Thatbericht, s. Species facti.

Thatbestand (Corpus oder Materiale delicti), im Strafrecht der Inbegriff derjenigen Merkmale, welche den Begriff einer strafbaren Handlung ausmachen. Der Begriff eines Verbrechens faßt die Merkmale desselben zusammen, während der T. die Merkmale, aus denen die "That besteht", einzeln aufführt. Subjektiver T., die innere That, das Willensmoment, objektiver T., die äußern tatsächlichen Merkmale,

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Thaeter - Thäyingen.

welche zu dem Begriff des Verbrechens gehören; allgemeiner T., die Merkmale eines Verbrechens überhaupt, besonderer T., die Merkmale einer einzelnen Verbrechensart. Vgl. Cohn, Die Grundsätze über den T. der Verbrechen (Bresl. 1889).

Thaeter, Julius, Kupferstecher, geb. 7. Jan. 1804 zu Dresden, kam 1818 auf die Akademie daselbst, war dann unter harten Entbehrungen in Nürnberg, Berlin und München thätig, wo er bei Amsler arbeitete, wurde 1841 Lehrer an der Kunstschule in Weimar, 1846 Lehrer an der Akademie zu Dresden und 1849 als Professor der Kupferstecherkunst nach München berufen, wo er 14. Nov. 1870 starb. Er hat besonders den sogen. Kartonstich geübt und mit Vorliebe nach Meistern der neuklassischen deutschen Kunst gestochen. Seine Hauptblätter sind: der Spaziergang nach Cornelius (1823); die Umrisse zu Faust nach Schwind (1830); die Hunnenschlacht nach Kaulbach (1837); die Parzen und die Überfahrt Charons nach Carstens; Barbarossa in Mailand und Venedig und Rudolf von Habsburg, den Landfrieden wahrend, nach Schnorr; die Entwürfe zum Campo santo in Berlin und die apokalyptischen Reiter nach Cornelius (1849); der babylonische Turmbau nach Kaulbach; Elisabeths Werke der Barmherzigkeit und Aschenbrödel nach Schwind (1858). Vgl. A. Thaeter, Julius T., Lebensbild (Frankf. a. M. 1887).

Thatfrage (Schuldfrage), bei einem Verbrechen die Frage, ob der Angeschuldigte der ihm zur Last gelegten Handlung schuldig sei oder nicht; im Gegensatz zur sogen. Rechtsfrage, d. h. der Frage, unter welche Bestimmung des Strafgesetzbuchs die That zu subsumieren und wie sie zu bestrafen sei. Zur Beantwortung der T. werden bei schwereren Verbrechen Geschworne zugezogen. Übrigens spricht man auch bei Privatrechtsstreitigkeiten von der T. (Quaestio facti) im Gegensatz zur Rechtsfrage (Quaestio juris), indem man unter der erstern die tatsächliche Feststellung eines Rechtsverhältnisses, unter der letztern aber die Frage versteht, welche Rechtsgrundsätze auf jenes Verhältnis Anwendung finden.

Thatsache, im allgemeinen das Resultat jedes Geschehens, also jede Begebenheit, sei sie bloß in den Naturgesetzen begründet oder durch die Willensbestimmung des Menschen herbeigeführt. Im Rechtswesen versteht man unter T. alles Geschehene als Grundlage juristischer Wirksamkeit, sei es, daß es sich um den Erwerb oder um den Verlust oder um die Veränderung eines Rechts handelt.

Thatteilung, s. Grundteilung.

Thau, s. Tau.