wie die Verordnung vom 15. Aug. 1876, im wesentlichen der englischen Merchant Shipping Act von
1873 entnommen. Was die Verhütung des Zusammenstoßes von Schiffen auf See anbetrifft, so besteht die Vorschrift, daß jedes Segelschiff auf Backbord eine rote, auf Steuerbord eine grüne Laterne zu führen hat und keine andre; jeder Dampfer außerdem eine weiße Topplaterne, ein Schlepper zwei weiße Topplaternen übereinander; ein vor Anker liegendes Schiff an einer gut sichtbaren Stelle und nicht höher als 6 m über dem Schiffsrumpf eine weiße Ankerlaterne und keine andre. Mit Bezug auf das Ausweichen
gilt im allgemeinen die Regel, daß das mit den besten
Mitteln zum Manövrieren ausgestattete Schiff dem andern ausweicht; ein Dampfer muß daher einem Segelschiff stets ausweichen, ebenso das überholende Schiff dem vorangehenden. Bewegen sich zwei Schiffe auf gerader Linie gegeneinander, so haben sich dieselben mit den Backbordseiten zu passieren; kreuzen sich die Kurse zweier Segelschiffe, welche den Wind von verschiedenen Seiten haben, so muß dasjenige, welches den Wind von Backbord hat, dem andern aus dem Wege gehen; nur in dem Fall, wenn ersteres dicht am Wind segelt und das andre raumen Wind hat, muß letzteres ausweichen; haben beide Schiffe den Wind von derselben Seite, oder segelt eins derselben vor dem Wind, so weicht das luvwärts befindliche aus. Vgl. Gray, Bemerkungen über das S.
(deutsch von Freeden, Oldenb. 1885).
Straßeureinigungsmaschinen, s. Straßenkehrmaschinen.
Straßmann-Damböck, Marie, hervorragende
Schauspielerin, geb. 16. Dez. 1827 zu Fürstenfeld in
Steiermark, betrat 1843 zuerst zu Innsbruck die Bühne
mit glücklichem Erfolg und folgte von Brünn aus, wo sie als tragische Liebhaberin wirkte, 1845 einem Ruf