[180] Garinet p. 236.

[181] B. Bekker, bez. Welt. Buch IV. Cap. 29. Horst Z. B. Th. I. S. 212 ff. Hauber, Bibl. mag. Bd. III. St. 30. W. Scott, Br. üb. Dämonologie, Th. II. S. 34, und Th. Wright, Narratives of sorcery, Chap. XXIX.

[182] Thomasius, Kurze Lehrsätze vom Laster der Zauberei, §. 46.

[183] 1643. In der bischöflichen Sentenz heisst es: pour avoir honteusement prostitué son corps aux diables, aux sorciers et autres personnes, de la copulation desquelles elle est devenue grosse, et pour avoir conspiré avec sorciers et magiciens dans leurs assemblées et dans le sabbat au désordre et ruine générale de tout le monastère, perdition des religieuses et de leurs âmes. Garinet p. 245.

[184] Wir berichten hier nach der lehrreichen Schrift L. Rapp's, „Die Hexenprozesse und ihre Gegner aus Tirol“ S. 47–70. — Tanner hat im Leben wegen seiner Antastung des Hexenglaubens viel leiden müssen, und wurde auch noch im Tode von einem eigenen Geschick verfolgt. Er war auf der Reise in dem kleinen Orte Unken gestorben. Nach seinem Tode entdeckten nun die Bewohner des Hauses, in welchem er gestorben war, unter seinem Nachlass ein Glas, in welchem sich ein grosser, dunkelfarbiger, haariger und mit Krallen versehener — Teufel zeigte. Der Verstorbene hatte also einen „Glasteufel“ mit sich geführt und war somit ein Zauberer gewesen, wesshalb die Leute alsbald in grösster Bestürzung zum Pfarrer eilten, um die Beisetzung der Leiche in geweihter Erde zu verhindern. Der Pfarrer, der sich infolge dessen ins Sterbehaus begab, sah jedoch sofort, dass der „Glasteufel“ nichts anderes als ein Mikroskop war, in welches der Verstorbene eine Mücke gelegt hatte. Der Pfarrer machte dieses den Leuten klar, indem er vor ihren Augen das Insekt aus dem Mikroskop herausnahm und ein anderes, eben eingefangenes hineinlegte, welches sich nun auch vergrössert darstellte. Die Leute sahen nun ihren Irrthum ein und Tanner's Leiche wurde in der Ortskirche neben dem Altar beigesetzt. S. Rapp, S. 50–51.

[185] Rapp, S. 69–70.

[186] Vollständiger Titel: Cautio criminalis, seu de processibus contra sagas liber ad magistratus Germaniae hoc tempore necessarius; tum autem consiliariis et confessariis principum, inquisitoribus, judicibus, advocatis, confessariis reorum, concionatoribus ceterisque lectu utilissimus. Auctore incerto Theologo orthodoxo. Rintelii, typis exscripsit Petrus Lucius, typogr. Acad. MDCXXXI. — Schon 1632 wurde das Buch von Gronäus in Frankfurt a. M. neu aufgelegt. Eine dritte Auflage erschien 1695 zu Sulzbach, die letzte wohl zu Augsburg, 1731. Eine deutsche Uebersetzung im Auszug wurde 1647 unter dem Titel „Gewissensbuch von Prozessen gegen die Hexen“ von dem schwedischen Feldprediger J. Seiffert zu Bremen edirt und 1649 und 1657 neu aufgelegt. Eine vollständige Uebersetzung veranstaltete der Sekretär und Rath des Grafen Moritz zu Nassau-Katzenellenbogen Hermann Schmidt. Doch wagte er erst 1648 das schon 1642 abgeschlossene Manuskript (mit einer an den Grafen Moritz gerichteten Dedikation) der Oeffentlichkeit zu übergeben, indem er in diesem Jahre in seinem eigenen Herrn einen zuverlässigen Beschützer gewonnen hatte. Die Uebersetzung erschien unter dem Titel: „Hochnotpeinliche Vorsichtsmassregel oder Warnungsschrift über die Hexenprozesse, gerichtet an alle Behörden Deutschlands, an die Fürsten und ihre Räthe, an die Richter und Advokaten, Beichtiger, Redner und an das ganze Volk.“ Eine andere Uebersetzung gab Reiche in seinen „Unterschiedlichen Schriften vom Unfug des Hexenprozesses“ (Halle 1703) heraus. Eine französische Uebersetzung wurde zu Lyon 1660 veröffentlicht.

[187] Vgl. über ihn: Alex. Baldi, Die Hexenprozesse in Deutschland und ihr hervorragendster Bekämpfer, Würzb. 1874; Hölscher, Friedrich Spee von Langenfeld, (Düsseldorfer Realschulprogramm von 1871); J. B. M. Diel, Friedrich v. Spee, eine biograph. und literar-historische Skizze; Freiburg 1872 und F. J. Micus, Friedrich Spee, in der Zeitschr. des Vereins für Gesch. u. Alterthumskunde Westfalens, B. XIII. Münster 1852, S. 59–76.

[188] Unter den deutschen Schriften Spee's zeichnet Leibnitz das „güldene Tugendbuch“ besonders aus. — Ueber Spee's Schriften s. Hauber, Bibl. mag. B. III. S. 1 ff. u. S. 501 ff.

[189] Theodicee, Thl. I. §. 96 u. 97.