Territorialarmee, in Frankreich s. v. w. Landwehr.

Territorialdivisionen, in Belgien bis 1875 die drei großen Bezirke für die militärische Verwaltung. Territorialhoheit, die Gesamtheit der Befugnisse, welche der Staatsgewalt in Bezug auf das Staatsgebiet zukommen; im frühern Deutschen Reich s. v. w. Landeshoheit im Gegensatz zu der Reichshoheit.

Territorialprinzip (lat.), Rechtsgrundsatz, wonach der Erwerb eines Territoriums den Erwerb der Souveränität in sich schließt; auch der Grundsatz, wonach die in einem bestimmten Land Wohnenden unter der Gesetzgebung dieses Landes stehen und die dort vorgenommenen Rechtshandlungen, ebenso wie die dort begangenen Verbrechen, nach den Landesgesetzen beurteilt werden.

Territorialretrakt, s. Landlosung.

Territorialsytem, diejenige kirchenrechtliche Theorie, nach welcher der höchste Episkopat des Landesherrn ein Ausfluß der Landeshoheit sein soll. Das T. beruht auf dem Grundsatz: Cujus regio, ejus religio, d. h. wem im Lande die höchste Gewalt zusteht, dem gebührt auch die Regierung des Kirchenwesens. Es entstand als Übertreibung des Episkopalsystems (s. d.) und fand infolge des Westfälischen Friedens oft eine drückende Anwendung. Konsequent verfolgt, führt es zum Cäsareopapat (Cäsareopapie) oder weltlichen Papsttum und ward in dieser Weise besonders von Hobbes in den Schriften: "De cive" und "Leviathan" entwickelt. Eine wissenschaftliche Begründung erhielt das T. in Deutschland durch Pufendorf in der Schrift "De habitu religionis ad vitam civilem" (Brem. 1687). Im Gegensatz dazu stellte Chr. Matth. Pfaff das Kollegialsystem (s. d.) auf. Vgl. Kirchenpolitik, S. 765. - T. heißt auch ein Wehrsystem, nach welchem sich die Heeresorganisation an die Landeseinteilung anschließt, wo also die einzelnen Truppenteile sich aus den Wehrpflichtigen bestimmter Landesbezirke ergänzen, gewisse Landwehr- oder Landsturmformationen aufstellen. Die Anfänge eines solchen Systems bildet die Kantonverfassung (s. d.) Preußens. In den heutigen Heeresverfassungen der meisten Länder kommt das T. in einer oder der andern Form zum Ausdruck.

Territorium (lat.), Gebiet, im Mittelalter Amtsbezirk eines mit Verwaltung der kaiserlichen Hoheitsrechte betrauten Vasallen; dann, nachdem dergleichen Beamte zu Landesherren geworden, s. v. w. Landesgebiet im Gegensatz zum Reichsgebiet. In der nordamerikanischen Union versteht man unter T. (engl. territory) ein durch den Kongreß abgegrenztes Gebiet, welches durch einen vom Präsidenten ernannten Gouverneur verwaltet wird. Die gegenwärtig vorhandenen zehn Territorien (Alaska, Arizona, Dakota, Idaho, Indianerterritorium, Montana, Neumexiko, Utah, Washington und Wyoming) gehören nicht zu den selbständigen Staaten der Union. Sie entsenden zu dem Kongreß einen Abgeordneten, der jedoch nicht stimmberechtigt ist.

Terrorismus (lat.), Schreckenssystem, Schreckensherrschaft. Berüchtigt ist besonders der französische T. (la Terreur) zur Zeit der ersten Revolution (vom Mai 1793 bis 27. Juli 1794); die damaligen Gewalthaber hießen Terroristen, Schreckensmänner. Vgl. Ternaux, Histoire de la Terreur (Par. 1862 bis 1867, 8 Bde.). Terrorisieren, in Schrecken setzen, eine Schreckensherrschaft ausüben.

Tersane-Nasir (türk.), Arsenaldirektor.

Ter-Schelling, niederländ. Insel in der Nordsee, vor dem Eingang des Zuidersees, etwa 100 qkm groß mit drei Dörfern und (1887) 3685 Einw. T. ist Sitz eines deutschen Konsuls.

Tersteegen, Gerhard, Liederdichter und asketischer Schriststeller, geb. 25. Nov. 1697 zu Mörs, lebte als Bandmacher in Mülheim a. d. R., bis er sich seit 1728 ausschließlich der religiösen Schriftstellerei und dem Predigeramt in frommen Konventikeln widmete, und starb 3. April 1769 daselbst. Von seinen Schriften sind hervorzuheben: "Geistliches Blumengärtlein" (neueste Ausg., Stuttg. 1884); "Brosamen" (Soling. 1773); "Gebete" (neue Aufl., Mülheim 1853) und seine "Briefe" (Soling. 1773-75, 2 Bde.).