Tavolara (bei den Römern Bucina), unbewohnte Insel an der Nordostküste der Insel Sardinien, zur italienischen Provinz Sassari gehörig, hat einen Umfang von 22 km, beherbergt wilde Ziegen und lieferte ehemals Purpurschnecken.
Tawastehus, Gouvernement im Großfürstentum Finnland, von den Gouvernements Nyland, Abo, Wasaund St. Michel begrenzt, 21,584 qkm (392 QM.) groß mit (1886) 240,896 Einw., ist im allgemeinen gebirgig, hat eine große Menge Seen und Flüsse und ist relch bewaldet. Der Boden ist im ganzen fruchtbar, und der Ackerbau wird mit Erfolg betrieben. - Die Stadt T. (finn. Hämeenlinna), am See Wanajäjärvi gelegen, durch Zweigbahn mit der Linie St. Petersburg-Helsingfors verbunden, hat 4098 Einw. und ist Sitz des Gouverneurs. Dabei Schloß Kronoborg oder Tawasteborg, von Birger Jarl 1249 erbaut, jetzt Kaserne und Besserungsanstalt.
Tawastland, Landschaft im Innern von Finnland, etwa dem Gouvernement Tawastehus entsprechend.
Taxation (lat.), Schätzung oder Wertbestimmung einer zum Verkauf, zum Austausch oder zur Übergabe bestimmten Sache, geschieht auf Anordnung einer Staatsbehörde oder auf Veranlassung von Privatpersonen durch Taxatoren, Sachverständige, welche von den Parteien in gleicher Anzahl vorgeschlagen oder gemeinschaftlich gewählt oder von der Behörde ernannt werden. Wo eine Grundsteuer erhoben wird, stellt der Staat Taxatoren an, welche die Abschätzungen der Bodengüte (Bonitierung, s. d.) unter der Anleitung von Ökonomiekommissaren vornehmen. Gleiches geschieht unter Mitwirkung der Behörden, wenn Grundstücke auf dem Weg der Expropriation verkauft werden sollen; bei Truppenbewegungen (z. B. Manövern), durch welche Saaten vernichtet werden, beiden Vorkehrungen gegen gefährliche Feinde der Pflanzen, bei Ausbruch der Rinderpest, Hagelschaden, Viehsterben etc. Die auf Feldern etc. stehende Kreszenz oder der für diese gemachte gesamte Bestellungsaufwand wird Gegenstand einer T., um festzustellen, wieviel ein anziehender Pachter oder Käufer eines Guts dem Vorgänger an Entschädigung zu zahlen hat, soweit nicht eine Verpflichtung für ihn vorlag. Schwieriger ist die T. bei Ablösungen von Gerechtsamen, um zu ermitteln, welchen Wert die Gerechtsame für den Berechtigten hatten. Je nachdem die Zeitströmung dem Berechtigten oder dem Belasteten günstig war, hat man den ermittelten Gesamtjahreswert solcher Gerechtsame (abzüglich der Kosten) mit 14, 15, 16, 17, 18 multipliziert, um die Ablösungssumme festzustellen. Die T. bei Gewannwegsregulierungen, Separationen und Meliorationsarbeiten fordert zunächst eine Feststellung des Wertes aller Grundstücke, welche verändert oder dem Besitzer genommen werden sollen; sodann wird der gesamte Kostenaufwand entsprechend auf die Beteiligten ausgeschlagen und schließlich jedem wieder ein dem Wert seines frühern Besitztums analoger Wert überwiesen. Die T. am Schluß eines Geschäftsjahrs und zu Beginn eines Betriebs (Inventur) besteht in der Ermittelung des gesamten Vermögens, soweit solches zum Geschäft verwendet wird. Wieder eine andre Art der T. wird seitens derer, die
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Taxationsrevision - Taxodium.
Geld auf Hypothek darleihen wollen, vorgenommen: die Kredit- oder Grundwerttaxe. Da, wo eine gute Buchführung mit regelmäßiger Inventur sich findet, bedarf es einer solchen besondern Taxe nicht. In den meisten Fällen begnügt man sich aber mit einer durch ortskundige Personen gerichtlich abgegebenen Taxe der Grundstücke und der Gebäude, und das gesamte Inventarium, der bewegliche Vermögensteil, bleibt ausgeschlossen. Vielfach fertigt man jedoch auch, um die Höhe des zu gewährenden Kredits zu bemessen, einen besondern Anschlag über das zu erwartende wirtschaftliche Ergebnis und zwar in etwa derselben Weise an, wie es bei Kauf und Verpachtung üblich ist, den sogen. Ertragsanschlag (s. d.). Vgl. Birnbaum, Landwirtschaftliche Taxationslehre (Berl. 1877); Pabst, Landwirtschaftliche Taxationslehre (3 Aufl., Wien 1881); v. d. Goltz, Landwirtschaftliche Taxationslehre (Berl. 1880-82, 2 Bde.). Vorzügliche Details finden sich in Block, Beiträge zur Landgüterschätzungskunde (Bresl. 1840), und in dessen "Mitteilungen landwirtschaftlicher Erfahrungen etc." (das. 1836-39) sowie in den entsprechenden Werken von v. Flotow, Kleemann, v. Honstedt, Meyer, Kreyßig etc., in Krämer, Landwirtschaftliche Berechnungen (Stuttg. 1858), und Graf zur Lippe, Der landwirtschaftliche Ertragsanschlag (Leipz. 1862).
Taxationsrevision, die periodische Berichtigung, bez. Fortsetzung der Forsteinrichtung (s. d.) mit Rücksicht auf die im Wald- und Wirtschastszustand eingetretenen Veränderungen. Dergleichen Revisionen sollen etwa alle zehn Jahre vorgenommen werden. Taxe (franz., v. lat. taxare), Würdigung, Wertschätzung einer Sache, insbesondere durch vereidete Schätzer (Taxatoren), welche sich vielfach an bestimmte Taxgrundsätze zu halten haben; dann der öffentlich festgesetzte Preis für Waren oder Leistungen, daher auch eine besonders in Süddeutschland übliche Bezeichnung für Gebühren und verschiedene Verkehrssteuern (z. B.Taxen für Anstellung und Beförderung, Stempeltaxe etc.). Früher wurden auch für notwendige Lebensmittel von der Behörde Taxen (Polizeitaxen) festgesetzt, man hatte Fleischtaxen (s. d.), Brottaxen (s. d.), Biertaxen (s. d.) etc., dann auch Lohntaxen (s. d.) und Zinstaxen (vgl. Wucher). Doch sind viele derselben und zwar in Deutschland durch die Gewerbeordnung als eine Konsequenz der Gewerbefreiheit aufgehoben worden. Man ging hierbei von der Überzeugung aus, daß es der Polizei nicht möglich fei, einen angemessenen Preis zu bestimmen, wie er sich als Ergebnis der freien Konkurrenz bilde. Insbesondere vermag sie nicht den mannigfaltigen, rasch wechselnden Produktionsbedingungen und den veränderlichen Konjunkturen Rechnung zu tragen. Ist die T. zu hoch angesetzt, so hat sie keine praktische Bedeutung; ist sie zu niedrig bemessen, so wird sie nicht allein für den Verkäufer, sondern auch für den Käufer schädlich wirken, indem sie das Angebot herabdrückt und eine volle Deckung auch derjenigen Bedarfe verhindert, für welche gern höhere Preise gezahlt werden. Ein Fehler der Polizeitaxe ist noch der, daß sie in vielen Fällen den außerordentlich verschiedenen Qualitäten der einzelnen Waren sich nicht anzubequemen vermag und auch nicht verhüten kann, daß sich der Verkäufer durch Verschlechterung der Ware schadlos halte. Allerdings können Taxen eine Wohlthat sein, wo die freie Konkurrenz eine beschränkte und eine Ausbeutung durch monopolistische Preise nicht ausgeschlossen ist. Sie waren deshalb früher Zwangs- und Bannrechten gegenüber ein unerläßliches Mittel zum Schutz des Publikums und sind auch heute noch bei vielen Privilegien und natürlichen Monopolen (Eisenbahnen) nicht zu entbehren. Die deutsche Gewerbeordnung läßt darum Taxen zu für Personen, welche an öffentlichen Orten ihre Dienste oder Transportmittel anbieten, für Schornsteinfeger, wenn ihnen Bezirke ausschließlich zugewiesen sind, für Gewerbtreibende, welche nur in beschränkter Zahl angestellt sind, insbesondere auch für Apotheker. Die betreffenden Gewerbtreibenden können jedoch diese Taxen ermäßigen. Die Bezahlung der approbierten Ärzte bleibt der freien Vereinbarung überlassen, doch sind Taxen aufgestellt, welche in streitigen Fällen im Mangel einer Vereinbarung zur Anwendung kommen sollen. Die Gebührentaxe für Rechtsanwalte wird durch die Gewerbeordnung nicht berührt. Über die Preiskurante der Gastwirte s. Gastwirt.
Taxes assimilées (franz.), in Frankreich die den direkten Steuern zugesellten Abgaben, wie die Steuer von der Toten Hand, die Bergbauabgabe etc.
Taxidermie (griech.), die Kunst des Ausstopfens und der Zubereitung von Tieren für Sammlungen, besteht im wesentlichen in dem Abbalgen oder in der Entfernung aller fäulnisfähigen Weichteile aus dem Hautsack, Anfüllen desselben mit trocknem Sand oder Ausstopfen des Balgs mit entsprechend geformten Körpern aus Werg und Trocknen des so weit hergerichteten Tiers in einer möglichst natürlichen Stellung. Bei größern Tieren zieht man, um die nötige Festigkeit zu erzielen, Drähte oder Eisenstäbe durch das Werg, bildet auch wohl den Körper oder nur einzelne Teile desselben aus festem Stoff nach und überzieht ihn dann mit der Haut. Der Erfolg ist wesentlich von der genauen Beachtung der anatomischen Verhältnisse abhängig, und eine verbesserte Methode, die Dermoplastik, geht hierin am weitesten, indem sie die Gestalt des Tiers vor dem Überziehen der Haut durch plastischen Thon naturgetreu nachbildet. Um der Beschädigung der ausgestopften Tiere durch Insekten vorzubeugen, benutzt man Arsenikseife, auch Kampfer mit Seife und Koloquintentinktur und ähnliche Mittel. Vgl. Naumann, Taxidermie (2. Aufl., Halle 1848); Martin, Praxis der Naturgeschichte (2. Aufl., Weim. 1876-82, 3 Tle.); Eger, Der Naturaliensammler (5. Aufl., Wien 1882); Förster, Anleitung zum Ausstopfen (Osnabr. 1887).