Supererogationes, s. Opera supererogationis.
Superfizies (lat.), Oberfläche, in der Rechtssprache dasjenige, was auf fremdem Grund und Boden erbaut oder auf solchem gepflanzt ist. Der Regel nach erstreckt sich das Eigentum an dem Grund und Boden auch auf die S. (superficies solo cedit). Ferner wird mit S. (superfiziarisches Recht, Gebäuderecht, Baurecht, Platzrecht) das erbliche und veräußerliche dingliche Recht an einem auf fremdem Grund und Boden stehenden Gebäude verstanden, vermöge dessen dem Berechtigten (Superfiziar) während der Dauer des Rechts die Ausübung der Befugniffe des Eigentümers zusteht. Der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 961 ff.) gebraucht statt dessen die Ausdrücke Erbbaurecht und Erbbauberechtigter und versteht unter Erbbaurecht das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Hiernach gehört auch das vererbliche und veräußerliche Kellerrecht mit zu dem superfiziarischen Recht.
Superflua non nocent (lat., "das Überflüssige schadet nicht"), besser zu viel als zu wenig.
Superfoecundatio (Superfoetatio) . s. Überfruchtung.
Superga, La, die 10 km von Turin gelegene Grabeskirche der Könige des Hauses Savoyen, welche König Amadeo I. 1717-37 durch Juvara in Form eines elliptischen Rundbaues mit achtsäuliger Vor-
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Superintendent - Suppé.
halle und hoher Kuppel auf einem 678 m hohen Berg erbauen ließ.
Superintendent (lat.), Oberaufseher, Inspektor; besonders in evangelischen Landeskirchen der erste Geistliche einer Ephorie, welcher Wirksamkeit und Wandel der Geistlichen sowie die Verwaltung der Kirchenärare etc. zu überwachen hat. Über sämtlichen Superintendenten einer Provinz oder einer Landeskirche steht der Generalsuperintendent. In Süddeutschland wird der S. Dekan genannt.
Superior (lat.), der Obere, Vorsteher.