[100] H. Schreiber, die Hexenprozesse zu Freiburg im Breisgau, Offenburg in der Ortenau und Bräunlingen auf dem Schwarzwald. (Freib. 1836) S. 16 ff.

[101] Pfaff, die Hexenprozesse zu Esslingen im sechszehnten und siebenzehnten Jahrhundert, in der Zeitschr. für die Kulturgesch., 1856, S. 347 ff.

[102] R. Reuss, La sorcellerie, S. 198–199.

[103] Das Mandat s. abgedruckt bei Reuss, S. 180–181.

[104] Nach Akten im Staatsarchiv von Keller in der Schrift: „die Drangsale des Nassauischen Volkes im dreissigjährigen Kriege“, S. 135 mitgetheilt.

[105] Sie waren meistens, wie der Defensor sagt: hujus criminis delatores, accusatores et sparsores.

[106] Ein ziemlich vollständiges Referat über die Verhandlungen und Vorgänge bei einem 1655 zu Marburg geführten Hexenprozess hat der bekannte Philosoph Tiedemann in den „Hessischen Beiträgen zur Gelehrsamkeit und Kunst“, B. II. (Frankf. 1787), S. 577–605 geliefert.

[107] So lautet z. B. das Schlussactum eines Hexenprozesses zu Rotenburg in Hessen von 1668 so:

„Urtheil.“

„In Sachen Fürstl. Hessisch-Rheinfelsischen Fiscalis, peinlichen Amtsanklägers eines-, entgegen an Else Baldewins, peinliche Beklagte anderen Theils, beschuldigte Hexerei in actis mit mehreren angezogen, betreffend, wird von uns peinlichen Richtern und Schöffen des Fürstl. Rheinfels. hohen Halsgerichts zu Rotenburg allem Vorbringen nach auf vorgehabtem Rath der Rechtsgelehrten zu Recht erkannt: dass peinlich Beklagte von der ordentlichen Strafe der Hexerei zwar zu absolviren, jedoch aber wegen verübten Excessus ihr zur Strafe und den Anderen zum Exempel auf ein Jahr lang ad opus publicum zu verdammen sei; wie wir dann dieselbe dergestalt, als vorsteht, hiermit respective absolviren und verdammen, von Rechtswegen.“