[10] Der Geistliche, von welchem hier die Rede ist, war kein anderer, als jener Jakob Vallick, welchen Scheltema unverdienter Weise unter den Aufklärern genannt hat. Vallick erzählt dieselbe Geschichte in seinem oben angeführten Traktat von Zäuberern, Hexen und Unholden.

[11] Die Veröffentlichung des Buches brachte Weier viele böse Tage ein. Als nämlich Herzog Wilhelm IV. in Trübsinn verfallen war, wurde Weier teuflischer Zauberkünste angeklagt, durch welche er den Geist des Fürsten umnachtet hätte. Um sich daher dem schlimmsten Schicksal zu entziehen, floh er von Düsseldorf. Doch fand er bei dem Grafen von Bentheim in Tecklenburg Aufnahme und Schutz, und lebte daher hier von 1564 bis zu seinem Tode 1588, als Arzt und Schriftsteller unablässig thätig.

[12] Kaspar Borcholt empfiehlt das Buch dem lüneburgischen Rathe Bartolus Richius und sagt unter anderm: — — — „Habe ich Euch das Buch des hochgelahrten Mannes Wieri, welches er vor etlichen Jahren de praestigiis daemonum, von Zauberei und Vergiftung, so artig und kunstreich, dass es auch von allen hochgelahrten Leuten in ganzem Burgundia und Belgico wie ein Heiligthum gehalten wird, geschrieben, zu übersenden verheissen. So oft als ich meines Praeceptoris, des hochgelahrten ICti Jacobi Cujacii eingedenk bin, welches dann zu dem oftermal von mir geschieht, muss ich wahrlich mit ihm bekennen, dass ich kein Buch mit grösserem Lusten, als eben dieses, gelesen und so viel befunden, wenn unsere der Gesetze Glossatores, wenn sie gegen diesem Buche verglichen werden, da sie nichts, so oft sie von dieser Sache zu handeln angefangen, denn Fabelwerk verlassen.“

[13] Bei Fichard Consil. Vol. III. p. 60 findet sich ein Consilium derselben, in welchem der Malleus als Auctorität gilt. Dasselbe treibt sich blindlings mit dem „die Zauberer sollst du nicht leben lassen“ und Constantin's Gesetzen herum und will alle Zauberer verbrannt wissen. Weier wird citirt, aber nicht beachtet, oder nicht verstanden. In ähnlichem Sinne hatte sich die heidelberger Juristenfakultät geäussert; die Zauberei erschien ihr als ein ärgeres Verbrechen, als der Fall der Engel und der Sündenfall. (Fichard ibid.)

[14] Fichard Consil. Vol. III. p. 80. In Baden war diess bis dahin noch nicht gebräuchlich.

[15] Delrio Lib. V. sect. 16.

[16] Sie ist der deutschen Uebersetzung der Schr. de praestigiis daemonum von 1586 beigegeben. Der lateinische Titel lautet: Apologia adversus quendam Paulum Scalichium, qui se principem de Scala vocitat.

[17] Das Werk liegt uns in einem Druck vor, welcher den Titel führt: Repetitio disputationis de lamiis seu strigibus, in qua plene, solide et perspicue de arte earum, potestate itemque poena disceptatur. Basil. (ohne Jahresangabe). Das Vorwort ist vom April 1578 datirt. — Auch in Jaquier's Flagellum haeret. fascinariorum (Frankf., 1581) findet sich die Schrift abgedruckt.

[18] Wir gebrauchten die lateinische Ausgabe des Werks, welche den Titel führt: De magorum daemonomania seu detestando lamiarum ac magorum cum Satana commercio libri IV. Accessit ejusdem opinionum Joannis Wieri confutatio non minus docta, quam pia. Francofurti 1603.

[19] Bodin hebt schliesslich hervor, dass es durchaus nicht in der Befugniss der Obrigkeit liege, Diejenigen zu begnadigen, die Gottes Gesetz zum Tode verurtheile. Ein Fürst, der sich einer solchen Ausschreitung schuldig mache, beleidige die Majestät Gottes, indem er in der That und Wahrheit das Gesetz Gottes verwerfe, wodurch er dann Hunger und Seuchen über sein Land bringe. Ein abschreckendes Beispiel habe Gott an König Karl IX. statuirt. Derselbe habe den grossen Zauberer Trois-Echelles unter der Bedingung, dass er seine Mitschuldigen angebe, begnadigt. Darum habe aber den König ein früher Tod ereilt. Denn das Wort Gottes sage ganz bestimmt, dass Jeder, der einen des Todes Schuldigen entrinnen lasse, die Strafe auf sich selbst bringe; wie der Prophet zum König Ahab gesagt habe: er müsse sterben, weil er einen Mann begnadigt habe, der des Todes schuldig sei. Darum habe man auch noch nie gehört, dass ein Zauberer begnadigt worden sei etc.