Berufsgenossenschaft der
Schornsteinfegermeister des Deutschen Reichs 3044 5452
Die Genossenschaften stehen unter staatlicher Aufsicht, und zwar wurde ein eignes Reichsversicherungsamt in Berlin errichtet, welches aus dreiständigen, vom Kaiser ernannten Beamten, vier Mitgliedern des Bundesrats und je zwei Vertretern der Unternehmer und der versicherten Arbeiter zusammengesetzt ist. Für Berufsgenossenschaften, deren Gebiet nicht über die Grenze des Landes sich erstreckt, können besondere Landesversicherungsämter errichtet werden. Von dieser Befugnis haben Sachsen und Bayern, neuerdings auch Baden, Württemberg und Mecklenburg Gebrauch gemacht.
Der gesetzliche Zwang kehrt sich nur gegen die Arbeitgeber, welche die Kosten der Versicherung zu tragen haben, und in deren Händen auch die Verwaltung liegt. Die Genossenschaften erheben alljährlich postnumerando die nach Maßgabe der Arbeiterzahl, der Lohnhöhe und der Gefahrenklasse bemessenen Beiträge auf dem Weg des Umlageverfahrens. Die Post besorgt die nötigen Zahlungen verlagsweise ohne Anrechnung von Kosten. Außer dieser Beihilfe leistet das Reich eine solche noch insofern, als leistungsunfähige Berufsgenossenschaften vom Bundesrat aufgelöst werden können und ihre Rechtsansprüche und Verpflichtungen auf das Reich übergehen, bez. auf die Bundesstaaten, welche ein eignes Landesversicherungsamt errichtet haben. Die versicherten Arbeiter haben nur Rechte auf Entschädigung im Fall eintretender Verunglückung. Solche Entschädigungen gewährt aber die Kasse der Berufsgenossenschaft erst nach Verlauf von 13 Wochen (Karenzzeit). In dieser Zeit haben die Krankenkassen einzutreten mit der Maßgabe, daß das Krankengeld von der 5. Woche ab auf Kosten des Unternehmers um 1/3 erhöht wird. Die Leistungen der Genossenschaftskasse bestehen in Gewährung einer Rente im Betrag von 3 des letzten Jahresverdienstes, welche bei nur teilweise verminderter Erwerbsfähigkeit entsprechend erniedrigt wird. Im Fall der Tötung ist Ersatz der Beerdigungskosten, dann eine Rente an die Witwe im Betrag von 20 Proz. des Jahresverdienstes, an unerwachsene Kinder (im Höchstbetrag von 60 Proz. an Witwen und Waisen zusammen), bez. auch an Aszendenten, deren einziger Ernährer der Verunglückte war, zu gewähren. Der zu leistende Schadenersatz wird von den
995
Unfehlbarkeit - Ung.
Organen der Berufsgenossenschaft auf Grund vorausgegangener polizeilicher Untersuchung des Unfalls festgestellt, gegen diese Feststellung kann Berufung an ein Schiedsgericht, zu gleichen Teilen aus Mitgliedern der Genossenschaft und Vertretern der versicherten Arbeiter unter Vorsitz eines öffentlichen Beamten bestehend, in schwereren Fällen noch Rekurs an das Reichsversicherungsamt ergriffen werden. 1886 wurden an Verletzte Entschädigungen gewährt:
bei Berufsgenossenschaften bei Staatsbetrieben
Erwachsene männlich 9104 814
" weiblich 332 3