Das Telegraphenfreiheitswesen (Gebührenbefreiung für Reichsdiensttelegramme etc.) ist durch kaiserliche Verordnung vom 2. Juni 1877 geregelt. Durch Gesetz sind in Bezug auf das Telegraphenwesen nur hinsichtlich der Sicherung der öffentlichen Telegraphenanlagen Bestimmungen in den § 317 bis 320 des Reichsstrafgesetzbuchs getroffen, wonach die vorsätzliche Beschädigung der Telegraphenanstalten mit Gefängnis von 1 Monat bis 3 Jahren und die fahrlässige Störung des Betriebes mit Ge-
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Telegraph (Verwaltung und Betrieb).
fängnis bis zu 1 Jahr oder mit Geldbuße bis 900 Mk. bedroht ist.
Die Haftpflicht der Telegraphenverwaltung für die Beförderung von Telegrammen richtet sich nach den internationalen Verträgen und nach der Gesetzgebung der einzelnen Staaten. In Art. 2 und 3 des internationalen Telegraphenvertrags von St. Petersburg vom 10. (22.) Juni 1875 haben die Telegraphenverwaltungen erklärt, in Bezug auf den internationalen Telegraphendienst keine Verantwortung zu übernehmen. In gleicher Weise haben auch die einzelnen Staaten die Garantie für Telegramme teils durch Gesetz, wie in Frankreich, Niederlande, Belgien und der Schweiz, teils durch Verordnung abgelehnt. Die deutsche Telegraphenordnung vom 13. Aug. 1880 bestimmt in § 24 über die Gewährleistung, daß die Telegraphenverwaltung für die richtige Überkunft der Telegramme oder deren Zustellung innerhalb bestimmter Frist nicht garantiert und Nachteile, welche durch Verlust, Verstümmelung oder Verspätung der Telegramme entstehen, nicht vertritt. Die entrichtete Gebühr wird jedoch erstattet: a) für Telegramme, welche durch Schuld des Telegraphenbetriebs gar nicht oder mit bedeutender Verzögerung in die Hände des Empfängers gelangt sind, b) für verglichene Telegramme, welche infolge Verstummelung nachweislich ihren Zweck nicht haben erfüllen können. Die zivilrechtliche Haftbarkeit, welche den Telegraphenbeamten nach den allgemein rechtlichen Grundsätzen für dolus und culpa obliegt, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. Die Verwaltung und der Betrieb der Telegraphie ist gegenwärtig in allen größern Staaten, in Deutschland seit 1876, mit der Postverwaltung vereinigt (s. Post, S. 275), und besonders in Deutschland wurden erhebliche Erfolge durch diese Vereinigung erzielt. Nicht nur wurde der Geschäftsbetrieb der Telegraphenanstalten durchgehend reorganisiert, sondern es trat auch eine durchgreifende Vervollkommnung der technischen Telegraphenbetriebseinrichtungen ein, für deren Ausbildung bei der Finanznot der frühern selbständigen Telegraphenverwaltungen nicht immer die erforderlichen Mittel zu Gebote gestanden hatten. In dieser Beziehung ist namentlich hervorzuheben: die Anlage unterirdischer Telegraphenlinien; die frühzeitige Einführung des Fernsprechwesens; die Steigerung des Schnellverkehrs innerhalb der Reichshauptstadt durch Anlage einer Rohrposteinrichtung, seiner Zeit der ersten Anlage dieser Art, welche zugleich den telegrafischen und den brieflichen Verkehr vermittelt; endlich die Förderung der Anlage neuer internationaler Telegraphenverbindungen und die Vermehrung der unterseeischen Kabelverbindungen etc. Weiteres über die Telegraphengebühren, die internationalen Abkürzungen im Telegraphenverkehr etc. s. Telegramm. Die gegenwärtige Entwickelung des Telegraphenwesens in Europa zeigt die nachfolgende Tabelle:
Übersicht des Telegraphenverkehrs der Länder Europas im Jahr 1887.
Länder | Staatstelegraphen | Eisenbahn- und Privattelegraphen | Staatstelegraphenanstalten | Eisenbahn- und Privattelegraphenanstalten | Eine Telegraphenanstalt entfällt auf | Beförderte Telegramme (in- und ausländische) | Auf 100 Einw. entfallen aufgelief. Telegramme
| Linien Kilom. _ Leitungen Kilom. | Linien Kilom. _ Leitungen Kilom. | | |QKilo- _ Einwohner | |
Belgien ........ 6596 2649 4206 89197 31854 3902 11226 317143 2006 24328 1153 5132 70224 822 65 165 11071 109 267 3919 31,6 91,7 36,0 6418 4585 3126 4631470 525071 1346315 21750348 54,8 22,5 37,3 38,0
Bulgarien (1885) ....