ein gemeinschaftliches T. (testamentum simultaneum). Bei diesem gemeinschaftlichen T., welches namentlich bei Ehegatten vorkommt, sind zwei oder mehrere Testamente formell miteinander verbunden. Gewöhnlich setzen hier die gemeinschaftlichen Testierenden (Kontestatoren) sich oder Dritte gegenseitig zu Erben ein (wechselseitiges, reziprokes T.), und ein solches T. wird dann im Zweifel als ein korrespektives angesehen, d. h. der Bestand der einen letztwilligen Disposition erscheint als abhängig von dem der andern; namentlich gilt hier der Widerruf des einen zugleich auch als solcher des andern Testators. Der Entwurf des deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 1913) erklärt jedoch gemeinschaftliche Testamente für unzulässig. Dem Prinzip nach besteht völlige Testierfreiheit, d. h. der Testator kann über seinen Nachlaß frei verfügen; ein Satz, welcher nur zu gunsten der sogen. Noterben, d. h. der nächsten Blutsverwandten und des Ehegatten, eine Ausnahme erleidet, welchen wenigstens der sogen. Pflichtteil zukommen muß. Nur wenn ein gesetzlicher Enterbungsgrund vorliegt, kann ein solcher Noterbe von der Erbfolge gänzlich und zwar durch ausdrückliche Enterbung ausgeschlossen werden (s. Pflichtteil). Endlich kann auch nach deutschem Recht über Stamm-, Lehns- und Fideikommißgüter sowie über das Vermögen, welches nach dem ehelichen Güterrecht dem überlebenden Ehegatten oder den Kindern verbleiben muß, nicht oder doch nur in beschränkter Weise letztwillig verfügt werden. Vgl. Eichhorn, Das T. Musterbuch für letztwillige Verfügungen nach dem allgemeinen Landrecht etc. (Berl. 1885).
Testament, Altes und Neues, s. Bibel.
Testamentarisch (lat.), letztwillig, ein Testament (s. d.) betreffend, einem solchen gemäß.
Testamentsvollstrecker (Testamentsexekutoren, Treuhänder, Salmannen, Testamentarier, Manufideles), die von dem Erblasser bei Errichtung des letzten Willens mit der Vollstreckung des letztern und mit der Regulierung des Nachlasses betrauten Personen. Je nachdem ihnen diese im ganzen oder nur in Ansehung einzelner Rechtsgeschäfte übertragen ist, wird zwischen Universal- und Spezialexekutoren unterschieden. Auch ist es dem Erblasser nach dem Entwurf eines deutschen Zivilgesetzbuchs unbenommen, für den Fall der Behinderung oder des Hinwegfalls eines Testamentsvollstreckers eventuell einen anderweiten T. zu erenennen[sic!].
Testat (lat.), Zeugnis. Testato, mit Hinterlassung eines Testaments (sterben.)
Testator (Testierer, lat.), derjenige, welcher ein Testament errichtet; s. Testament.
Teste de Buch, La (spr. test d'bük), Stadt im franz. Departement Gironde, Arrondisfement Bordeaux, an der Südküste des Bassins von Arcachon des Atlantischen Ozeans, durch eine Zweigbahn mit der Bahnlinie Bordeaux-Bayonne verbunden, hat Seebäder, welche von den Bordelesen stark besucht werden, bedeutende Austernparke, Seefischerei und (1886) 5235 Einw. Das umliegende Dünenland (Le Buch genannt) ist mit ausgedehnten Beständen von Kiefern (welche Harz in den Handel liefern) und Eichen bedeckt.
Testeid, s. Testakte.
Testes (Testiculi, lat.), Hoden.
Testieren (lat.), bezeugen; ein Testament errichten.