Ulm, Stadtwappen 983
Umbelliseren 988
Korrespondenzblatt zum fünfzehnten Band.
Ausgegeben am 24. Oktober 1889.
H. Hengsten in Wien. Sie finden die vermißte Biographie im Supplementband des Konversations-Lexikons, der auch das Register enthalten und die wichtigsten Artikel des Hauptwerks bis zur Gegenwart fortführen wird.
H. Hoffmann in W. Die Frage, ob der inländische Besitzer ausländischer Staatspapiere sich der Kouponsteuer des fremden Staats zu unterwerfen habe, wird von mehreren Nationalökonomen, so von A. Wagner, Roscher, Vocke u. a., bejaht. Die genannten Schriftsteller begründen ihre Ansicht damit, daß der Inländer, welcher sein Vermögen in russischen, englischen oder italienischen Staatspapieren fruchtbringend anlegt, auch seinerseits zur Befriedigung der Bedürfnisse des Staats, dessen Existenz und Einrichtung er seinen Zinsertrag verdankt, beitragen müsse. Auch die Handelswelt rechnete bisher mit der Kouponsteuer als einem gegebenen Faktor. Der Bankier, welchem Koupons ausländischer Papiere an Zahlungs Statt gegeben oder verkauft werden, zieht seinen Kunden die betreffende Steuer ab, da ihm selbst wiederum bei der Einlösungsstelle diese Summe gekürzt wird.
Gleichwohl hat das deutsche Reichsgericht neuerdings im entgegengesetzten Sinn erkannt. Nach der Ansicht unsers obersten Gerichtshofs ist der inländische Besitzer eines ausländischen Staatspapiers nicht verpflichtet, die von dem auswärtigen Staat auferlegte Kouponsteuer zu tragen, es sei denn, daß dieselbe gleichzeitig mit der Emission verfügt wurde. In dem letztern Fall hat nämlich der Gläubiger
durch den Kauf des Papiers in den Zinsabzug gewilligt. Er hat in dem Kaufvertrag die Kouponsteuer (als eine Vertragsbedingung) genehmigt. Anders dagegen liege die Sache, wenn der auswärtige Staat erst geraume Zeit nach erfolgter Emission die Kouponsteuer anordne. Hier könne er die Besitzer seiner Papiere in fremden Staaten nicht zwingen, die Kouponsteuer nachträglich anzuerkennen. Eine dahin gehende Verordnung habe allerdings für die eignen Unterthanen, nicht aber für Ausläuder bindende Kraft. Hielte man an der bisherigen Auffassung der Nationalökonomen und der Handelswelt fest, so müßte man dem ausländischen
Schuldner ein Recht zugestehen, das dem Inländer zugehörige Eigentum einzuziehen. Dies wäre aber um so bedenklicher, als in geldarmen Ländern die Anleihen gerade auf das Kapital des Auslandes gerichtet sind.
A. Z. in B. Mambour (richtiger Mambours) ist der Titel des Stadtvogts oder Schutzherrn, den sich die Stadt Lüttich zum Schutz ihrer Freiheiten gegen den Bischof zuerst 1465 aus den benachbarten weltlichen Fürsten wählte.