Unterschweflige Säure (hydroschweflige Säure) H2SO2 entsteht, wenn man Eisen oder Zink in einem verschlossenen Gefäß in wässeriger schwefliger Säure löst. Der dabei frei werdende Wasserstoff reduziert im Entstehungsmoment die schweflige Säure. Die tiefgelbe Lösung wirkt sehr kräftig reduzierend und fällt aus Silber- und Quecksilbersalzen die Metalle. Das Natronsalz entsteht, wenn man eine konzentrierte Lösung von saurem schwefligsaurem Natron in einer verschlossenen Flasche mit Zink versetzt und gut abkühlt; es kristallisiert in Nadeln, absorbiert begierig Sauerstoff, wirkt reduzierend, wie die Säure, und dient daher in der Färberei und Zeugdruckerei zur Reduktion des Indigos. Bis zur Entdeckung dieser Säure durch Schützenberger nannte man u. S. (dithionige Säure, Thioschwefelsäure) eine Säure H2S2O3, welche im freien Zustand nicht bekannt ist, aber eine Reihe beständiger Salze (Thiosulfate, Hyposulfite) bildet, deren Lösung auf Zusatz von Säuren Schwefel abscheidet und dann schweflige Säure enthält. Diese Salze entstehen auf verschiedene Weise. So bildet sich unterschwefligsaures Natron, wenn man schweflige Säure in eine Lösung von Schwefelnatrium leitet oder schwefligsaures Natron mit Schwefel kocht; die meisten Thiosulfate kristallisieren gut, enthalten Kristallwasser und werden gewöhnlich erst bei der Zersetzungstemperatur wasserfrei. Sie bilden auch gern Doppelsalze, und daher lösen sich die unlöslichen Thiosulfate in einer Lösung des Natriumsalzes, welches auch Chlor-, Brom-, Jodsilber, Jodblei, schwefelsaures Blei und Gips löst. Man gewinnt das unterschwefligsaure Natron (Natriumthiosulfat) Na2S2O3 in der oben angegebenen Weise, häufiger aus Sodarückständen, indem man dieselben an der Luft sich oxydieren läßt, auslaugt und die Lösung, welche neben unterschwefligsaurem Kalk viel Schwefelcalcium enthält, in einem Koksturm einem erwärmten Luftstrom entgegenlaufen läßt, um das Schwefelcalcium zu unterschwefligsaurem Kalk zu oxydieren. Diese Oxydation kann auch durch Einblasen von Luft oder schwefliger Säure erreicht werden. Man konzentriert dann die Lösung durch Verdampfen und versetzt sie mit schwefelsaurem Natron, wodurch schwefelsaurer Kalk gefällt wird, während unterschwefligsaures Natron in Lösung bleibt, welches durch Kristallisation gewonnen und durch Umkristallisieren gereinigt wird. Es bildet große, farblose, luftbeständige Kristalle mit 5 Molekülen Kristallwasser vom spez. Gew. 1,73, schmeckt kühlend, bitter schweflig, löst sich leicht in Wasser, nicht in Alkohol, verwittert bei 33°, schmilzt bei 45-50°, wird bei 215° wasserfrei und zersetzt sich bei 220°. Die Lösung ist wenig beständig und zersetzt sich namentlich beim Kochen. Man benutzt das Salz als Antichlor in der Papierfabrikation und Zeugbleicherei, zum Bleichen von Wolle, Stroh, Elfenbein, Knochen, Haar etc. (da es beim Versetzen der Lösung mit Salzsäure reichlich schweflige Säure entwickelt), als bequemes Mittel zur Darstellung von schwefliger Säure im allgemeinen, als Beize in der Zeugdruckerei, als gärungswidriges Mittel in der Zuckerfabrikation, zum Fixieren der Photographien, zur Darstellung von Zinnober, Antimonzinnober und verschiedenen kunstlichen Farbstoffen, zur Bereitung von Indigküpen, zum Extrahieren von Silbererzen, zur Bereitung von Vergoldungs- und Versilberungsflüssigkeiten etc. Es wurde 1799 von Chaussier zuerst dargestellt und von Vauquelin genauer untersucht. Unterschwefligsaures Bleioxyd PbS2O3 wird aus der Lösung eines Bleisalzes durch unterschwefligsaures Natron gefällt, ist farblos, wenig löslich, zersetzt sich in höherer Temperatur bei Abschluß der Luft in Schwefelblei und schweflige Säure, verglimmt an der Luft und dient zum Vulkanisieren von Kautschuk und Guttapercha. Unterschwefligsaures Goldoxydnatron wird erhalten, indem man Goldchloridlösung mit Kalkmilch digeriert und den ausgewaschenen Niederschlag in unterschwefligsaurem Natron löst. Es wird unter dem Namen Sel d'or in der Photographie benutzt. Unterschwefligsaurer Kalk CaS2O3 entsteht in großer Menge bei der Verwertung der Sodarückstände, wird aber meist auf unterschwefligsaures Natron verarbeitet. Es bildet farblose, beständige Kristalle, löst sich leicht in Wasser, nicht in Alkohol und wird wie das Natronsalz benutzt.

Untersee, s. Bodensee.

Unterseeische Fahrzeuge (Taucherschiffe), Fahrzeuge, welche sich in vertikaler und in horizontaler Richtung unter Wasser bewegen lassen und ihrer Besatzung das Atmen in dem von jeder Kommunikation mit der Atmosphäre abgeschnittenen Raum gestatten. Als das zur Zeit vollkommenste unterseeische Eahrzeug gilt das nach seinem Erfinder benannte, in England erbaute und von der türkischen Regierung käuflich erworbene Nordenfeltboot, welches als Torpedoboot eingerichtet und auch über Wasser als solches verwendbar ist. Das Boot enthält über 150cbm Luft und ermöglicht dadurch 6-7 Personen während 5-6 Stunden den Aufenthalt unter Wasser. Nach dieser Zeit muß das Boot an die Oberfläche des Wassers kommen, um durch Öffnen seiner wasserdichten Luken frische Luft zu schöpfen. Das Senken und Heben des Fahrzeugs geschieht, nachdem durch gleichzeitiges Einlassen oder Auspumpen von Wasser aus besondern Abteilungen desselben sein Gewicht entsprechend vergrößert, resp. vermindert worden, durch Rotation zweier Schraubenpropeller, welche an den Enden des Boots mit vertikal stehenden Achsen und von innen bewegbar angebracht sind. Eine gleimäßige Rotation dieser Propeller in der einen oder andern Richtung bewirkt ein gleichmäßiges Senken, resp. Heben des Boots, während eine schnellere Rotation des einen von beiden eine schnellere vertikale Bewegung des betreffenden Endes des Boots zur folge hat. Hierdurch hat man es in der Gewalt, den Kiel des Boots stets, besonders auch dann in horizontaler Lage zu erhalten, wenn es seine unterseeische Fahrt in horizontaler Ebene beginnen soll. Zur Ausführung einer Expedition unter Wasser ist zunächst erforderlich, den Dampfdruck im Kessel auf sein Maximum zu steigern. Dadurch wird eine Aufspeicherung von Wärme im Kesselwasser bedingt, welche ausreicht, der Hauptmaschine während 5-6 Stunden den zur Erzielung einer Geschwindigkeit von 6-7 Knoten erforderlichen Dampf zu liefern. Alsdann werden die Kesselfeuerungen ausgelöscht, der Schornstein abgenommen, die Luken wasserdicht geschlossen, ein gewisses Quantum Wasser in die dazu bestimmten Räume eingelassen und die beiden oben erwähnten Schrauben an den Enden des Schiffs, auf Senken wirkend, in Rotation gesetzt, bis das Schiff sich in der gewünschten

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Unterstaatssekretär - Unterstützungswohnsitz.

Tiefe befindet, und nun die Hauptmaschine auf Vorwärtsgang angelassen. Soll das Boot wieder an die Oberfläche kommen, so genügt es, nach Arretierung der Hauptmaschine jene beiden Schrauben auf Heben in Gang zu setzen, während gleichzeitig das vorher eingelassene Wasser wieder ausgepumpt wird, welche Operationen übrigens sämtlich durch kleine Dampfmaschinen bewirkt werden, die ihren Dampf ebenfalls dem Hauptkessel entnehmen, und unter denen sich auch eine solche für den Betrieb der elektrischen Beleuchtung befindet. Zur Kontrolle der Bewegung sind zwei Ruder vorhanden, von denen das eine mit vertikalem Ruderblatt wie ein gewöhnliches Schiffsruder wirkt und Abweichungen nach rechts und links reguliert, während das andre mit horizontalem Ruderblatt die Bewegung in horizontaler Bahn sicherstellt. Der Führer des unterseeischen Fahrzeugs befindet sich auf erhöhtem Stand mit dem Kopf in einer am höchsten Punkte des Boots aus diesem hervorragenden, wasserdicht aufgesetzten Glasglocke, so da ihm, solange die Bewegung noch dicht unter der Oberfläche oder mit jener Glocke noch über Wasser vor sich geht, eine gewisse Orientierung gestattet ist. Im übrigen ist derselbe bezüglich der einzuschlagenden Richtung nur auf seinen Kompaß angewiesen. Er handhabt das vertikale und horizontale Ruder und gegebenen Falls die Abzugsvorrichtung zum Lancieren des Torpedos. Je tiefer ein unterseeisches Fahrzeug unter Wasser gelassen werden soll, um so sicherer muß dasselbe gegen die Möglichkeit geschützt sein, durch den Wasserdruck zusammengepreßt zu werden. Um dies zu erreichen, werden die Nordenfeltboote aus Stahl mit besonders soliden innern Verbandteilen aus demselben Material erbaut. Das bereits 1850 von Bauer erbaute und im Kieler Hafen probierte Boot verdankte seinen Mißerfolg vorzugsweise dem Umstand, daß es, dem Wasserdruck nachgebend, seitlich eingedrückt wurde und nicht mehr vermochte, an die Oberfläche zu kommen, während die drei Insassen mit der durch die Einsteigeluke entweichenden Luft wieder ans Tageslicht gelangten. In neuester Zeit hat man in Frankreich den naheliegenden Ge danken zur Ausführung gebracht, die Elektrizität als Betriebskraft für unterseeische Fahrzeuge zu benutzen. Die mit dem Fahrzeug Gymnote erzielten Resultate sollen sehr günstige gewesen sein, so daß es in Frankreich als Konkurrenztyp gegen die Nordenfeltboote angesehen wird.

Unterstaatssekretär, s. Staatssekretär.

Unterstützuugswohnsitz, derjenige Gemeindeverband, welcher im einzelnen Fall zur öffentlichen Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person verpflichtet ist; auch das Recht einer solchen Person, von einem Gemeindeverband (Armenverband) Unterstützung verlangen zu können. Im Gegensatz zu dem in Deutschland früher herrschenden Heimatssystem, wonach ein Unterstützungsanspruch mit der Gemeindeangehörigkeit (s. Heimat) verknüpft war, brachte die preußische Gesetzgebung diesen Anspruch mit der thatsächlichen Wohnsitznahme in Verbindung und schuf so einen mit dem Heimatsrecht oder der Gemeindeangehörigkeit nicht zusammenfallenden U. Während ferner das Heimatssystem zu einer Beschränkung der Aufnahme Neuanziehender führte, nahm Preußen das System der Freizügigkeit (s. d.) an, welch letzteres dann in die Verfassung und Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes und sodann des Deutschen Reichs übergegangen ist. Auch das Recht des Unterstützungswohnsitzes wurde durch Gesetz vom 6. Juni 1870 für den Norddeutschen Bund eingeführt Dies Gesetz ist dann auf Baden, Südhessen und Württemberg, aber nicht auf Bayern und Elsaß Lothringen ausgedehnt worden. Nach dem Gesetz vom 6. Juni 187o wird die öffentliche Unterstützung durch die Ortsarmenverbände und die Landarmenverbände gewährt, und zwar können die Ortsarmenverbände aus einer oder mehreren Gemeinden oder Gutsbezirken zusammengesetzt sein, während die Landarmenverbände entweder mit dem Staatsgebiet des betreffenden Bundesstaats (Kleinstaats), welcher die Funktionen des Landarmenverbandes selbst übernimmt, zusammenfallen, oder besonders konstituiert und dann in der Regel aus mehreren Ortsarmenverbänden zusammengesetzt sind. In Preußen bildet der Provinzialverband in der Regel auch den Landarmenverband. Die innere Organisation der Orts und Landarmenverbände, die Art und das Maß der im Fall der Hilfsbedürftigkeit zu gewährenden öffentlichen Unterstützung und die Beschaffung der erforderlichen Mittel werden durch die Landesgesetzgebung geregelt, welche auch darüber Bestimmungen zu treffen hat, in welchen Fällen und in welcher Weise den Ortsarmenverbänden von den Landarmenverbänden oder von andern Stellen eine Beihilfe zu gewähren ist, sowie darüber, ob und inwiefern sich die Landarmen verbände der Ortsarmenverbände als ihrer Organe behufs der öffentlichen Unterstützung Hilfsbedürftiger bedienen dürfen. Die Ausführungsgesetze der Einzelstaaten sind vielfach dem preußischen Ausführunggesetz vom 8. März 1871 nachgebildet (vgl. sächsische Gesetze vom 6. Juni 1871 und 15. Juni 1876, württembergisches Gesetz vom 17. April 1873, badisches vom 14. März 1872, hessisches vom 14. Juli1871 etc.). Was die Unterstützung selbst anbelangt, so wird nach dem preußischen Aussührungsgesetz dem Hilfsbedürftigen Obdach, der unentbehrliche Lebensunterhalt, die erforderliche Pflege in Krankheitsfällen und im Fall des Ablebens ein angemessenes Begräbnis gewährt. Das Unterstützungswohnsitzgesetz unterscheidet ferner 1) zwischen der sich vorläufig und momentan nötig machenden und 2) zwischen der dauernden und endgültigen Unterstützung. Zu ersterer ist derjenige Ortsverband verpflichtet, in dessen Bezirk sich der hilfsbedürftige Deutsche bei dem Eintritt der Hilfsbedürftigkeit befindet, vorbehaltlich des Anspruchs auf Erstattung der Kosten und der Übernahme des Hilfsbedürftigen gegen den hierzu verpflichteten Armenverband. Hierzu ist, wenn der Hilfsbedürftige einen U. hat, der Ortsarmenverband dieses Unterstützungswohnsitzes, außerdem aber, wenn kein U. begründet ist, derjenige Landarmenverband verpflichtet, in dessen Bezirk sich jener bei Eintritt der Hilfsbedürftigkeit befand, oder, falls er in hilfsbedürftigem Zustand aus einer Straf-, Kranken-, Bewahr- oder Heilanstalt entlassen wurde, derjenige Landarmenverband, aus welchem seine Einlieferung in die Anstalt erfolgte. Der U. wird begründet 1) durch Aufenthalt, 2) durch Verehelichung, 3) durch Abstammung. Durch Aufenthalt erwirbt derjenige, welcher innerhalb eines Ortsarmenverbandes nach zurückgelegtem 24. Lebensjahr zwei Jahre lang ununterbrochen seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, in demselben den U. Ferner teilt die Ehefrau vom Zeitpunkt der Eheschließung ab den U. des Mannes; endlich teilen die ehelichen Kinder den U. des Vaters, uneheliche den ihrer Mutter. Verloren wird der U. durch den Erwerb eines anderweiten Unterstützungswohnsitzes und durch zweijährige ununterbrochene Abwesenheit nach zurückgelegtem 24. Lebensjahr. Wer sich seitdem in den letzten Jahren an keinem Ort zwei Jahre

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Untersuchungshaft - Unterthan.