vor Erwerbung des Freidorfs durch die Brandenburger) das Recht hatten (als Markmeister) den Holzwart einzusetzen (und dasselbe behielten), daß aber der Markgraf die Gefälle für den zu Hechlingen gehörigen Wald in Anspruch nahm. Die Oettinger besaßen Höfe in der Nähe.

[317] Unleserlich; der vn vischen? Beschränkung der Competenz des öttingischen Niedergerichts.

[318] als, außer.

[319] Umzäunung des einzelnen Hofes und der ganzen Ortschaft.

[320] vorwärts kommen, fortkommen.