Unendlich, Prädikat eines Dinges, das entweder in Ansehung seiner Ausdehnung (räumlich oder extensiv), oder in Ansehung seiner Dauer (zeitlich oder protensiv), oder in Ansehung seiner Wirksamkeit (dynamisch oder intensiv) keiner Begrenzung unterworfen ist. Man unterscheidet unendlich groß (^) und unendlich klein: einer Größe kommt die erstere Benennung zu, wenn sie größer ist als jede angebbare Größe, wie z. B. die Summe der unendlichen Reihe 1+1+1+... = ^; dagegen die zweite, wenn sie der Null näher kommt als jede angebbare Größe, d. h. wenn sie in Null übergeht. Die Rechnung mit solchen Größen ist Gegenstand der Differential- und Integralrechnung (s. d.).

Uufähigkeitsprotest, s. Wechsel.

Uufallversicheruug, die Versicherung gegen die Folgen persönlicher Unfälle, sowohl körperlicher Verletzungen als auch des Todes. Diese Art der Versicherung hat eine hohe Bedeutung für den Arbeiterstand gewonnen. Wie die Besonderheiten des Arbeiterlebens überhaupt zu verschiedenen Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen des privaten Versicherungswesens zwingen (Zulässigkeit, Notwendigkeit des Zwanges, Schwierigkeit allgemeiner Durchführung schon wegen der Zahlungsunfähigkeit bei Erwerbslosigkeit; Beiziehung von Arbeitgebern und zwar zum Teil schon aus dem Grund, weil der Lohn für die Prämienzahlung nicht vollständig zureicht; besondere Vorzüge der genossenschaftlichen, auf Gegenseitigkeit beruhenden Kassen etc.), so sind solche Abweichungen insbesondere auch bei der U. geboten. Ursache von körperlichen Verletzungen und Tötungen, welche während der Arbeit und in Verbindung mit derselben eintraten, kann sein eine menschliche Verschuldung (eigne Schuld, Schuld Dritter, insbesondere des Arbeitgebers, eines Beamten oder Mitarbeiters), oft aber auch liegt eine solche Verschuldung nicht vor, oder sie ist wenigstens nicht nachweisbar (Naturgefahren, "Zufall", "höhere Gewalt"). Nach römischem Recht und dem gemeinen Rechte der meisten Kulturländer erwächst bei Unfällen ein Anspruch auf Entschädigung nur gegenüber demjenigen, welcher den Schaden verschuldet hat. So haftet der Arbeitgeber nur für eigne Schuld und für diejenige seiner Leute, deren er sich bei dem Betrieb bedient, nur insofern, als ihm eine Verschuldung bei Wahl oder Beibehaltung derselben zur Last fällt. Hierbei ist der Begriff der Verschuldung ganz bedingter Natur, insbesondere abhängig unter anderm auch vom Stande der Technik, vom üblichen, Herkömmlichen etc. Dem Verletzten liegt die Beweislast ob. Bei den meisten Unfällen wird er nichts erhalten und selbst dann leer ausgehen, wenn die Verschuldung eines Haftpflichtigen zwar nachgewiesen werden kann, letzterer aber nicht zahlungsfähig ist.

Strenger als in den gedachten Ländern wird die Haftpflicht in Frankreich aufgefaßt. Hier wurde die römisch rechtliche Verschuldung in der Auswahl und Überwachung der Leute schon im 18. Jahrh. dahin gedeutet, eine solche Verschuldung sei immer von vornherein zu vermuten. Denn es sei Pflicht des Herrn, sich überhaupt nur guter Arbeiter zu bedienen. Diese für den Beschädigten günstigere Rechtsauffassung fand in erweitertem Umfang in der preußischen Eisenbahngesetzgebung von 1838 Eingang. Eine weitere Besserung in der Lage vieler Arbeiter in Deutschland wurde durch das Haftpflichtgesetz von 1871 bewirkt, welches die Zahl der Fälle vermehrte, in denen dem Arbeiter ein Ersatz zugestanden wird. Bei Eisenbahnen haftet nach diesem Gesetz der Betriebsunternehmer, wenn er nicht beweist, daß der Unfall durch höhere Gewalt oder durch eignes Verschulden des Verletzten hervorgerufen wurde. Da ein derartiger Nachweis meist gar nicht oder nur schwer zu erbringen ist, so trugen die Eisenbahnen die Schäden selbst, oder sie bildeten unter sich einen Unfallversicherung verband mit Versicherung auf Gegenseitigkeit. Weniger günstig wurde die Lage der Geschädigten bei Bergwerken, Steinbrüchen, Gräbereien und Fabriken. Hier wurde die Haftpflicht nur in der Art erweitert, daß der Unternehmer nicht allein für eigne Schuld einstehen muß, sondern auch für diejenige seiner Bevollmächtigen oder Vertreter, wie überhaupt der Personen, welche er für Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs oder der Arbeiter angenommen hat. Für alle übrigen Arbeiter kamen die Bestimmungen des gemeinen Rechts in Anwendung. Das genannte Haftpflichtgesetz gab den Anstoß zur Errichtung von Unfallversicherungsanstalten, welche sich ausschließlich mit der U. als Kollektivversicherung befaßten oder dieselbe neben andern Versicherungszweigen betrieben, nachdem freilich schon vorher die Einzelversicherung (insbesondere in der Form der Reiseunfallversicherung) als Ergänzung der Lebensversicherung für Fälle vorübergehender Erwerbsstörung und der Invalidität vielfach vorgekommen war. In Deutschland und der Schweiz gab es bald zwölf solcher Anstalten, darunter sechs Aktiengesellschaften und sechs Gegenseitigkeitsanstalten. Von erstern befassen sich mit der U. vorzüglich die Magdeburger Allgemeine Versicherungsgesellschaft, die Kölnische Unfallversicherungsgesellschaft und die Rhenania zu Köln, dann die Magdeburger Lebensversicherungsgesellschaft, die Schlesische zu Breslau und die Viktoria zu Berlin. An Gegenseitigkeitsgesellschaften bestehen nur noch der Allgemeine Deutsche Versicherungsverein zu Stuttgart und der Prometheus zu Berlin. Österreich hat eine Erste Allgemeine Unfallversicherungsaktiengesellschaft zu Wien, die Schweiz zwei Gesellschaften zu Zürich und Winterthur, welche neben der Baseler Lebensversicherungsgesellschaft und der Brüsseler Royale Belge ihre Wirksamkeit auch auf Deutschland erstrecken. Die U. war zum Teil eine Haftpflichtversicherung, indem sie nur solche Schäden berücksichtigte, für welche Unternehmer auf Grund des Haftpflichtgesetzes ihren Arbeitern gegenüber haftbar waren, meist aber wurde im Interesse der Vereinfachung und der Meidung von Prozessen die Ausdehnung auch auf die nicht haftpflichtigen Unfälle vorgezogen. Da kein Zwang zur Versicherung bestand und die U. eine ungleichmäßige war, so wurde das Haftpflichtgesetz, welches überdies nur für einen beschränkten Kreis von Arbeitern galt, bald als ungenügend empfunden (vgl. hierüber Haftpflicht, S. 1004). Infolge hiervon wurde die U. der Arbeiter durch Reichsgesetze einer öffentlichrechtlichen Regelung unterzogen, nachdem die Reichsregierung vorher, um brauchbare statistische Unterlagen zuschaffen, in den vier Monaten August bis November 1881 aus 93,554 gewerblichen Betrieben mit 1,615,253 63

Meyers Konv. Lexikon, 4. Aufl., XV. Bd.

63

994

Unfallversicherung (deutsche Reichsgesetze von 1884 bis 1887).

männlichen und 342,295 weiblichen Arbeitern statistische Erhebungen veranstaltet und damit den Grund zu einer umfangreichen, in Zukunft weiter auszubauenden Unfallstatistik gelegt hatte. Zunächst erschien das (industrielle) Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884. Dasselbe erstreckt den Versicherungszwang auf Arbeiter und Betriebsbeamte und zwar auf letztere, sofern ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mk. nicht übersteigt, in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Steinbrüchen, Gräbereien (Gruben), auf Werften und Bauhöfen, in Fabriken und Hüttenwerken, ferner in Unternehmungen, deren Gegenstand die Ausführung von Maurer, Zimmer, Dachdecker, Steinhauer und Brunnenarbeiten ist, im Schornsteinfegergewerbe sowie in allen sonstigen Unternehmungen, in welchen Dampfkessel oder durch elementare Kraft bewegliche Triebwerke zur Verwendung kommen. Durch Gesetz vom 25. Mai 1885 wurde die gesetzliche U. aus die großen Transportbetriebe des Binnenlandes sowie die Betriebe des Heers und der Marine, der Speicherei, Kellerei etc., durch Gesetz vom 15. März 1886 auf Beamte und Personen des Soldatenstandes ausgedehnt. Das Gesetz vom 5. Mai 1886 regelte hierauf U. und Krankenversicherung für die in land - und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, das Gesetz vom 11. Juli 1887 die U. der bei Bauten beschäftigten Personen und endlich das Gesetz vom 13. Juli d. J. diejenige der Seeleute und andrer bei der Seeschiffahrt beteiligter Personen.

Nach dem Gesetz von 1884 kann durch statutarische Bestimmung die Versicherungspflicht auch auf Betriebsbeamte mit höherm Jahresarbeitsverdienst ausgedehnt werden, dann kann durch Statut bestimmt werden, daß und unter welchen Bedingungen Unternehmer der versicherungspflichtigen Betriebe berechtigt sind, sich selbst oder andre nicht versicherungspflichtige Personen gegen die Folgen von Unfällen zu versichern (fakultative Versicherung). Das Gesetz sieht von der Frage der Verschuldung zunächst ab. Es schließt einen Anspruch des Verletzten nur dann aus, wenn derselbe den Betriebsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Versicherung ist genossenschaftlich organisiert und zwar derart, daß Unternehmer, welche einem oder mehreren verwandten Berufen angehören, mit der räumlichen Ausdehnung über das ganze Reich oder auch nur über Teile desselben Berufsgenossenschaften bilden, welche innerhalb des gesetzlichen Rahmens ihre Angelegenheiten durch ein zu errichtendes Genossenschaftsstatut regeln und dieselben durch Generalversammlung und selbstgewählten Vorstand verwalten. Damit die Verwaltung nicht zu schwerfällig werde, können die Genossenschaften, welche sich über größere Bezirke ausdehnen, durch Statut die Einteilung in Sektionen sowie die Einsetzung von Vertrauensmännern als örtliche Genossenschaftsorgane vorschreiben, welche vorgekommene Unfälle untersuchen, insbesondere auch bei Aufstellung von Vorschriften zur Verhütung von Unfällen thätig sein sollen. Die Gesamtzahl aller versicherten Personen bezifferte sich 1886 auf 3,725,313; es gab: