Suhle, morastige Vertiefung, in welche sich Rot- und Schwarzwild, besonders bei trocknem, heißem Wetter, niederlegt, um sich darin zu kühlen und vom Ungeziefer, namentlich den Hirschlausfliegen, zu reinigen. Der Hirsch schlägt gewöhnlich zuerst mit dem Vorderlauf den Morast zu einer breiartigen Masse, legt sich dann hinein und wälzt sich behaglich darin umher. Beim Austreten aus der S. schüttelt er sich den Schmutz ab und reibt (marlt) sich dabei, wie namentlich auch die Sauen, an Bäumen. In Revieren, in welchen es an natürlichen Suhlen fehlt, schlägt man muldenförmige Vertiefungen mit strengem Letten aus, damit das darin zusammenlaufende Wasser nicht in den Boden einsickern kann.

Suhler Weißkupfer, s. Nickellegierungen.

Suhm, Ulrich Friedrich von, Freund Friedrichs d.Gr., geb. 29. April 1691 zu Dresden, studierte in Genf, kam 1720 als kursächsischer Gesandter an den Berliner Hof, trat hier mit dem damaligen Kronprinzen (Friedrich II.) in enge Verbindung und stand mit demselben auch nach seinem Abgang von Berlin (1730) noch in philosophischem Briefwechsel, der nach dem Tode des Königs unter dem Titel: "Correspondance familiaire de Frédéric II avec U. F. de S." (2 Bde.) erschien. 1737 ward S. Gesandter am russischen Hof; er starb im November 1740.

Sühneverfahren, gerichtliches Verfahren zum Zweck der gütlichen Beilegung eines Rechtsstreits. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 268) kann das Gericht in jeder Lage eines bürgerlichen Rechtsstreits die gütliche Beilegung desselben oder einzelner Streitpunkte versuchen oder die Parteien zum Zweck des Sühneversuchs vor einen beauftragten oder ersuchten Richter verweisen. Auch kann zum Zweck des Sühneversuchs das persönliche Erscheinen der Parteien vor Gericht angeordnet werden. In Ehesachen muß dem Verfahren vor dem Landgericht in der Regel ein Sühnetermin vor dem Amtsgericht vorhergehen, bei welchem der Ehemann seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Die Parteien müssen zu diesem Sühneversuch persönlich erscheinen (§ 570 ff.). Handelt es sich ferner um eine geringfügigere Rechtssache, welche im einzelrichterlichen Verfahren vor dem Amtsgericht zu verfolgen ist, so kann der Kläger zunächst seinen Gegner zum Zweck eines Sühneversuchs vor das Amtsgericht laden lassen. Kommt hier ein Vergleich nicht zu stande, so wird auf Antrag beider Parteien sofort zur Verhandlung des Rechtsstreits geschritten, indem alsdann die Klagerhebung durch den mündlichen Vortrag der Klage erfolgt (§ 471). Bei einfachen Beleidigungen ist nach der deutschen Strafprozeßordnung (§ 420) die Erhebung der Klage erst dann zulässig, wenn vor der zuständigen Vergleichsbehörde die Sühne fruchtlos versucht worden ist. Hierüber hat der Kläger mit der Klage eine Bescheinigung einzureichen. Die Vergleichsbehörde ist in den meisten deutschen Staaten der Schiedsmann (s. d.), der auch die gütliche Beilegung von privatrechtlichen Streitigkeiten versuchen kann.

Suicidium (lat.), Selbstmord.

Suidas, griech. Lexikograph, um 970 n. Chr., Verfasser eines Worterklärungen und Notizen (namentlich biographische) über die alten Schriftsteller enthaltenden lexikalischen Werkes. Eilig und ohne Kenntnis und Kritik aus ältern Wörterbüchern, Scholien und grammatischen Schriften zusammengeschrieben, leidet es an zahlreichen schweren Mangeln und Irrtümern, ist aber dennoch durch die Fülle nur hier erhaltener Nachrichten besonders für die Litteraturgeschichte von unschätzbarem Wert. Neuere Ausgaben besorgten Gaisford (Oxford 1834, 3 Bde.), Bernhardy (Halle 1834-53, 2 Bde.) und Beker (Berl. 1854). Vgl. Daub, De Suidae biographicorum origine et fide (Leipz. 1880).

Suifon (Suifun), Fluß im Südussuriland (ostsibirisches Küstengebiet), welcher in der Mandschurei entspringt und sich im Sichota Alin durch eine Felsspalte in die Peters d. Gr.-Bai Bahn bricht. Die

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Sui juris - Suleiman Pascha.

Mündung des S. ist nur für Schiffe von 1,5 m Tiefgang zugänglich.