[200] Spedalieri in Analisi dell' esame critico del Signor Nic. Freret, Cap. X. art. IX. §. 5: In Roma non si è mai bruciato alcuno per accusa di stregoneria, come più volte è accaduto in Francia. — Ebenso sagt Bergier im Dict. theol. Art. Inquisition: L'on n'en connoit aucun exemple (einer Hexenverbrennung) à Rome.

[201] Tholuck, das akademische Leben des siebenzehnten Jahrh., II. S. 32.

[202] Solche Predigten wurden auch gedruckt. Der lutherische Superintendent Samson zu Riga z. B. veröffentlichte 1626 einen starken Quartband „auserlesener und wohlbegründeter Hexenpredigten.“ Eine ähnliche Sammlung ist von einem Frankfurter Prediger Dr. Wagner vorhanden.

[203] Jarcke sagt in seinem „Handbuch des Strafrechts“ Th. II. S. 61, Carpzov behalte die Bestimmung der Carolina im Auge, dass die Zauberei, um des Todes würdig zu sein, einen Schaden gestiftet haben müsse. Allein schon v. Wächter hat (Beitr. zur deutschen Gesch. S. 291) auf das Verkehrte dieser Angabe hingewiesen. Carpzov sagt nämlich in seiner Practica rerum criminalium Quaest. 49, Nr. 23 bei der Auslegung des Art. 109 der Peinlichen Gerichtsordnung: „Dieselbe Strafe (nämlich der Feuertod) ist auch Denjenigen aufzuerlegen, welche mit dem Teufel ein Pact schliessen, sollten sie auch Niemandem geschadet, sondern entweder nur teuflischen Zusammenkünften auf dem Blocksberge beigewohnt oder irgend einen Verkehr mit dem Teufel gehabt oder auch nur seiner Hülfe vertraut und sonst gar nichts weiter gewirkt haben.“ — Carpzov geht dann noch weiter, indem er Nr. 29 bemerkt, die Feuerstrafe sei auch den Zauberern und Hexen zuzufügen, welche mit dem Teufel concumbirten, wenn sie auch nicht mit ausdrücklichen Worten sich ihm ergeben oder einen bestimmten Vertrag mit ihm eingegangen hätten. Zwar werde, fügt er hinzu, von Juristen und Philosophen darüber gestritten, ob Zauberer und Hexen in Wahrheit und in natürlicher Weise mit Dämonen, nämlich Männer cum succubis und Weiber cum incubis Unzucht treiben und ob Hexen und Zauberinnen dadurch schwanger werden könnten. Viele seien nämlich der Meinung, dass solche daemoniaci concubitus nur träumerische Illusionen wären, welche auch bei ganz gesitteten Frauen vorkämen, und sogar Jos. Fichardus sei dieser Ansicht. Allein hier verwechsele man zwei ganz verschiedene Dinge, die wohl auseinander gehalten werden müssten, nämlich die Frage, ob Dämonen sich wirklich mit Menschen vermischen und die andere Frage, ob sie mit denselben etwas erzeugen könnten. Hierauf verbreitet sich nun Carpzov allen Ernstes über das semen Diaboli und über das semen alterius, quo daemon forsan abutitur, und kommt zu dem Schluss, dass aus einem solchen concubitus unmöglich etwas Rechtes hervorgehen könne, wobei er sich auf das Geständniss vieler Hexen beruft, welche zugegeben hätten, dass sie aus der Vermischung mit dem Teufel nur wurmartige Dinger, „Elben“, „böse Dinger“ geboren, sie dann Menschen in Arme, Beine oder sonstwohin gezaubert und diesen dadurch Schaden zugefügt hätten! — So stand der gefeierte Jurist Carpzov zur Sache! Welche Auctorität er — der orthodoxe lutherische Jurist — dem päpstlichen Hexenhammer zuerkannte, ist in Hitzig's und Demme's Annalen, B. XXV. S. 363, Anmerk. 89 nachgewiesen.

[204] Part. III. Qu. 103. n. 50. Processus inquisitorius an hodie sit remedium ordinarium. Vgl. Quaest. 107. n. 22.

[205] Inquisitorius vero est processus, quando nullo existente accusatore judex per viam inquisitionis summarie et sublato (quod dicitur) velo, absque longo litis sufflamine procedit etc. Part. III. Qu. 103. n. 18.

[206] Part. III. Quaest. 107. n. 72. wird als erstes Erforderniss des Inquisitionsprozesses festgestellt, ut ante omnia de ipso facto constet. Qu. 108. n. 4. 5. wird abermals auf Erhebung des Thatbestands gedrungen, ehe die Spezialuntersuchung beginnen könne. Qu. 108. n. 26. ist der Grundsatz aufgestellt: quod delinquenti confesso aut convicto poena mortis irroganda non sit, antequam de corpore delicti et veritate criminis comissi liquide et certo per testes vel per evidentiam facti constet. Diess kommt aber den Hexen nicht zu Gute; denn: limitatur haec regula .... in delictis occultis et difficilis probationis, ut in haeresi, sortilegio etc., de quorum corpore sufficit constare per conjecturas et certa indicia; .... quod enim in occultis delictis, et quae sunt difficilis probationis, praesumtiva et conjecturata probatio habeatur pro plena et concludenti probatione, generaliter et communiter receptum est. Qu. 108. n. 33. — Weiter wird Bodin's Satz gebilligt: in hoc super alia omnia tam turpi, tam horrendo et detestando crimine, in quo tam difficiles sunt probationes tamque abdita scelera, ut e millenis vix unus merito supplicio affici possit, nil necesse esse, religiose quenquam haerere regulis procedendi, sed extra ordinem oportere fieri illius judicium diversa a ceteris criminibus ratione. Quaest. 122. n. 60. — Nach demselben Grundsatz beantwortet dann Carpzov auch die Frage nach der Anwendung der Tortur. Im Allgemeinen meint er (Qu. 125, Nr. 50 ff.), habe der Richter über dieselbe unter gewissenhafter Erwägung der Art des Verbrechens und der vorliegenden Umstände ganz nach seinem Ermessen zu entscheiden. Dabei rechtfertigt er aber die Bestimmung des sächsischen Rechts, dass bei den schwersten Verbrechen die Tortur zum dritten Male wiederholt werden könne; durch den Grundsatz, dass bei solchen Verbrechen eben wegen ihres enormen Charakters schärfere Mittel zur Erfindung der Wahrheit anzuwenden seien, und mit der scheusslichen Bemerkung: quippe cum et ob atrocitatem criminis quandoque iura transgredi liceat. Dieses wendet er dann namentlich auf die Hexerei an, bei welcher der Richter auch noch dazu eine härtere Tortur verhängen könne, zumal da die Hexen durch alle möglichen Teufelsmittel sich gegen die Qualen der Tortur zu schützen wüssten. — Zur Verhängung der zweiten und dritten Tortur sollten freilich neue Indizien ermittelt werden. Mit welcher Leichtfertigkeit und Grausamkeit seines Denkens aber Carpzov auch diese Bestimmung zu umgehen und ein fortgesetztes Foltern der Angeklagten zu rechtfertigen wusste, hat v. Wächter in den Beitr. zur deutschen Gesch. S. 299 nachgewiesen.

[207] Vgl. de Luca, Versuch einer Geschichte der k. k. Leopold-Universität zu Innsbruck.

[208] Bekanntlich hatte die Constitution Gregors XV. vom 20. März 1623 in diesem Falle die Anwendung der Todesstrafe untersagt.

[209] G. E. v. Rüling, Auszüge einiger merkwürdigen Hexenprozesse aus der Mitte des siebenzehnten Jahrhunderts im Fürstenthum Calenberg geführt. Göttingen, 1786, S. 16 ff.